Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 28 vom 23.10.2020 Seite 633 bis 656

Änderung der „Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus“
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Änderung der „Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus“

7861

Änderung der
„Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus“

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

- II A 4 - 62.71.40

Vom 10. Oktober 2020

1

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 5. November 2015 (MBl. NRW. S. 801), der durch Runderlass vom 23. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1.1 wird das Wort „fristgerecht“ gestrichen.

b) In Nummer 4.2 Buchstabe b wird das Wort „besteht“ durch die Wörter „gemäß § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht und die im Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfasst sind“ ersetzt.

3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

„5.1
für die Dauer von mindestens fünf Jahren im gesamten Betrieb ökologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, beziehungsweise der Folgeverordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L vom 14.6.2018, S. 1), zu betreiben. Abweichend davon kann ab dem Jahr 2021 der Zeitraum, in dem die Verpflichtungen umgesetzt werden müssen, gemäß den Übergangsvorschriften der EU auf zwei Jahre verkürzt werden. Von dieser Verpflichtung ist die Bienenhaltung und die Aquakultur ausgenommen,“

b) In Nummer 5.2 wird die Angabe „nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Angabe „gemäß Nummer 5.1“ ersetzt.

c) In Nummer 5.4 werden jeweils nach dem Wort „Ackerland“ die Wörter „oder Dauerkulturen“ eingefügt.

4. In Nummer 7.3 wird die Angabe „nach der Verordnung (EG) Nr.834/2007“ durch die Angabe „gemäß Nummer 5.1“ ersetzt.

5. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 8.1.3 wird folgender Satz angefügt:

„Über die Möglichkeit, Ersetzungsanträge bewilligen zu können, wird jährlich neu entschieden.“.

b) Der Nummer 8.4.2.2 wird folgender Satz angefügt:

„Ab Gültigkeit der Folgeverordnung (EU) 2018/848 ist sinngemäß Artikel 42 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 anzuwenden.“.

c) Nummer 8.4.2.5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ackerland“ die Wörter „oder Dauerkulturen“ und nach dem Wort „Zuwendungsbetrag“ die Wörter „für das beantragte Dauergrünland“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ackerland“ die Wörter „oder Dauerkulturen“ eingefügt.

d) In Nummer 8.4.2.7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Angabe „gemäß Nummer 5.1“ ersetzt.

e) In Nummer 8.4.2.8 werden die Wörter „einer Agrarumweltmaßnahme“ gestrichen.

f) In Nummer 8.4.2.9 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „gegen die gleiche Verpflichtung“ die Wörter „in derselben Maßnahme“ eingefügt und die Wörter „des Verpflichtungszeitraums“ durch die Wörter „der zurückliegenden vier Jahre“ ersetzt.

g) In Nummer 8.4.2.10 werden die Wörter „des Verpflichtungszeitraums“ durch die Wörter „der zurückliegenden vier Jahre“ ersetzt und nach den Wörtern „gegen die gleiche Verpflichtung“ werden die Wörter „in derselben Maßnahme“ eingefügt.

h) In Nummer 8.4.2.11 werden die Wörter „des Verpflichtungszeitraums“ durch die Wörter „der zurückliegenden vier Jahre“ ersetzt und nach dem Wort „Verpflichtung“ wird die Angabe „in derselben Maßnahme, ausgenommen die Verpflichtung gemäß Nummer 5.2,“ eingefügt.

i) Die Nummer 8.4.2.12 wird wie folgt gefasst:

„8.4.2.12

Verstöße, die zuletzt in derselben Maßnahme vor mehr als vier Jahren zu einer Kürzung der Zuwendung geführt haben oder die in einer ähnlichen Maßnahme des vorherigen Programmplanungszeitraums zu einer Kürzung der Zuwendung geführt haben, werden bei den Kürzungen nach Nummer 8.4.2.2, 8.4.2.4 und 8.4.2.5 mit einem Aufschlag von 10 Prozentpunkten berücksichtigt.“

6. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9.3 wird das Wort „fünfjährige“ gestrichen und nach dem Wort „Verpflichtungszeitraum“ die Angabe „gemäß Nummer 5.1“ eingefügt.

b) In Nummer 9.4 wird nach dem Wort „Verpflichtungsjahr“ das Wort „fristgerecht“ eingefügt.

7. In Nummer 10 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 652