Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 30 vom 17.11.2020 Seite 687 bis 740
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Berlin City“ einschließlich seiner Teilorganisation „MG 81“ und Gläubigeraufruf |
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Berlin City“ einschließlich seiner Teilorganisation „MG 81“ und Gläubigeraufruf
III.
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club
Berlin City“ einschließlich seiner Teilorganisation „MG 81“
und Gläubigeraufruf
Bekanntmachung
der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin
Vom 23. Oktober 2020
Das Verbot der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 24. Mai 2012 gegen den Verein „Hells Angels Motorcycle Club Berlin City“ einschließlich seiner Teilorganisation „MG 81“ wurde am 30. Mai 2012 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.05.2012 B1) bekannt gemacht.
Die Verbotsverfügung ist nach Rücknahme der Klage am 30. September 2020 unanfechtbar geworden.
Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:
Verfügung
1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Berlin City“ (im Folgenden: „HAMC Berlin City“) laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „HAMC Berlin City“ ist verboten. Er wird aufgelöst. Das Verbot
erstreckt sich auf die Teilorganisation „MG 81“.
3.
Dem Verein „HAMC Berlin City“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten,
Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet
noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4. Das Vermögen des Vereins „HAMC Berlin City“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den „HAMC Berlin City“ werden beschlagnahmt und
eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art,
Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen
Zwecke und Tätigkeiten des „HAMC Berlin City“ darstellen oder soweit sie
begründet wurden, um Vermögenswerte des „HAMC Berlin City“ dem behördlichen
Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat
der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie
eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als
Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs
kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch Überlassung der Sachen an den Verein „HAMC Berlin City“ dessen
strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die
Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die
Einziehung des Vermögens.
Gläubigeraufruf
Die Gläubiger des verbotenen Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Berlin City“ einschließlich seiner Teilorganisation „MG 81“ werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 31. Dezember 2020 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47, 10179 Berlin anzumelden,
- ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
Berlin, den 23. Oktober 2020
Az.: I A 2-0281/29 (HAMC Berlin City)
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Im Auftrag
B r u m b e r g
MBl. NRW. 2020 S. 739