Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 30 vom 17.11.2020 Seite 687 bis 740

Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der polizeilichen Landesoberbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern
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Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der polizeilichen Landesoberbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern

2052

Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der
polizeilichen Landesoberbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums des Innern

Vom 28. Oktober 2020

1
Allgemeines

Die §§ 13 bis 13b des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008) geändert worden ist, weisen den polizeilichen Landesoberbehörden die sachlichen Zuständigkeiten zu. Dazu ergehen nachfolgend konkretisierende und ergänzende Aufgabenzuweisungen und Regelungen:

2
Landeskriminalamt (im Folgenden „LKA“)

2.1
Konkretisierung der Aufgabenzuweisung gemäß § 13 des Polizeiorganisationsgesetzes

Das LKA verfügt in Abstimmung mit dem für Inneres zuständige Ministerium fachliche Standards in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.

Es koordiniert kreispolizeibehörden-übergreifend Kräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel (im Folgenden „FEM“) in Ermittlungsverfahren und entscheidet über die Einrichtung kreispolizeibehörden-übergreifender Ermittlungskommissionen oder -gruppen auf Anforderung einer Kreispolizeibehörde oder falls eine Selbstkoordinierung der Kreispolizeibehörden nicht möglich, nicht sinnvoll oder nicht erfolgreich erscheint. Zuständigkeiten des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste (im Folgenden „LZPD“) im Zusammenhang mit der Kräftekoordinierung bei Einsatzlagen aus besonderem Anlass bleiben hiervon unberührt.

Das LKA ist über Fälle der Selbstkoordinierung zu informieren.

2.2
Zuweisung weiterer Aufgaben

Das LKA ist neben den in der Aufgabenverordnung LKA vom 16. April 2015 (GV. NRW. S. 413) aufgeführten Aufgaben zuständig für

a) die Angelegenheiten der grenzüberschreitenden, der europäischen und der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalitätsprävention,
b) die Koordination der grenzüberschreitenden, der europäischen und der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, wenn die Zuständigkeit einer bestimmten Landesoberbehörde nicht von vornherein und ohne Aufwand feststellbar ist,
c) Rechtsangelegenheiten aus dem kriminalpolizeilichen Aufgabenbereich,
d) datenschutzrechtliche Aufgaben im Zusammenhang mit polizeilichen Informationssystemen in Kriminalitätsangelegenheiten und
e) die Entwicklung, die Weiterentwicklung und die Erprobung kriminalfachlicher Software, die Festlegung diesbezüglicher landesweiter Standards und die fachliche Administration.

3
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD)

3.1
Konkretisierung der Aufgabenzuweisung gemäß § 13a des Polizeiorganisationsgesetzes

3.1.1
Einsatzbewältigung

3.1.1.1
Das LZPD ist zuständig für

a) die Grundsatzangelegenheiten der Spezialeinheiten einschließlich des Qualitätsmanagements und deren Ausstattung,
b) die Ausstattung von eigenen und von zentral vorgehaltenen Spezialkräften,
soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Landesoberbehörde berührt ist,
c) die Grundsatzangelegenheiten und Ausstattung der Personenschutzkommandos und
d) die Grundsatzangelegenheiten der Bereitschaftspolizei einschließlich des Qualitätsmanagements und der Verwaltung der landeseigenen und der durch den Bund für die Bereitschaftspolizei zur Verfügung gestellten Führungs- und Einsatzmittel.

3.1.1.2
Das LZPD ist zuständig für die Informationssammlung und den Informationsaustausch über polizeilich relevante Sachverhalte und Störer bei Sportveranstaltungen. Insoweit ist das LZPD

a) Zentralstelle des Landes (Landesinformationsstelle Sporteinsätze – LIS),
b) Zentralstelle der Polizeien der Länder und des Bundes (Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze - ZIS),
c) Nationale Fußballinformationsstelle (NFIP) und
d) Ansprechstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Datei „Gewalttäter Sport“.

3.1.1.3
Das LZPD ist zuständig für den Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen anderer Länder und Staaten in Fällen, in denen ein Anlass polizeiliche Sofortmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen, in anderen Ländern oder im Ausland erfordern kann und eine Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder bestimmt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a) grenzüberschreitende polizeiliche Maßnahmen, auch unter Beteiligung von Spezialeinheiten oder -kräften, aus Anlass bewilligter Rechtshilfe oder bei Verlagerung einer Gefahrenlage in das oder aus dem benachbarten Ausland,
b) polizeiliche Maßnahmen in Eilfällen aus Anlass der Weiterführung grenzüberschreitender Observationen gemäß Artikel 40 des Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl L. 239 vom 22.9.2000, S. 19) in der aktuell geltenden Fassung, kontrollierter Lieferungen oder begleiteter Transporte durch Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten oder durch eigene Polizeikräfte,
c) die Übernahme grenzüberschreitender Observationen gemäß Artikel 40 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen oder auf der Grundlage bewilligter Rechtshilfe geboten erscheinen.

Mit der Durchführung gegebenenfalls erforderlicher polizeilicher Maßnahmen beauftragt das LZPD auf der Grundlage des § 7 Absatz 5 des Polizeiorganisationsgesetzes ein Polizeipräsidium gemäß § 4 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), die zuletzt durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752) geändert worden ist.
3.1.1.4
Das LZPD ist zuständig für alle sonstigen koordinierenden polizeilichen Aufgaben im Bereich der Einsatzbewältigung, insbesondere, wenn polizeiliche Sofortmaßnahmen bei Einsätzen aus besonderem Anlass erforderlich sind.

3.1.1.5
Das LZPD

a) hält Einsatzberater für die Polizeibehörden vor und berät diese bei der Bewältigung besonderer Einsatzlagen,
b) betreibt die Polizeifliegerstaffel und stellt die Einhaltung weiterer luftfahrtrechtlicher Belange im Zusammenhang mit polizeilichen Führungs- und Einsatzmitteln sicher und
c) nimmt die Aufgaben einer Bereichssuchstelle des deutschen Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge (SAR-Dienst) für das Land Nordrhein-Westfalen wahr.

3.1.2
Landesleitstelle

Das LZPD unterhält eine Landesleitstelle im 24-Stunden-Dienst, die insbesondere

a) Sofortmaßnahmen auslöst und koordiniert,
b) eine behördenübergreifende Kommunikation organisatorisch ermöglicht,
c) im Bedarfsfall Rufgruppen oder Funkverkehrskanäle zuweist,
d) hinsichtlich der operativen Umsetzung als Landes- und Nationale Meldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei fungiert,
e) ein tägliches Landeslagebild erstellt und
f) zielgerichtet eine Medienauswertung durchführt.

3.1.3
Koordinierung von Kräften sowie FEM

Das LZPD ist zuständig für die Koordinierung von Kräften sowie FEM

a) der Bereitschaftspolizei,
b) der Spezialeinheiten,
c) der zentral koordinierten Spezialkräfte, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Landesoberbehörde gegeben ist,
d) der Personenschutzkommandos,
e) polizeilich genutzter Unbemannter Luftfahrt Systeme,
f) der Landesreiterstaffel,
g) des Psychosozialen Unterstützungs-Teams (im Folgenden „PSU-Team“),
h) der zentral vorzuhaltenden Diensthundführerinnen und Diensthundführer mit Diensthund,
i) der Eskortenkräfte,
j) der Polizeiärztinnen und Polizeiärzte und
k) des Sanitätspersonals.

Zu Koordinierungszwecken führt das LZPD ein tagesaktuelles Kräftelagebild über die Bereitschaftspolizei und die Spezialeinheiten.

Die Koordinierung von weiteren Kräften (zum Beispiel Wachdienst, Ermittlungskräfte) und FEM obliegt dem LZPD in allen Fällen, in denen bei Einsätzen aus besonderem Anlass eine Besondere Aufbauorganisation (im Folgenden „BAO“) gebildet wird, soweit nicht eine Zuständigkeit des LKA (gemäß Nummer 2.1) besteht.

Die Entscheidung über die Unterstellung von Kräften anderer Länder, des Bundes oder ausländischer Staaten sowie die Unterstellung von Kräften des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anforderung anderer Länder, des Bundes oder ausländischer Staaten unterliegt dem Vorbehalt des für Inneres zuständigen Ministeriums.

3.1.4
Polizeiliche Verkehrsangelegenheiten (einschließlich Verkehrsrecht)

Das LZPD

a) ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten der Verkehrsunfallaufnahme und -bearbeitung, der Verkehrsüberwachung und Verfolgung von Verkehrsverstößen sowie der Verkehrsunfallprävention und des verkehrspolizeilichen Opferschutzes, einschließlich des jeweiligen Qualitätsmanagements und Fachcontrollings,
b) ist zuständig für die Angelegenheiten der Autobahnpolizei,
c) nimmt die Aufgaben der Beratungsstelle für Verkehrssicherheit wahr,
d) ist zuständig für Angelegenheiten der Landes- und Nationalen Meldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei,
e) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium in Angelegenheiten der grenzüberschreitenden, der europäischen und der internationalen Verkehrssicherheitsarbeit,
f) ist zuständig für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,
g) ist zuständig für polizeiliche Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Straßen- und Wasserstraßenverkehr und
h) alle sonstigen koordinierenden polizeilichen Aufgaben im Bereich der Polizeilichen Verkehrsangelegenheiten.

3.1.5
Führung und Steuerung, Beratung und Unterstützung der Polizeibehörden

Das LZPD

a) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium in Angelegenheiten der Führung und Steuerung der Polizeibehörden,
b) ist zuständig für die Koordination des Landescontrollings mit den Fachcontrollingdienststellen im Rahmen des jährlichen strategischen Steuerungs- und Bilanzierungsprozesses, das Fachcontrolling der Kernaufgaben Einsatz sowie Verkehr, das Controlling Zentraler Aufgaben wird wahrgenommen soweit hier nicht die Zuständigkeit einer anderen Landesoberbehörde gegeben ist,
c) berät auf Anforderung die Polizeibehörden mit den Schwerpunkten Methodenkompetenz, Organisationsentwicklung und Qualitätssicherung und
d) führt ganzheitliche Organisationsuntersuchungen, Inspektionen und Audits durch.
3.1.6

Polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik (im Folgenden „IuK“)

Das LZPD

a) entwickelt und beschafft und betreibt die zentrale IuK mit Ausnahme der in die Verantwortung der anderen Landesoberbehörden gelegten IuK (unter anderem IuK-Forensik des LKA),
b) unterhält dazu eigenständige Rechenzentren,
c) ist zuständig für das Informationssicherheits- und Risikomanagement,
d) plant, koordiniert, verwaltet und betreibt die Informationstechnologie (im Folgenden „IT“) der Polizei und die Polizeitechnik (Hard- und Software, Infrastruktur),
e) ist zuständig für das IT-Notfallmanagement,
f) ist zuständig für die strategische Weiterentwicklung und den 24/7-Betrieb der Sprach- und Datennetze der Polizei Nordrhein-Westfalen,
g) ist zuständig für die zentralisierte Telekommunikations-, Leitstellen- sowie die lokale Netzwerk-Infrastruktur,
h) unterhält im 24/7-Betrieb die IT-Leitstelle und das ControlCenterDigitalfunk (CCD) und
i) ist zuständig für die Koordination aller Belange für das E-Government der Polizei Nordrhein-Westfalen.

3.1.7 Technik und Logistik der Polizei

Das LZPD ist zuständig für

a) die zentrale Beschaffung und Verwertung von Luft- und Wasserfahrzeugen,
b) die Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen,
c) die Unterhaltung der zentralen Zulassungsstelle der Polizei Nordrhein-Westfalen,
d) die Erstellung und Überprüfung von Rahmenvorgaben zum Betrieb polizeilicher Schießstätten und
e) die Betreibung der Koordinierungsstelle für Automotive-IT.

3.1.8
Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten

Das LZPD

a) verteilt die Haushaltsmittel (außer der Titel 03 110 422 01, 422 02, 429 00 beziehungsweise 428 01) auf die Kreispolizeibehörden unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben des für Inneres zuständigen Ministeriums,
b) führt hierbei einen Mittelausgleich bei Bedarf und nach Maßgabe des für Inneres zuständigen Ministeriums herbei,
c) erstellt für die Haushaltstitel, die seiner Verteilung unterliegen, einen Haushaltsvoranschlag unter Beteiligung der Kreispolizeibehörden,
d) beaufsichtigt den Haushaltsvollzug und die Vergabeangelegenheiten der Kreispolizeibehörden,
e) rechnet Kosten ab für den Einsatz externer Kräfte in Nordrhein-Westfalen und von nordrhein-westfälischen Kräften für die Polizeien der Länder und des Bundes,
f) ist zuständig für die zentrale Rechnungsbearbeitung sowie die Anlagen- und Finanzbuchhaltung der Polizei Nordrhein-Westfalen und
g) ist zuständig für die Freie Heilfürsorge Polizei Nordrhein-Westfalen.

3.1.9
Liegenschaftsangelegenheiten

Das LZPD

a) prüft Raumprogramme der Kreispolizeibehörden und unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium bei der Genehmigung,
b) berät und unterstützt die Kreispolizeibehörden nach Maßgabe des für Inneres zuständigen Ministeriums in Fragen der Liegenschaftsverwaltung und
c) ist zuständig für die polizeitechnische Ausstattung aller Liegenschaften der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen.

3.2
Zuweisung weiterer Aufgaben

Das LZPD

a) ist zuständig für Einsatzangelegenheiten im Diensthundwesen, einschließlich des Controllings,
b) koordiniert den sicherheitstechnischen Arbeitsschutz innerhalb der Polizei Nordrhein-Westfalen und entwickelt diesen unter Einbeziehung der Schnittstelle zum betriebsmedizinischen Arbeitsschutz fort,
c) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium bei Angelegenheiten der Kreispolizeibehörden im sicherheitstechnischen Arbeitsschutz,
d) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium in Angelegenheiten der Behördenorganisation und des Geschäftsbetriebes der Kreispolizeibehörden,
e) ist zuständig für Angelegenheiten des Versammlungsrechts, des Schadensersatzes, des allgemeinen Datenschutzes und des sonstigen polizeilichen Tätigkeitsrechtes, soweit nicht das LKA oder das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „LAFP“) zuständig sind,
f) führt Innenrevisionen bei den Kreispolizeibehörden nach Maßgabe des für Inneres zuständigen Ministeriums durch,
g) ist „Bundesmeldestelle der Polizei im Kontakt zu den Medien“,
h) ist zuständig für die Vertragsverwaltung und -einhaltung der Mobilfunk- und Festnetzverträge,
i) unterhält die Verbindungsstelle Polizei zu den Bezirksregierungen in Flüchtlingsangelegenheiten und
j) ist zuständig für die landesweite Vergabe von Beschaffung sowie das Vertrags- und Lizenzmanagement für die Polizei Nordrhein-Westfalen soweit nicht das LKA oder das LAFP zuständig sind.

4
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP)

4.1
Konkretisierung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 13b des Polizeiorganisationsgesetzes

4.1.1
Aus- und Fortbildung

Das LAFP
a) ist zuständig für die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung der Kreispolizeibehörden im Bereich der Ausbildung,
b) führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden im Bereich der Fortbildung,
c) ist zuständig für die Genehmigung der internen Fortbildung der Kreispolizeibehörden,

d) steuert die Fortbildung über Fortbildungsrahmenkonzeptionen und gewährleistet die Durchführung der gesamten Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen,
e) ist zuständig für das landesweite Bildungscontrolling,
f) ist zuständig für die Implementierung, Administration und Konfiguration von IT-Anwendungen mit Bezug zur Aus- und Fortbildung,
g) ist zuständig für die sachgerechte Wahrnehmung und das Controlling des Dienst- und Wettkampfsports in den Kreispolizeibehörden und genehmigt die interne Fortbildung der Kreispolizeibehörden,
h) koordiniert landesweit die Fortbildungsangebote externer Bildungsträger,
i) ist zuständig für die Durchführung der Förderphase im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes (im Folgenden „LA III“) und die Einführungsphase im Rahmen der Fortbildung für den Direkteinstieg in den LA III,
j) ist zuständig für das erste Jahr des Masterstudienganges im Rahmen der Ausbildung für den LA III,
k) ist zuständig für die Durchführung der Modularen Qualifizierung für den LA III und
l) stellt, in Abstimmung mit dem LZPD, die Einsatzfähigkeit von Diensthundführerinnen, Diensthundführern und Diensthunden durch Koordinierung und Durchführung der im Diensthundwesen vorgesehenen Zertifizierungen fest und führt einen zentralen Nachweis über Diensthundführerinnen, Diensthundführer und Diensthunde.

4.1.2
Aufsicht gemäß § 5 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes

Das LAFP führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden in dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten insbesondere in

a) Personalangelegenheiten der tariflich- sowie verbeamteten Beschäftigten,
b) Beurteilungs- und laufbahnrechtlichen Angelegenheiten sowie
c) Disziplinarangelegenheiten.

4.1.3
Sonstige Auswahlverfahren

Das LAFP ist zuständig für weitere Auswahlverfahren nach Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

4.1.4
Führung und Zusammenarbeit

Das LAFP unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium in Fragen von Führung und Zusammenarbeit, insbesondere der Führungsstrategie sowie bei der Erarbeitung und Umsetzung von, auch landesweiten, Konzeptionen.

4.1.5
Behördliches Gesundheitsmanagement

Das LAFP

a) koordiniert das Behördliche Gesundheitsmanagement der Polizei Nordrhein-Westfalen, einschließlich der Psychosozialen Unterstützung und
b) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium bei der Aufsicht über die Umsetzung von landesweiten Konzeptionen in den Kreispolizeibehörden.

4.2
Zuweisung weiterer Aufgaben

Das LAFP

a) nimmt die Aufgabe des Fachcontrollings Zentrale Aufgaben wahr,
b)
unterstützt in den Stufenverfahren nach Maßgabe des für Inneres zuständigen Ministeriums,
c) ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Datenqualität im Personalinformationssystem der Polizei Nordrhein-Westfalen,
d) betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle für geförderte Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in der Polizei,
e) ist zuständig für den Polizeiärztlichen Dienst der Kreispolizeibehörden, insbesondere auch in Angelegenheiten des betriebsmedizinischen Arbeitsschutzes,
f) legt dem für Inneres zuständigen Ministerium einen Vorschlag für die landesweite Verteilung der Beförderungsstellen der Laufbahngruppen 1.2 nach A 9Z der Landesbesoldungsordnung gemäß Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist sowie 2.2 nach A14 der Landesbesoldungsordnung gemäß Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vor,
g) konzeptioniert, koordiniert und steuert die Personalwerbung der Polizei,
h) übernimmt in dem Beurteilungsverfahren für die Laufbahngruppe 2.2 der Kreispolizeibehörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 die Endbeurteilung,
i) nimmt landeszentrale Aufgaben der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit wahr,
j) übernimmt die Aufgabe des Zentralen Beschwerdemanagements der Polizei Nordrhein-Westfalen und führt ein Zentrales Beschwerderegister,
k) ist im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 13b Absatz 3 des Polizeiorganisationsgesetzes (Auswahlverfahren) den nachgeordneten, durchführenden Behörden auch für die dezentralen Elemente der Auswahlverfahren weisungsbefugt,
l) betreibt das Zentrum für ethische Bildung und Seelsorge (ZeBuS),
m) nimmt die Aufgaben in Angelegenheiten der grenzüberschreitenden, der europäischen und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung wahr,
n) nimmt an Einsatznachbereitungen gemäß Landesteil Nordrhein-Westfalen zur Polizeidienstvorschrift 100 VS-NfD – Führung und Einsatz der Polizei – teil,
o) unterstützt die Polizeibehörden durch die Ermittlung der monatlichen Auszahlungsquoten für die Zulage nach
§ 59 des Landesbesoldungsgesetzes und
p) betreibt die Zucht von Diensthunden.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Innenministeriums „Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der Landesoberbehörden“ vom 29. Juni 2007 (MBl. NRW. S. 574), der zuletzt durch Runderlass vom 20. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 23) geändert worden ist, außer Kraft.

Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.   L e s m e i s t e r

- MBl. NRW. 2020 S. 696