Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 28 vom 23.10.2020 Seite 633 bis 656
Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung“ |
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Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung“
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Änderung der
„Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung“
Runderlass des Ministeriums für
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II A 4-62.71.20
Vom 11. Oktober 2020
1
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. April 2015 (MBl. NRW. S. 330), der zuletzt durch Runderlass vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4.3 wird die Angabe „keine Förderung mehr für die Weidehaltung von Milchvieh im Rahmen der EU-Förderperiode 2007 bis 2013 erhalten und“ gestrichen.
2. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8.5.3.5 Satz 2 werden die Wörter „für den betroffenen Betriebszweig“ gestrichen.
b) Nummer 8.5.3.7 wird wie folgt gefasst:
„8.5.3.7
Verstöße gegen die gleiche Verpflichtung, die bereits vor mehr als vier Jahren
zu einer Kürzung der Zuwendung in der gleichen oder vergleichbaren
Tierschutzmaßnahme geführt haben, werden mit einem Aufschlag von 10
Prozentpunkten berücksichtigt.“
3. In Nummer 10 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 653