Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 28 vom 23.10.2020 Seite 633 bis 656
Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB) |
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Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB)
21281
Landesfachbeirat
für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 15. Oktober 2020
1
Auf der Grundlage von § 22 Absatz 1 des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung wird zur Beratung ein Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen gebildet.
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Aufgaben
2.1
Bei dem für das Kurortewesen zuständigen Ministerium wird ein Landesfachbeirat
für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen eingerichtet. Er berät das Land
gemäß § 22 Absatz 1 des Kurortegesetzes bei allen grundsätzlichen Fragen, die
Kurorte, Erholungsorte und das Bäderwesen betreffen. Insbesondere ist ihm bei
dem Erlass von Rechtsvorschriften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2.2
Er ist gemäß § 21 Absatz 1 des Kurortegesetzes in Verfahren über die staatliche
Anerkennung und Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Absatz 1 des Kurortegesetzes
und deren Rücknahme beziehungsweise Widerruf sowie deren Weiterführen
anzuhören.
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Zusammensetzung
3.1
Der Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen ist so zusammenzusetzen, dass die Erfahrungen und das Fachwissen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen mit Berührungspunkten zum Kurorte- und Bäderwesen in ihn eingebracht werden können. Dem Landesfachbeirat gehören neben dem für das Kurortewesen zuständigen Ministerium die nachfolgend aufgeführten Institutionen mit je einem stimmberechtigten Mitglied an:
a) Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
b) Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
c) Verband Deutscher Kneippheilbäder und Kneippkurorte,
d) Nordrhein-Westfälischer Heilbäderverband e. V.,
e) Gesundheitsagentur NRW GmbH,
f) Deutscher Wetterdienst,
g) Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen,
h) Tourismus NRW e.V.,
i) Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen,
j) Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen,
k) Verband Deutscher Badeärzte e. V.,
l) Landesbüro der Naturschutzverbände NRW,
m) Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,
n) Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und
o) Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie.
3.2
Weiterhin gehören dem Landesfachbeirat jeweils eine Vertreterin beziehungsweise. ein Vertreter der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster an. Sie haben sich bei Abstimmungen des Landesfachbeirats in Verfahren nach § 21 Absatz 1 des Kurortegesetzes, die in ihrer eigenen örtlichen Zuständigkeit liegen, zu enthalten.
3.3
Das für das Kurortewesen zuständige Ministerium ernennt auf Vorschlag der unter Nummer 3.1 und Nummer 3.2 genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied.
3.4
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitglieds aus der für die Berufung maßgebenden Funktion erlischt die Mitgliedschaft. Die betroffene Institution kann ein neues Mitglied vorschlagen, welches für die verbleibende Zeit der Amtsperiode ernannt wird.
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Sachverständige, Kommissionen
4.1
Auf Vorschlag des Landesfachbeirats können Sachverständige für spezielle Fragen
hinzugezogen werden.
4.2
Zur Prüfung der für die Verleihung, die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf
einer Artbezeichnung vorliegenden örtlichen Voraussetzungen kann der
Landesfachbeirat Besuchskommissionen einsetzen.
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Amtsperiode, Vorsitz, Geschäftsführung
5.1
Eine Amtsperiode des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und
Heilquellen dauert fünf Jahre.
5.2
Das für das Kurortewesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz des
Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen. Es führt auch
dessen Geschäfte.
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Verfahrensordnung
6.1
Der Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen soll mindestens
einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung zusammentreten. Auf Wunsch der Mehrheit
der Mitglieder sind weitere Sitzungen anzuberaumen.
6.2
Ist ein Mitglied verhindert, hat es rechtzeitig für seine Stellvertretung und
die Übersendung der benötigten Unterlagen an das benannte stellvertretende
Mitglied zu sorgen.
6.3
Die den Mitgliedern des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und
Heilquellen zugänglich gemachten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Dies
gilt auch für die Erörterungen, Erörterungsergebnisse und aus diesen oder aus
den Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse.
6.4
Der Landesfachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6.5
Beschlüsse des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen
werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder beziehungsweise des Vorsitzenden.
6.6
Über die Sitzungen ist von dem die Geschäfte führenden Ministerium eine
Niederschrift anzufertigen, die den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der
anwesenden Personen, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die
Beratungsergebnisse enthält.
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Anhörungen und Stellungnahmen
7.1
Stellungnahmen und Anhörungen des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte
und Heilquellen erfolgen durch Erörterung im Rahmen einer Sitzung oder im
Umlaufverfahren.
7.2
Die Anhörung des Landesfachbeirats gemäß § 21 Absatz 1 des Kurortegesetzes kann
durch die Stellungnahme einer Besuchskommission ersetzt werden, wenn diese
zuvor den zu prädikatisierenden Ort besucht hat und keine Einwände gegen den
Prädikatisierungsvorschlag der zuständigen Bezirksregierung hat. Bestehen
Einwände, erfolgt die Anhörung gemäß Absatz 1.
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Umlaufverfahren
8.1
Stellungnahmen und Anhörungen können im schriftlichen beziehungsweise elektronischen
Verfahren (Umlaufverfahren) vorgenommen werden, wenn dies der Beschleunigung
dient oder wenn eine mündliche Beratung nicht erforderlich erscheint, sofern
kein Mitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
8.2
Das Umlaufverfahren wird von dem die Geschäfte führenden Ministerium mit
schriftlicher oder elektronischer Mitteilung des Gegenstands der
Beschlussfassung eingeleitet. Bei Anhörungen gem. § 21 Absatz 1 des
Kurortegesetzes NRW wird den Mitgliedern des Landesfachbeirats zudem ein
begründeter Vorschlag der zuständigen Bezirksregierung zur Prädikatisierung in
Form eines zusammenfassenden Vermerks übersandt.
8.3
Im Rahmen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen können alle Mitglieder gegenüber
dem zuständigen Ministerium Stellung beziehen.
8.4
Die zuständige Bezirksregierung trifft nach Würdigung der Stellungnahmen die
Entscheidung über die Artbezeichnung gemäß § 21 Absatz 1 des Kurortegesetzes.
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Besuchskommission
9.1
Der Landesfachbeirat wählt aus den in Nummer 3.1 aufgeführten Institutionen für
die Dauer einer Amtsperiode mindestens drei Institutionen, deren benannte
Mitglieder für die Bildung von Besuchskommissionen neben den Mitgliedern der
unter 3.2 aufgeführten Institutionen zur Verfügung stehen.
9.2
Eine Besuchskommission besteht aus drei Mitgliedern der in 3.1 und 3.2
genannten Institutionen, von denen lediglich ein Mitglied einer
Bezirksregierung angehören darf.
9.3
Die für die Verleihung einer Artbezeichnung örtlich zuständige Bezirksregierung
bereitet den Besuch der Kommission in dem zu prädikatisierenden Ort vor. Sie
organisiert den Ortstermin und stellt aus den zur Verfügung stehenden
Institutionen je nach Verfügbarkeit eine Besuchskommission zusammen. Den
teilnehmenden Mitgliedern der Besuchskommission werden für den Ortstermin alle
benötigten Informationen und der Prädikatisierungsvorschlag der
Bezirksregierung zugänglich gemacht.
9.4
Die Besuchskommission hält ihre Eindrücke vom Besuchstermin in schriftlicher
Form fest und stellt diese der zuständigen Bezirksregierung mit einem Votum, ob
sie sich deren Vorschlag anschließt, innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung.
9.5
Kann eine Besuchskommission nicht zeitnah zusammentreten, erfolgt die
Beteiligung des Landesfachbeirats im Verfahren nach Nummer 7.1.
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Entschädigungen
Zur Abgeltung von
Aufwendungen können ehrenamtliche Mitglieder des Landesfachbeirats für Kurorte,
Erholungsorte und Heilquellen eine Entschädigung nach Maßgabe des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes
vom 13. Mai in der jeweils geltenden Fassung beantragen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen vom 26. April 2001 (MBl. NRW. S. 779) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 650