Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 28 vom 23.10.2020 Seite 633 bis 656
Änderung der „Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen“ |
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Änderung der „Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen“
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Änderung der
„Richtlinien zur Förderung
von Agrarumweltmaßnahmen“
Runderlass des Ministeriums
für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II 4 - 62.71.30
Vom 9. Oktober 2020
1
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 29. Oktober 2015 (MBl. NRW. S. 735), der durch Runderlass vom 23. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.1.1 wird das Wort „fristgerecht“ gestrichen.
b) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Ersatzmaßnahmen“ die Wörter „gemäß § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ und nach dem Wort „besteht“ die Wörter „und die im Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfasst sind“ eingefügt.
bb) Im letzten Satz wird nach der Angabe „Nummer 7“ die Angabe „, Nummer 10“ eingefügt.
2. In Nummer 8.2.2 Satz 1, 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Ackerland“ die Wörter „oder Dauerkulturen“ eingefügt.
3. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 9.3.1 wird folgender Satz angefügt:
„Bestehende Uferrand- und Erosionsschutzstreifen aus einer vorangegangenen Verpflichtung sind beizubehalten. Eine Neueinsaat ist nicht möglich. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde bei Problemverunkrautungen Ausnahmen zulassen.“
b) In Nummer 9.3.5 wird die Angabe „vor dem 1. Juli“ durch die Angabe „im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni“ ersetzt.
4. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 10.2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen von der Verpflichtung zur Neuanlage sind die unter Nummer 13.1 geregelten einjährigen Folgeanträge.“
b) In Nummer 10.2.2 werden die Wörter „von fünf Jahren“ durch die Wörter „des Verpflichtungszeitraums“ ersetzt.
5. Der Nummer 12.1.4 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Möglichkeit, Ersetzungsanträge bewilligen zu können, wird jährlich neu entschieden.“
6. Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 13.1 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Nummer 4.1.3 kann ab dem Jahr 2020 der Zeitraum, in dem die Agrarumweltmaßnahmen umgesetzt werden müssen, gemäß den Übergangsvorschriften der EU auf zwei Jahre verkürzt werden. Für die Agrarumweltmaßnahme gemäß Buchstabe A ist die Antragstellung im Jahr 2020 auf einjährige Folgeanträge beschränkt. Für die Agrarumweltmaßnahme gemäß Buchstabe E können ab dem Jahr 2020 keine Anträge gestellt werden.“
b) In Nummer 13.3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „fünfjährige“ gestrichen.
c) In Nummer 13.4 wird nach dem Wort „Verpflichtungsjahr“ das Wort „fristgerecht“ eingefügt.
7. In Nummer 14 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
8. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe A Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Zuwendung“ die Wörter „im jeweiligen Jahr“ eingefügt.
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zuwendung“ die Wörter „im jeweiligen Jahr“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ackerland“ die Wörter „oder Dauerkulturen“ eingefügt und nach den Wörtern „ betroffenen Fläche von“ die Wörter „mehr als 500 Quadratmeter“ eingefügt.
bbb) Im letzten Satz werden nach dem Wort „Ackerland“ die Wörter „oder Dauerkulturen“ eingefügt.
c) In Buchstabe C Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zuwendung“ die Wörter „im jeweiligen Jahr“ eingefügt.
d) Buchstabe D wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zuwendung“ die Wörter „im jeweiligen Jahr“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Nummern“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt und die Angabe „oder 10.2.7 (Nutzung des Aufwuchses)“ gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „10.2.6 (Befahren, Pflegemaßnahme außerhalb des zulässigen Zeitraums)“ die Angabe „, 10.2.7 (Nutzung des Aufwuchses)“ eingefügt und die Wörter „um 20 Prozent gekürzt“ durch die Wörter „um 10 Prozent gekürzt“ ersetzt.
e) In Buchstabe E Nummer 4 werden nach den Wörtern „keine Zuwendung“ die Wörter „im jeweiligen Jahr“ eingefügt.
f) In „Sonstige maßnahmenübergreifende Bestimmungen“ Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils nach den Wörtern „maßnahmenspezifische Verpflichtung“ die Wörter „in derselben Agrarumweltmaßnahme“ eingefügt.
g) In „Sonstige maßnahmenübergreifende Bestimmungen“ wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:
„Verstöße gegen die gleichen maßnahmenspezifischen Verpflichtungen, die zuletzt in derselben Agrarumweltmaßnahme vor mehr als vier Jahren zu einer Kürzung der Zuwendung geführt haben oder die in einer ähnlichen Agrarumweltmaßnahme des vorherigen Programmplanungszeitraums zu einer Kürzung der Zuwendung geführt haben, werden mit einem Aufschlag von 10 Prozentpunkten berücksichtigt.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2020 S. 651