Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 29 vom 10.11.2020 Seite 657 bis 686
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
216
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen für zusätzliche Plätze
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
Vom 19. Oktober 2020
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen
1.1.1
im Rahmen des Bundes-U3-Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung"
2015 bis 2018,
1.1.2
im Rahmen von Rückflüssen aus fachbezogenen Pauschalen aus dem
U3-Investitionsprogramm des Landes für Investitionen zum Auf- und Ausbau von
zusätzlichen Betreuungsplätzen insbesondere für Kinder unter drei Jahren in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege unter Einbeziehung des
bisherigen Angebots,
1.1.3
im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 bis
2019 für Investitionen zum weiteren Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen
insbesondere für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt in
Kindertageseinrichtungen unter Einbeziehung des bisherigen Angebots,
1.1.4
im Rahmen des Bundes-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017
bis 2020,
1.1.5
im Rahmen des „Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025“ des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie
1.1.6
im Rahmen des Bundes-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020
bis 2021.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen oder in der
Kindertagespflege, die
2.1.1
im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes (Nummer 1.1.1)
im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Dezember 2018
und
2.1.2
als Einzelmaßnahmen im Rahmen von Rückflüssen aus den fachbezogenen Pauschalen
des U3-Investitionsprogramms des Landes (Nummer 1.1.2) bis zum 31. Dezember
2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und
Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze insbesondere für Kinder unter drei Jahren
dienen.
2.2
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes (Nummer 1.1.3) werden
Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die bis zum 31.
Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und
Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze insbesondere für Kinder ab drei Jahren
bis zum Schuleintritt dienen.
2.3
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes (Nummer 1.1.4)
werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die
zwischen dem 1. Juli 2016 und 30. Juni 2023durchgeführt und abgeschlossen
werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für
Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze
förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der
Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die zwischen dem 1.
Juli 2016 und 30. Juni 2023durchgeführt und abgeschlossen werden und die der
Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei
Jahren dienen.
2.4
Im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes (Nummer 1.1.5) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen. Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden können im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes Nordrhein-Westfalen alle Investitionen gefördert werden, die ab dem 8. Januar 2019 begonnen worden sind.
2.5
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes (Nummer 1.1.6)
werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die
zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 begonnen und bis zum 30.
Juni 2022 abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer
Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind
Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen
würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die
zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 begonnen und bis zum 30.
Juni 2022 abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer
Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.
2.6
Kindertageseinrichtungen
Es können Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.
2.6.1
Gefördert werden
2.6.1.1
mit den U3-Investitionsprogrammen die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen
einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von
geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung
insbesondere von Kindern unter drei Jahren (zum Beispiel Gruppenraum,
Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum,
Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum,
Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern)
dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im
Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu
errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau
begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür
anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
2.6.1.2
mit dem Ü3-Investitionsprogramm die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen
einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von
geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung
insbesondere von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt (zum
Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum,
Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich,
Speiseraum, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die
Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte
Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden
müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und
die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben
ebenfalls förderfähig.
2.6.1.3
a) mit dem Investitionsprogramm 2017 bis 2020 des Bundes, soweit die Maßnahmen
der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum
Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich
Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen
aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum
Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum,
Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich,
Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit
mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks.
Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder
neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den
Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung
darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
b) mit dem Investitionsprogramm 2017 bis 2020 des Bundes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:
aa) Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.
bb) Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.
2.6.1.4
a) mit dem Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025 des Landes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
b) mit dem Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025 des Landes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:
aa) Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.
bb) Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.
2.6.1.5
a) mit dem Investitionsprogramm 2020 bis 2021 des Bundes, soweit die Maßnahmen
der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum
Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich
Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen
aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum
Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum,
Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich,
Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen,
Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten
innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies
zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die
wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben
ebenfalls förderfähig.
b) mit dem Investitionsprogramm 2020 bis 2021 des Bundes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:
aa) Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.
bb) Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.
2.6.2
Gefördert werden können im Sinne der Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3
Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a auch
Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks (zum Beispiel Umbau und/oder Umgestaltung des
Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke,
Spielzeug).
2.7
Kindertagespflege in den Investitionsprogrammen
Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, gegeben sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.
2.7.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder
der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung
des Auftrags nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen. Gefördert
werden auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln und mit
Spielzeug sowie Maßnahmen für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks
(zum Beispiel Umbau und/oder Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-,
Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke).
2.7.2
Gefördert werden investive Maßnahmen in anderen geeigneten Räumen gemäß § 22
Absatz 1 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 22
Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen nach
den Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a, 2.6.1.5
Buchstabe a und Nummer 2.6.2, soweit die Maßnahmen der Schaffung und
Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).
4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.2
Finanzierungsart
4.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.6 und 2.7.2
4.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.7.1
4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung
4.4
Bemessungsgrundlagen
4.4.1
Fördersatz für die Anteilfinanzierung
Der Fördersatz beträgt bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2.6.1.4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2.6.1.5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bei Maßnahmen nach Nummer 2.6.2 bis 90 Prozent der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben, bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb beträgt der Fördersatz bis 70 Prozent. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf folgende Höchstbeträge pro Platz begrenzt:
4.4.1.1
Bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a,
2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a: 33 000 Euro,
bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: 9 500 Euro,
4.4.1.2
bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des
Grundstücks nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4
Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a: 15 000 Euro,
bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: 4 750 Euro,
4.4.1.3
bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 2.6.2: 3 500 Euro,
4.4.1.4
bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe
bb: 9 500 Euro.
4.4.1.5
Maßnahmen für Räumlichkeiten, die von Kindern unter drei Jahren und Kindern ab
Vollendung des dritten Lebensjahres gemeinsam genutzt werden, können je nach
Zweck der Förderung (U3- oder Ü3-Förderung) nur anteilig gefördert werden. Der
Bemessung ist der Anteil der Kinder unter drei Jahren und über drei Jahren an
der Gesamtzahl der Kinder in der Gruppe und bei gemeinsamer Nutzung
gruppenübergreifender Räumlichkeiten an der Gesamtzahl der Kinder in der
Einrichtung zugrunde zu legen, wobei Kinder unter drei Jahren in der Regel mit dem
Faktor 2 zu gewichten sind.
4.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung
Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 2.7.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500 Euro pro Kind (Höchstbetrag 2 500 Euro).
Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nummer 1.1 Satz 2 Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden nicht.
4.5
Eigenanteil
Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen.
5.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nummer 4.4.1.1 müssen zwanzig
Jahre, Aus- und Umbaumaßnahmen nach Nummer 4.4.1.2 zehn Jahre, hergerichtete
Grundstücke und Räume nach Nummer 4.4.1.3 fünf Jahre, Sanierungsmaßnahmen nach
4.4.1.4 zehn Jahre, Sanierungsmaßnahmen nach 4.4.1.4, die dinglich zu sichern
sind, zwanzig Jahre für den Zweck der jeweiligen Förderung nach Nummer 2.1 bis
2.5 (Schaffung und Inbetriebnahme zusätzlicher Betreuungsplätze in der
jeweiligen Kindertageseinrichtung) und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für
die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.
5.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die
Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen
wurde.
5.3
Für das Monitoring sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die geförderten
neu geschaffenen beziehungsweise erhaltenen Plätze (getrennt nach U3- und
Ü3-Plätzen) zu bestätigen.
5.3.1
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes, des
Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes, des
Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes, des Investitionsprogramms 2020
bis 2021 des Bundes und bei Einzelmaßnahmen im Rahmen des
U3-Investitionsprogramms des Landes berichten die Landesjugendämter dem
zuständigen Ministerium über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten
Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege zum
31. Juli eines jeden Jahres. Es ist zu unterscheiden nach solchen Plätzen, die
mit Bundesmitteln und solchen, die ohne Bundesfinanzierung eingerichtet worden
sind.
5.3.2
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes, des
Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes und des Investitionsprogramms
2020 bis 2021 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen
Ministerium entsprechend den in den §§ 16, 23 und 30 des Gesetzes über
Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, festgelegten Berichts-
und Monitoringpflichten.
5.3.3
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes berichten die
Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 30. April 2021
(Abschlussbericht) über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten
Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege.
5.3.4
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes berichten die
Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. Dezember
2022 (Zwischenbericht) und abschließend bis zum 30. Juni 2025 über die
Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen bzw. durch
Erhaltungsmaßnahmen gesicherten Betreuungsplätze zum Stichtag 30. Juni 2023,
differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für Kinder ab drei Jahren
bis zum Schuleintritt (Abschlussbericht).
5.3.5
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms 2016 bis 2019 des Landes berichten die
Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Anzahl der neu
eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen zum
31. Juli eines jeden Jahres. Abschließend berichten die Landesjugendämter dem
zuständigen Ministerium spätestens zum 31. Dezember 2023.
5.3.6
Im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen bzw. durch Erhaltungsmaßnahmen gesicherten Betreuungsplätze zum 31. Juli eines jeden Jahres (Zwischenberichte). Abschließend berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium spätestens zum 31. Dezember 2025.
5.3.7
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes berichten die
Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. März 2024
über die Zahl der mit den Finanzhilfen im Land zusätzlich geschaffenen
Betreuungsplätze, differenziert nach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder
unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt
(Abschlussbericht).
5.4
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den jeweiligen Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der geförderten Plätze zu benennen.
5.5
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid
festgesetzt.
5.6
Aus der Bewilligung investiver Mittel nach dieser Richtlinie entsteht kein
Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.
5.7
Weiterleitung
Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter Nummer 2.6 genannten Einrichtungen beziehungsweise der unter Nummer 2.7 genannten Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden weiter. In den Zuwendungsbescheid ist, ab einer Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro, als Auflage eine dingliche Sicherung, mindestens nach den Vorgaben der Nummer 5.1, aufzunehmen. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sicherung auch durch eine rechtsverbindliche Sicherungserklärung seitens des Zuwendungsempfängers erfolgen. Diese Erklärung muss zur Sicherung des Landesinteresses so gefasst sein, dass sie die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche des Landes vollumfänglich umfasst und gleichwertig zur dinglichen Sicherung ist.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.
6.2
Antragsverfahren
6.2.1
Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der Trägerpluralität
für die Maßnahmen nach Nummer 2.6 der freien, kommunalen und
privat-gewerblichen Träger der Jugendhilfe und für Maßnahmen nach Nummer 2.7
der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die
Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.
6.2.2
Die Anträge zu den Investitionsprogrammen sind den Landesjugendämtern
entsprechend der seitens der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege
festgesetzten Termine vorzulegen. Die Landesjugendämter leiten zu den ebenfalls
im Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der förderfähigen
Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.
6.2.3
Mit dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:
a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,
b) Planungsunterlagen, Bauzeitenplan, Grundrisspläne, Grundbuchauszug,
c) Kosten- und Finanzierungsplan,
d) Organisatorische Konzeption der Einrichtung bei Kindertagespflege,
e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
f) Übersicht über die Zahl der geplanten Plätze im Sinne der Nummer 2,
g) Erlaubnis gemäß § 45 oder § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
h) Bestätigung über Einhaltung von Sorgfaltspflichten beim Erhalt der Bausubstanz (bei Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b, 2.6.1.4 Buchstabe b und 2.6.1.5 Buchstabe b) und
i) Nachweis über drohenden Wegfall von Plätzen (bei Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b, 2.6.1.4 Buchstabe b und 2.6.1.5 Buchstabe b).
6.3
Mittelabruf
6.3.1
Die Mittel des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes können bis zum
31. Dezember 2023 abgerufen werden.
6.3.2
Die Mittel des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.
6.3.3
Die Mittel des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.
6.3.4
Die Mittel der sonstigen Investitionsprogramme des Landes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufhebung
7.1
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
7.2
Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen
für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ vom
2. April 2019 (MBl. NRW. S. 164) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2020 S. 659