Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 30 vom 17.11.2020 Seite 687 bis 740
Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der polizeilichen Landesoberbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern |
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Normkopf Norm Normfuß |
Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der polizeilichen Landesoberbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern
2052
Konkretisierung
und Ergänzung der Aufgaben der
polizeilichen Landesoberbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums des Innern
Vom 28. Oktober 2020
1
Allgemeines
Die §§ 13 bis 13b des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008) geändert worden ist, weisen den polizeilichen Landesoberbehörden die sachlichen Zuständigkeiten zu. Dazu ergehen nachfolgend konkretisierende und ergänzende Aufgabenzuweisungen und Regelungen:
2
Landeskriminalamt (im Folgenden „LKA“)
2.1
Konkretisierung der Aufgabenzuweisung gemäß § 13 des Polizeiorganisationsgesetzes
Das LKA verfügt in Abstimmung mit dem für Inneres zuständige Ministerium fachliche Standards in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.
Es koordiniert kreispolizeibehörden-übergreifend Kräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel (im Folgenden „FEM“) in Ermittlungsverfahren und entscheidet über die Einrichtung kreispolizeibehörden-übergreifender Ermittlungskommissionen oder -gruppen auf Anforderung einer Kreispolizeibehörde oder falls eine Selbstkoordinierung der Kreispolizeibehörden nicht möglich, nicht sinnvoll oder nicht erfolgreich erscheint. Zuständigkeiten des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste (im Folgenden „LZPD“) im Zusammenhang mit der Kräftekoordinierung bei Einsatzlagen aus besonderem Anlass bleiben hiervon unberührt.
Das LKA ist über Fälle der Selbstkoordinierung zu informieren.
2.2
Zuweisung weiterer Aufgaben
Das LKA ist neben den in der Aufgabenverordnung LKA vom 16. April 2015 (GV. NRW. S. 413) aufgeführten Aufgaben zuständig für
a) die Angelegenheiten der grenzüberschreitenden, der europäischen
und der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich der
Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalitätsprävention,
b) die Koordination der grenzüberschreitenden, der europäischen und der
internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, wenn die Zuständigkeit einer
bestimmten Landesoberbehörde nicht von vornherein und ohne Aufwand feststellbar
ist,
c) Rechtsangelegenheiten aus dem kriminalpolizeilichen Aufgabenbereich,
d) datenschutzrechtliche Aufgaben im Zusammenhang mit polizeilichen
Informationssystemen in Kriminalitätsangelegenheiten und
e) die Entwicklung, die Weiterentwicklung und die Erprobung kriminalfachlicher
Software, die Festlegung diesbezüglicher landesweiter Standards und die
fachliche Administration.
3
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD)
3.1
Konkretisierung der Aufgabenzuweisung gemäß § 13a des
Polizeiorganisationsgesetzes
3.1.1
Einsatzbewältigung
3.1.1.1
Das LZPD ist zuständig für
a) die Grundsatzangelegenheiten der Spezialeinheiten
einschließlich des Qualitätsmanagements und deren Ausstattung,
b) die Ausstattung von eigenen und von zentral vorgehaltenen Spezialkräften, soweit nicht die
Zuständigkeit einer anderen Landesoberbehörde berührt ist,
c) die Grundsatzangelegenheiten und Ausstattung der
Personenschutzkommandos und
d) die Grundsatzangelegenheiten der Bereitschaftspolizei einschließlich des
Qualitätsmanagements und der Verwaltung der landeseigenen und der durch den
Bund für die Bereitschaftspolizei zur Verfügung gestellten Führungs- und
Einsatzmittel.
3.1.1.2
Das LZPD ist zuständig für die Informationssammlung und den
Informationsaustausch über polizeilich relevante Sachverhalte und Störer bei
Sportveranstaltungen. Insoweit ist das LZPD
a) Zentralstelle des Landes (Landesinformationsstelle Sporteinsätze
– LIS),
b) Zentralstelle der Polizeien der Länder und des
Bundes (Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze - ZIS),
c) Nationale Fußballinformationsstelle (NFIP) und
d) Ansprechstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Datei „Gewalttäter Sport“.
3.1.1.3
Das LZPD ist zuständig für den Informationsaustausch mit den zuständigen
Stellen anderer Länder und Staaten in Fällen, in denen ein Anlass polizeiliche
Sofortmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen, in anderen Ländern oder im Ausland
erfordern kann und eine Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht
erkennbar oder bestimmt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) grenzüberschreitende polizeiliche Maßnahmen, auch unter
Beteiligung von Spezialeinheiten oder -kräften, aus Anlass bewilligter Rechtshilfe
oder bei Verlagerung einer Gefahrenlage in das oder aus dem benachbarten
Ausland,
b) polizeiliche Maßnahmen in Eilfällen aus Anlass der Weiterführung
grenzüberschreitender Observationen gemäß Artikel 40 des Übereinkommen zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl L. 239 vom 22.9.2000, S. 19) in der aktuell geltenden
Fassung, kontrollierter Lieferungen oder begleiteter Transporte durch
Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten oder durch eigene Polizeikräfte,
c) die Übernahme grenzüberschreitender Observationen gemäß Artikel 40
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen oder auf der
Grundlage bewilligter Rechtshilfe geboten erscheinen.
Mit der Durchführung gegebenenfalls erforderlicher polizeilicher
Maßnahmen beauftragt das LZPD auf der Grundlage des § 7 Absatz 5 des
Polizeiorganisationsgesetzes ein Polizeipräsidium gemäß § 4 der Verordnung über
die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), die zuletzt durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752) geändert worden ist.
3.1.1.4
Das LZPD ist zuständig für alle sonstigen koordinierenden polizeilichen
Aufgaben im Bereich der Einsatzbewältigung, insbesondere, wenn polizeiliche
Sofortmaßnahmen bei Einsätzen aus besonderem Anlass erforderlich sind.
3.1.1.5
Das LZPD
a) hält Einsatzberater für die Polizeibehörden vor und berät diese
bei der Bewältigung besonderer Einsatzlagen,
b) betreibt die Polizeifliegerstaffel und stellt die Einhaltung weiterer
luftfahrtrechtlicher Belange im Zusammenhang mit polizeilichen Führungs- und
Einsatzmitteln sicher und
c) nimmt die Aufgaben einer Bereichssuchstelle des deutschen Such- und
Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge (SAR-Dienst) für das Land Nordrhein-Westfalen
wahr.
3.1.2
Landesleitstelle
Das LZPD unterhält eine Landesleitstelle im 24-Stunden-Dienst, die insbesondere
a) Sofortmaßnahmen auslöst und koordiniert,
b) eine behördenübergreifende Kommunikation organisatorisch ermöglicht,
c) im Bedarfsfall Rufgruppen oder Funkverkehrskanäle zuweist,
d) hinsichtlich der operativen Umsetzung als Landes- und Nationale Meldestelle
für den Verkehrswarndienst der Polizei fungiert,
e) ein tägliches Landeslagebild erstellt und
f) zielgerichtet eine Medienauswertung durchführt.
3.1.3
Koordinierung von Kräften sowie FEM
Das LZPD ist zuständig für die Koordinierung von Kräften sowie FEM
a) der Bereitschaftspolizei,
b) der Spezialeinheiten,
c) der zentral koordinierten Spezialkräfte, soweit nicht die Zuständigkeit
einer anderen Landesoberbehörde gegeben ist,
d) der Personenschutzkommandos,
e) polizeilich genutzter Unbemannter Luftfahrt Systeme,
f) der Landesreiterstaffel,
g) des Psychosozialen Unterstützungs-Teams (im Folgenden „PSU-Team“),
h) der zentral vorzuhaltenden Diensthundführerinnen
und Diensthundführer mit Diensthund,
i) der Eskortenkräfte,
j) der Polizeiärztinnen und Polizeiärzte und
k) des Sanitätspersonals.
Zu Koordinierungszwecken führt das LZPD ein tagesaktuelles Kräftelagebild über die Bereitschaftspolizei und die Spezialeinheiten.
Die Koordinierung von weiteren Kräften (zum Beispiel Wachdienst, Ermittlungskräfte) und FEM obliegt dem LZPD in allen Fällen, in denen bei Einsätzen aus besonderem Anlass eine Besondere Aufbauorganisation (im Folgenden „BAO“) gebildet wird, soweit nicht eine Zuständigkeit des LKA (gemäß Nummer 2.1) besteht.
Die Entscheidung über die Unterstellung von Kräften anderer Länder, des Bundes oder ausländischer Staaten sowie die Unterstellung von Kräften des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anforderung anderer Länder, des Bundes oder ausländischer Staaten unterliegt dem Vorbehalt des für Inneres zuständigen Ministeriums.
3.1.4
Polizeiliche Verkehrsangelegenheiten (einschließlich Verkehrsrecht)
Das LZPD
a) ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten der
Verkehrsunfallaufnahme und -bearbeitung, der Verkehrsüberwachung und Verfolgung
von Verkehrsverstößen sowie der Verkehrsunfallprävention und des
verkehrspolizeilichen Opferschutzes, einschließlich des jeweiligen
Qualitätsmanagements und Fachcontrollings,
b) ist zuständig für die Angelegenheiten der Autobahnpolizei,
c) nimmt die Aufgaben der Beratungsstelle für Verkehrssicherheit wahr,
d) ist zuständig für Angelegenheiten der Landes- und Nationalen Meldestelle für
den Verkehrswarndienst der Polizei,
e) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium in Angelegenheiten der
grenzüberschreitenden, der europäischen und der internationalen
Verkehrssicherheitsarbeit,
f) ist zuständig für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
in der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,
g) ist zuständig für polizeiliche Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem
Straßen- und Wasserstraßenverkehr und
h) alle sonstigen koordinierenden polizeilichen Aufgaben im Bereich der
Polizeilichen Verkehrsangelegenheiten.
3.1.5
Führung und Steuerung, Beratung und Unterstützung der Polizeibehörden
Das LZPD
a) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium in
Angelegenheiten der Führung und Steuerung der Polizeibehörden,
b) ist zuständig für die Koordination des Landescontrollings mit den Fachcontrollingdienststellen im Rahmen des jährlichen
strategischen Steuerungs- und Bilanzierungsprozesses, das Fachcontrolling der
Kernaufgaben Einsatz sowie Verkehr, das Controlling Zentraler Aufgaben wird
wahrgenommen soweit hier nicht die Zuständigkeit einer anderen
Landesoberbehörde gegeben ist,
c) berät auf Anforderung die Polizeibehörden mit den Schwerpunkten
Methodenkompetenz, Organisationsentwicklung und Qualitätssicherung und
d) führt ganzheitliche Organisationsuntersuchungen, Inspektionen und Audits
durch.
3.1.6
Polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik (im Folgenden „IuK“)
Das LZPD
a) entwickelt und beschafft und betreibt die zentrale IuK mit Ausnahme der in die Verantwortung der anderen
Landesoberbehörden gelegten IuK (unter anderem IuK-Forensik des LKA),
b) unterhält dazu eigenständige Rechenzentren,
c) ist zuständig für das Informationssicherheits- und Risikomanagement,
d) plant, koordiniert, verwaltet und betreibt die Informationstechnologie (im
Folgenden „IT“) der Polizei und die Polizeitechnik (Hard- und Software,
Infrastruktur),
e) ist zuständig für das IT-Notfallmanagement,
f) ist zuständig für die strategische Weiterentwicklung und den 24/7-Betrieb
der Sprach- und Datennetze der Polizei Nordrhein-Westfalen,
g) ist zuständig für die zentralisierte Telekommunikations-, Leitstellen- sowie
die lokale Netzwerk-Infrastruktur,
h) unterhält im 24/7-Betrieb die IT-Leitstelle und das ControlCenterDigitalfunk
(CCD) und
i) ist zuständig für die Koordination aller Belange für das E-Government der Polizei Nordrhein-Westfalen.
3.1.7 Technik und Logistik der Polizei
Das LZPD ist zuständig für
a) die zentrale Beschaffung und Verwertung von Luft- und
Wasserfahrzeugen,
b) die Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen,
c) die Unterhaltung der zentralen Zulassungsstelle der Polizei
Nordrhein-Westfalen,
d) die Erstellung und Überprüfung von Rahmenvorgaben zum Betrieb polizeilicher
Schießstätten und
e) die Betreibung der Koordinierungsstelle für Automotive-IT.
3.1.8
Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten
Das LZPD
a) verteilt die Haushaltsmittel (außer der Titel 03 110 422 01,
422 02, 429 00 beziehungsweise 428 01) auf die Kreispolizeibehörden unter
Berücksichtigung der Rahmenvorgaben des für Inneres zuständigen Ministeriums,
b) führt hierbei einen Mittelausgleich bei Bedarf und nach Maßgabe des für
Inneres zuständigen Ministeriums herbei,
c) erstellt für die Haushaltstitel, die seiner Verteilung unterliegen, einen
Haushaltsvoranschlag unter Beteiligung der Kreispolizeibehörden,
d) beaufsichtigt den Haushaltsvollzug und die Vergabeangelegenheiten der
Kreispolizeibehörden,
e) rechnet Kosten ab für den Einsatz externer Kräfte in Nordrhein-Westfalen und
von nordrhein-westfälischen Kräften für die Polizeien
der Länder und des Bundes,
f) ist zuständig für die zentrale Rechnungsbearbeitung sowie die Anlagen- und
Finanzbuchhaltung der Polizei Nordrhein-Westfalen und
g) ist zuständig für die Freie Heilfürsorge Polizei Nordrhein-Westfalen.
3.1.9
Liegenschaftsangelegenheiten
Das LZPD
a) prüft Raumprogramme der Kreispolizeibehörden und unterstützt
das für Inneres zuständige Ministerium bei der Genehmigung,
b) berät und unterstützt die Kreispolizeibehörden nach Maßgabe des für Inneres
zuständigen Ministeriums in Fragen der Liegenschaftsverwaltung und
c) ist zuständig für die polizeitechnische Ausstattung aller Liegenschaften der
Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen.
3.2
Zuweisung weiterer Aufgaben
Das LZPD
a) ist zuständig für Einsatzangelegenheiten im Diensthundwesen,
einschließlich des Controllings,
b) koordiniert den sicherheitstechnischen Arbeitsschutz innerhalb der Polizei
Nordrhein-Westfalen und entwickelt diesen unter Einbeziehung der Schnittstelle
zum betriebsmedizinischen Arbeitsschutz fort,
c) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium bei Angelegenheiten der
Kreispolizeibehörden im sicherheitstechnischen Arbeitsschutz,
d) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium in Angelegenheiten der
Behördenorganisation und des Geschäftsbetriebes der Kreispolizeibehörden,
e) ist zuständig für Angelegenheiten des Versammlungsrechts, des
Schadensersatzes, des allgemeinen Datenschutzes und des sonstigen polizeilichen
Tätigkeitsrechtes, soweit nicht das LKA oder das Landesamt für Ausbildung,
Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „LAFP“) zuständig sind,
f) führt Innenrevisionen bei den Kreispolizeibehörden nach Maßgabe des für
Inneres zuständigen Ministeriums durch,
g) ist „Bundesmeldestelle der Polizei im Kontakt zu den Medien“,
h) ist zuständig für die Vertragsverwaltung und -einhaltung der Mobilfunk- und
Festnetzverträge,
i) unterhält die Verbindungsstelle Polizei zu den Bezirksregierungen in
Flüchtlingsangelegenheiten und
j) ist zuständig für die landesweite Vergabe von Beschaffung sowie das
Vertrags- und Lizenzmanagement für die Polizei Nordrhein-Westfalen soweit nicht
das LKA oder das LAFP zuständig sind.
4
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP)
4.1
Konkretisierung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 13b des
Polizeiorganisationsgesetzes
4.1.1
Aus- und Fortbildung
Das LAFP
a) ist zuständig für die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung der
Kreispolizeibehörden im Bereich der Ausbildung,
b) führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden im Bereich der Fortbildung,
c) ist zuständig für die Genehmigung der internen Fortbildung der
Kreispolizeibehörden,
d) steuert die Fortbildung über Fortbildungsrahmenkonzeptionen und
gewährleistet die Durchführung der gesamten Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen,
e) ist zuständig für das landesweite Bildungscontrolling,
f) ist zuständig für die Implementierung, Administration und Konfiguration von
IT-Anwendungen mit Bezug zur Aus- und Fortbildung,
g) ist zuständig für die sachgerechte Wahrnehmung und das Controlling des
Dienst- und Wettkampfsports in den Kreispolizeibehörden und genehmigt die
interne Fortbildung der Kreispolizeibehörden,
h) koordiniert landesweit die Fortbildungsangebote externer Bildungsträger,
i) ist zuständig für die Durchführung der Förderphase im Rahmen der Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes (im Folgenden „LA
III“) und die Einführungsphase im Rahmen der Fortbildung für den Direkteinstieg
in den LA III,
j) ist zuständig für das erste Jahr des Masterstudienganges im Rahmen der
Ausbildung für den LA III,
k) ist zuständig für die Durchführung der Modularen Qualifizierung für den LA
III und
l) stellt, in Abstimmung mit dem LZPD, die Einsatzfähigkeit von Diensthundführerinnen, Diensthundführern
und Diensthunden durch Koordinierung und Durchführung der im Diensthundwesen vorgesehenen Zertifizierungen fest und
führt einen zentralen Nachweis über Diensthundführerinnen,
Diensthundführer und Diensthunde.
4.1.2
Aufsicht gemäß § 5 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes
Das LAFP führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden in dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten insbesondere in
a) Personalangelegenheiten der tariflich- sowie verbeamteten
Beschäftigten,
b) Beurteilungs- und laufbahnrechtlichen Angelegenheiten sowie
c) Disziplinarangelegenheiten.
4.1.3
Sonstige Auswahlverfahren
Das LAFP ist zuständig für weitere Auswahlverfahren nach Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
4.1.4
Führung und Zusammenarbeit
Das LAFP unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium in Fragen von Führung und Zusammenarbeit, insbesondere der Führungsstrategie sowie bei der Erarbeitung und Umsetzung von, auch landesweiten, Konzeptionen.
4.1.5
Behördliches Gesundheitsmanagement
Das LAFP
a) koordiniert das Behördliche Gesundheitsmanagement der Polizei
Nordrhein-Westfalen, einschließlich der Psychosozialen Unterstützung und
b) unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium bei der Aufsicht über die
Umsetzung von landesweiten Konzeptionen in den Kreispolizeibehörden.
4.2
Zuweisung weiterer Aufgaben
Das LAFP
a) nimmt die Aufgabe des Fachcontrollings Zentrale
Aufgaben wahr,
b) unterstützt in den Stufenverfahren nach Maßgabe des für Inneres
zuständigen Ministeriums,
c) ist zuständig für die Kontrolle
der Einhaltung der
Datenqualität im Personalinformationssystem der Polizei Nordrhein-Westfalen,
d) betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle für geförderte
Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in der Polizei,
e) ist zuständig für den Polizeiärztlichen Dienst der Kreispolizeibehörden,
insbesondere auch in Angelegenheiten des betriebsmedizinischen Arbeitsschutzes,
f) legt dem für Inneres zuständigen Ministerium einen Vorschlag für die
landesweite Verteilung der Beförderungsstellen der Laufbahngruppen 1.2 nach A
9Z der Landesbesoldungsordnung gemäß Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom
14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284)
geändert worden ist sowie 2.2 nach A14 der Landesbesoldungsordnung gemäß Anlage
1 zum Landesbesoldungsgesetz vor,
g) konzeptioniert, koordiniert und steuert die Personalwerbung der Polizei,
h) übernimmt in dem Beurteilungsverfahren für die Laufbahngruppe 2.2 der
Kreispolizeibehörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 die
Endbeurteilung,
i) nimmt landeszentrale Aufgaben der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit wahr,
j) übernimmt die Aufgabe des Zentralen Beschwerdemanagements der Polizei
Nordrhein-Westfalen und führt ein Zentrales Beschwerderegister,
k) ist im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 13b Absatz 3 des
Polizeiorganisationsgesetzes (Auswahlverfahren) den nachgeordneten,
durchführenden Behörden auch für die dezentralen Elemente der Auswahlverfahren
weisungsbefugt,
l) betreibt das Zentrum für ethische Bildung und Seelsorge (ZeBuS),
m) nimmt die Aufgaben in Angelegenheiten der grenzüberschreitenden, der
europäischen und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und
Fortbildung wahr,
n) nimmt an Einsatznachbereitungen gemäß
Landesteil Nordrhein-Westfalen zur Polizeidienstvorschrift 100 VS-NfD – Führung und Einsatz der Polizei – teil,
o) unterstützt die Polizeibehörden durch die Ermittlung der monatlichen
Auszahlungsquoten für die Zulage nach § 59 des Landesbesoldungsgesetzes
und
p) betreibt die Zucht von Diensthunden.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Innenministeriums „Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der Landesoberbehörden“ vom 29. Juni 2007 (MBl. NRW. S. 574), der zuletzt durch Runderlass vom 20. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 23) geändert worden ist, außer Kraft.
Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. L e s m e i s t e r
- MBl. NRW. 2020 S. 696