Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 33 vom 8.12.2020 Seite 787 bis 804
Verwaltungsvereinbarung zur Errichtung des „Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen“ Bekanntmachung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verwaltungsvereinbarung zur Errichtung des „Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen“ Bekanntmachung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
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Verwaltungsvereinbarung zur Errichtung des
„Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen“
Bekanntmachung
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 30. November 2020
Präambel
§ 1 Errichtung des Promotionskollegs für angewandte
Forschung in Nordrhein-Westfalen
Teil 1
Rechtsstellung und Aufgaben des Promotionskollegs NRW
§ 2 Rechtsstellung des Promotionskollegs NRW
§ 3 Aufgaben
des Promotionskollegs NRW
§ 4 Pflichten der Trägerhochschulen
§ 5 Freiheit
in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Promotionsstudium
§ 6 Gegliedertes
Promotionsstudium; Qualitätssicherung und Evaluation; Berichtswesen
Teil 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Kapitel 1
Mitgliedschaft
§ 7 Mitglieder und Angehörige
§ 8 Professorale Mitglieder
§ 9 Kollegpersonal
§ 10 Promovierende
Kapitel 2
Mitwirkung
§ 11 Zusammensetzung der Gremien
§ 12 Verfahrensgrundsätze
§ 13 Wahlen zu den Gremien
Teil 3
Die Organisation des Promotionskollegs NRW
Kapitel 1
Die zentrale Organisation des Promotionskollegs NRW
§ 14 Zentrale Organe
§ 15 Trägerversammlung
§ 16 Vorstand
§ 17 Kollegwahlversammlung
§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
§ 19 Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender
§ 20 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer;
Verwaltung
§ 21 Kollegsenat
§ 22 Wissenschaftlicher Beirat
§ 23 Gleichstellung; Gleichstellungsbeauftragte
Kapitel 2
Die dezentrale Organisation des Promotionskollegs NRW
§ 24 Abteilungen
§ 25 Direktorin oder Direktor der Abteilung
§ 26 Abteilungsrat
§ 27 Wissenschaftliche Einrichtungen und
Betriebseinheiten
Teil 4
Das Kollegvermögen und die Wirtschaftsführung
des Promotionskollegs NRW
§ 28 Kollegvermögen, Zuwendungen
§ 29 Wirtschaftsführung
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Beschäftigten, Rechte und Gegenstände
§ 31 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Überführung des Graduierteninstituts
§ 32 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Mitgliedschaften
§ 33 Auflösung des Promotionskollegs NRW
§ 34 Inkrafttreten; Kündigung; Ministerium;
salvatorische Klausel
Präambel
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) in
Nordrhein-Westfalen vereinbaren auf Grundlage dieses Dokuments ihre
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Promotion und der Forschung im Rahmen des
Promotionskollegs NRW. Sie tun dies im 50. Jahr ihres Bestehens und ihrer
kontinuierlichen Entwicklung sowie im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die
Weiterentwicklung der Wissenschaft in Verbindung mit Anwendungsorientierung und
Innovationsförderung zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen.
Die HAW bieten mit dieser Zusammenarbeit ihren
fähigsten Absolventinnen und Absolventen sowie weiteren für eine Promotion
qualifizierten Personen einen Weg zur Fortsetzung ihres wissenschaftlichen
Bildungswegs im Profil der HAW mit der Perspektive einer Berufstätigkeit
innerhalb und außerhalb des Wissenschaftssystems. Sie fördern damit den für sie
notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs für die anwendungsorientierte
Forschung und eröffnen zugleich auch perspektivisch den Weg zur Professur.
Mit hervorragenden Forschungsleistungen und 25 Jahren
Erfahrung bei kooperativen Promotionen sind die HAW in der Lage und bereit,
weitere Verantwortung für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu
übernehmen. Hierfür steht das Promotionskolleg NRW. Einerseits zielt es darauf,
gemeinsam mit den Universitäten die kooperativen Promotionen weiter auszubauen.
Andererseits gelingt dies durch die Ausübung eines eigenen Promotionsrechts des
Promotionskollegs NRW, das in interdisziplinären und an das Profil der HAW
angepassten Promotionsprogrammen umgesetzt wird. Diese Programme spiegeln die
hohe Forschungskompetenz der Gemeinschaft der HAW wider. Den Promovierenden
eröffnen sie dadurch den wissenschaftlichen, inter- und transdisziplinären
Diskurs auch über Hochschulgrenzen hinweg.
Die Qualität der Promotionen wird umfassend
abgesichert, wozu in dieser Vereinbarung die Grundlagen gelegt werden. Dazu
zählen die an Forschung orientierten Mitgliedschaftskriterien, eine
Verpflichtung der Hochschulen zur Schaffung eines Umfelds für Promotionen sowie
ein Evaluationssystem unter Einbezug eines wissenschaftlichen Beirats. Weitere
qualitätssichernde Elemente werden in den Ordnungen des Promotionskollegs NRW
implementiert. Das Promotionskolleg NRW orientiert sich an höchsten
Qualitätsstandards und bewegt sich damit im nationalen sowie internationalen
Kontext von Promotionen, verfolgt zugleich aber einen innovativen, auf den
Kompetenzen der HAW und ihrer vernetzten Zusammenarbeit aufbauenden Weg.
§ 1
Errichtung des Promotionskollegs für angewandte Forschung
in Nordrhein-Westfalen
(1) Als Trägerinnen errichten
1. die FH
Aachen – University of Applied Sciences
2. die FH
Bielefeld,
3. die
Hochschule Bochum,
4. die
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg,
5. die
Fachhochschule Dortmund – University of Applied Sciences and Arts,
6. die
Hochschule Düsseldorf,
7. die
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
8. die hsg Bochum – Hochschule für Gesundheit,
9. die Hochschule Hamm-Lippstadt – University of Applied Sciences,
10. die Fachhochschule Südwestfalen – University of Applied Sciences,
11. die Hochschule Rhein-Waal – University of Applied Sciences,
12. die Technische Hochschule Köln,
13. die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe,
14. die Hochschule Ruhr West,
15. die FH Münster University of
Applied Sciences,
16. die Hochschule Niederrhein – Niederrhein
University of Applied Sciences,
17. die Evangelische Hochschule
Rheinland-Westfalen-Lippe – Protestant University of
Applied Sciences,
18. die Technische Hochschule Georg Agricola,
19. die KatHO NRW –
Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen – University of
Applied Sciences,
20. die Rheinische Fachhochschule Köln – University of Applied Sciences und
21. die Hochschule für Polizei und öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen
(Trägerhochschulen) eine rechtsfähige Körperschaft des
öffentlichen Rechts unter dem Namen „Promotionskolleg für angewandte Forschung
in Nordrhein-Westfalen“ (Promotionskolleg NRW).
(2) Nach § 77a Absatz 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes
entsteht die Körperschaft mit dem Tag der Bekanntmachung des
Zustimmungserlasses oder mit dem Tag, welcher in diesem Erlass als
Errichtungstag bestimmt ist.
(3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Bochum.
Teil 1
Rechtsstellung und Aufgaben des Promotionskollegs NRW
§ 2
Rechtsstellung des Promotionskollegs NRW
(1) Das Promotionskolleg ist eine rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 77a Absatz 3 Satz 4 des
Hochschulgesetzes und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze
und nimmt die ihm obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten
wahr. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes
zulässt, erledigt das Promotionskolleg seine Aufgaben in öffentlich-rechtlicher
Weise.
(2) Das Promotionskolleg erlässt die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu
veröffentlichenden Beschlüsse gibt das Promotionskolleg in einem
Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung des
Promotionskollegs NRW festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass
das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer
elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze
angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Promotionsordnungen sind vor ihrer
Veröffentlichung vom Vorstand auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer
Vereinbarkeit mit dem Kollegentwicklungsplan zu überprüfen.
(3) Das Promotionskolleg NRW besitzt das Recht,
privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse einzugehen.
(4) Das Promotionskolleg NRW führt ein Dienstsiegel
und kann sich ein Wappen geben.
§ 3
Aufgaben des Promotionskollegs NRW
(1) Das Promotionskolleg NRW dient der Durchführung
von Promotionen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in
Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Promotionskolleg NRW führt die Promotionen
durch, unterstützt das kooperative Promotionsstudium, berät die Hochschulen für
angewandte Wissenschaften, Universitäten, Professorinnen und Professoren sowie
die Promovierenden hinsichtlich der Durchführung und berichtet dem Ministerium
regelmäßig über den Stand.
(3) Soweit das Ministerium dem Promotionskolleg NRW
oder einzelnen seiner Abteilungen auf der Grundlage einer Begutachtung durch
den Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren, vom Ministerium benannten
Einrichtung, das Promotionsrecht verliehen hat, obliegt dem Promotionskolleg
NRW die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Verleihung des
Doktorgrades. Das Promotionsstudium wird an denjenigen Hochschulen für angewandte
Wissenschaften durchgeführt, an der die promovierende Person sich den Nachweis
zu ihrer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Sinne des §
67 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Hochschulgesetzes erarbeitet und vor Ort betreut
wird.
(4) Das Promotionsgeschehen nach Absatz 2, Teilsatz 1, findet in einer netzwerkartigen Struktur
zwischen dem Promotionskolleg NRW und denjenigen Hochschulen für angewandte
Wissenschaften statt, an denen das Promotionsstudium erfolgt.
(5) Das Promotionskolleg NRW bietet in Zusammenwirken
mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften seinen Promovierenden
angemessene, auf die Promotion vorbereitende forschungsorientierte Studien an
und ermöglicht ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen.
Darüber hinaus führt das Promotionskolleg NRW Tagungen durch und trägt dem
wissenschaftlichen Austausch Rechnung.
(6) Darüber hinaus hat das Promotionskolleg NRW die
Aufgabe
1. an kooperativen Promotionen interessierte
Absolventinnen und Absolventen sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
der Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten
zusammenzuführen,
2. die wissenschaftliche Qualifikation von
Doktorandinnen und Doktoranden individuell und fachspezifisch zu fördern und
den fachlichen Diskurs zwischen ihnen zu unterstützen,
3. Angebote zum Ausbau wissenschaftlicher
Schlüsselqualifikationen zu vernetzen, zu entwickeln und für Doktorandinnen und
Doktoranden zur Verfügung zu stellen,
4. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der
Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten
hochschulübergreifend als mögliche Betreuerinnen und Betreuer, mögliche
Gutachterinnen und Gutachter sowie mögliche Prüferinnen und Prüfer im Rahmen
von Promotionsverfahren fachlich zu vernetzen,
5. auf fachbezogene einheitliche Standards für
Promotionsverfahren einschließlich einer fachbezogenen Qualitätssicherung
hinzuwirken sowie
6. Promotionsverfahren zu dokumentieren.
(7) Das Promotionskolleg NRW fördert bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung der für
Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind
die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
Das Promotionskolleg NRW trägt der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen
ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.
(8) Das Promotionskolleg NRW wirkt an der sozialen
Förderung der Promovierenden mit. Es berücksichtigt mit angemessenen
Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Promovierender und Beschäftigter mit
Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe
Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Es fördert
die Vereinbarkeit von Promotion, Beruf und Erziehung für die Promovierenden und
Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser
Kinder.
(9) Das Promotionskolleg NRW fördert die regionale,
europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im
Hochschulbereich.
(10) Zur Erfüllung der Zwecke nach den Absätzen 1 bis
8 wirkt das Promotionskolleg NRW mit den Hochschulen für angewandte
Wissenschaften, Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen zusammen.
Hierzu unterstützt das Promotionskolleg NRW den hochschulübergreifenden
wissenschaftlichen Diskurs unter den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
der Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten. Zur Erfüllung
der Aufgaben nach Satz 1 und Absatz 3 schließen die Hochschulen für angewandte
Wissenschaften mit dem Promotionskolleg NRW eine Kooperationsvereinbarung nach
§ 67b Absatz 4.
§ 4
Pflichten der Trägerhochschulen
Die Trägerinnen des Promotionskollegs NRW sind
verpflichtet,
1. sich an der Erfüllung der Aufgaben des
Promotionskollegs NRW aktiv, insbesondere durch Entrichtung des jährlichen
Zuschusses nach § 28 Absatz 1, zu beteiligen,
2. ihre Qualifikationsangebote für Promovierende, die
Mitglieder des Promotionskollegs NRW sind, zu öffnen,
3. ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und
Betriebseinheiten, soweit es hinsichtlich der Auslastung und rechtlich möglich
ist, für Promovierende sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die
Mitglieder oder Angehörige des Promotionskollegs NRW sind, zu öffnen,
4. im Rahmen des rechtlich Möglichen ein Arbeitsumfeld
zu gestalten, das eine wissenschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder und
Angehörigen fördert,
5. die Bereitschaft ihrer Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer zu fördern, an der Verwirklichung der Aufgaben des
Promotionskollegs NRW mitzuwirken.
§ 5
Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Promotionsstudium
Hinsichtlich der Freiheit in Wissenschaft, Forschung,
Lehre und Promotionsstudium gilt § 4 des Hochschulgesetzes entsprechend.
§ 6
Gegliedertes Promotionsstudium;
Qualitätssicherung und Evaluation;
Berichtswesen
(1) Soweit das Promotionskolleg NRW das
Promotionsstudium im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes als
Studiengang durchführt und es in diesem Falle durch einen vorhergehenden
Masterabschluss gliedert, gelten hinsichtlich dieses Studienganges die
Vorschriften des Hochschulgesetzes, insbesondere § 7 Absatz 1 des
Hochschulgesetzes.
(2) Hinsichtlich der Qualitätssicherung durch
Evaluation gilt § 7 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die gesamte Tätigkeit
des Kollegs entsprechend.
(3) Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des
Controllings, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei dem
Promotionskolleg NRW anfordern. Personenbezogene Daten der Mitglieder des
Kollegs dürfen nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
angefordert werden. § 77a Absatz 5 bleibt jeweils unberührt.
Teil 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Kapitel 1
Mitgliedschaft
§ 7
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder des Promotionskollegs NRW sind
1. die Mitglieder des Vorstandes,
2. die Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen,
3. die aufgenommenen Professorinnen und Professoren
nach § 8,
4. das an ihm nicht nur vorübergehend oder gastweise
hauptberuflich tätige Promotionskollegpersonal nach § 9 sowie
5. die aufgenommenen Promovierenden nach § 10.
Hinsichtlich der Bestimmung der hauptberuflichen
Tätigkeit gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes und hinsichtlich der
Bestimmung der nicht nur vorübergehenden Tätigkeit § 9 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes.
(2) Dem Promotionskolleg NRW gehören an ohne
Mitglieder zu sein die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an ihm
Tätigen sowie diejenigen Personen, die das Promotionskolleg NRW in seiner
Grundordnung zu Angehörigen bestimmt. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der
Mitglieder und Angehörigen gilt § 10 des Hochschulgesetzes für das
Promotionskolleg NRW entsprechend.
§ 8
Professorale Mitglieder
(1) Professorinnen und Professoren sowie habilitierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Trägerhochschulen werden auf Antrag
Mitglied des Promotionskollegs NRW, wenn sie von der Trägerhochschule, an der
sie als Professorin oder Professor bzw. habilitierte Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter beschäftigt sind, an das Promotionskolleg NRW nach Maßgabe des
Absatzes 2 unter Beachtung der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen
entsandt werden und der Vorstand nach Maßgabe des Absatzes 3 die entsandte
Person beruft und in das Promotionskolleg NRW aufnimmt. Professorinnen und
Professoren nichtstaatlicher Hochschulen können nach Maßgabe der
Kooperationsvereinbarung nach § 67b Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 des
Hochschulgesetzes Mitglied werden; das Gleiche gilt für Professorinnen und
Professoren anderer Hochschulen.
(2) Die Entsendung nach Absatz 1 setzt voraus, dass
1. die Professorin oder der Professor bzw. die
habilitierte Mitarbeiterin oder der habilitierte Mitarbeiter, die oder der
entsandt werden soll, in ihrer oder seiner Person die Gewähr bietet, dass die
Betreuung der Promotion und die Durchführung des Promotionsverfahrens den
Anforderungen des § 67 Absatz 1 des Hochschulgesetzes gerecht werden, und
2. die Professorin oder der Professor bzw. die
habilitierte Mitarbeiterin oder der habilitierte Mitarbeiter die Bereitschaft
und die Befähigung hat, an Promotionsverfahren mitzuwirken, indem sie oder er
die Erbringung der Promotionsleistungen von Doktorandinnen und Doktoranden
betreut, deren Dissertation begutachtet oder deren weitere Prüfungsleistungen
bewertet.
Die Befähigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die
Professorin oder der Professor bzw. die habilitierte Mitarbeiterin oder der
habilitierte Mitarbeiter über die Einstellungsvoraussetzungen als Professorin
oder Professor hinaus sichtbare Forschungsleistungen erbracht hat und sich
gegenwärtig aktiv wissenschaftlich betätigt; sie oder er muss anlässlich seines
oder ihres Antrages auf Aufnahme in das Promotionskolleg NRW diesen Nachweis
führen.
(3) Der Vorstand beruft die entsandte Professorin oder
den entsandten Professor bzw. die habilitierte Mitarbeiterin oder den
habilitierten Mitarbeiter. Dabei stellt er unter Einbeziehung von
fachwissenschaftlichen Bewertungen aus den Abteilungen des Promotionskollegs
NRW oder anhand von anderen fachwissenschaftlichen Bewertungen fest, ob die
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Absatz 2 vorliegen und trifft
sodann die Entscheidung über die Aufnahme in das Promotionskolleg NRW. Der
Vorstand teilt mit seiner Entscheidung die Gründe mit; die fachwissenschaftlichen
Bewertungen werden nicht offengelegt. Er kann die Berufung und die Aufnahme in
das Promotionskolleg NRW zudem verweigern, wenn diese mit dem
Promotionskollegentwicklungsplan nicht vereinbar sind oder sonstige Gründe in
der Person vorliegen, die eine Berufung oder eine Bestätigung unstatthaft
machen. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, kann
der Vorstand den Vorschlag zudem an die Hochschule mit der Bitte um weitere
Veranlassung zurückgeben; in diesem Falle prüft die Hochschule erneut.
(4) Die Mitgliedschaft im Promotionskolleg NRW
eröffnet keinen Anspruch auf Mitwirkung an einem kooperativen
Promotionsverfahren; Kooperationsvereinbarungen mit Universitäten können für
die Mitwirkung weitere Kriterien festlegen.
(5) Der Vorstand kann jederzeit prüfen, ob die
Voraussetzungen nach Absatz 2 bei dem professoralen Mitglied des
Promotionskollegs NRW vorliegen. Liegen sie nicht mehr vor, trifft er die
Entscheidung über den Ausschluss aus dem Promotionskolleg NRW. Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend.
§ 9
Kollegpersonal
(1) Das Kollegpersonal des Promotionskollegs NRW
besteht aus
1. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den
Auszubildenden, mit denen das Promotionskolleg NRW ein arbeits- oder
ausbildungsvertragliches Beschäftigungsverhältnis begründet hat, sowie
2. den Beschäftigten, die an das Promotionskolleg NRW
von den Trägerhochschulen auf eine nicht nur geringe Zeit abgeordnet worden
sind oder gestellt werden.
Das Promotionskolleg NRW wird in den Arbeits- und
Auszubildendenverträgen vereinbaren, dass die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Promotionskollegs NRW sich den
Bestimmungen dieser Vereinbarung und den auf deren Grundlage erlassenen
Bestimmungen unterwerfen.
(2) Das Promotionskolleg NRW tritt dem
Arbeitgeberverband des Landes bei. Bis zum Beitritt wendet es die Beschlüsse
des Arbeitgeberverbands des Landes an.
(3) Die bei einer Hochschule oder beim Land in einem
Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei
einer Einstellung in den Dienst des Promotionskollegs NRW so angerechnet, als
ob sie beim Promotionskolleg NRW zurückgelegt worden wären. Die beim
Promotionskolleg NRW in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
zurückgelegten Zeiten werden bei einer Einstellung in den Dienst einer
Hochschule so angerechnet, als wenn sie bei dieser Hochschule zurückgelegt
worden wären. Das Promotionskolleg NRW wird das Land darum bitten zuzusichern,
dass Gleiches auch bei einer Einstellung in den Dienst des Landes gilt.
(4) Das Promotionskolleg NRW wird das Land darum
bitten zuzusichern, dass Beschäftigte des Promotionskollegs NRW Einrichtungen
und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in
Anspruch nehmen können wie Beamtinnen und Beamte des Landes.
(6) Hinsichtlich betriebsbedingter Kündigungen gilt §
34 Absatz 4 des Hochschulgesetzes für das Promotionskolleg NRW entsprechend.
(7) Das Promotionskolleg NRW sichert die rechtlichen
und tatsächlichen Voraussetzungen, die für eine Beteiligungsvereinbarung mit
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren
Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind.
Das Promotionskolleg NRW haftet für Verbindlichkeiten gegenüber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Promotionskollegs NRW, die daraus
folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und dem
Promotionskolleg NRW nicht zustande kommt oder das Promotionskolleg NRW seiner
Sicherungsverpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt. Der Umfang der Haftung ist
höchstens auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn
die Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Promotionskolleg NRW und der VBL zum
Tag der Errichtung des Promotionskollegs NRW wirksam werden würde. Die Sätze 2
und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem Ende des Tages, welcher
dem Tag der Errichtung des Promotionskollegs NRW vorangeht, und dem Tag, der
auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung
folgt.
§ 10
Promovierende
(1) Die Promovierenden des Promotionskollegs NRW sind
diejenigen Zugangsberechtigten nach § 67 Absatz 4 des Hochschulgesetzes, die
auf ihren Antrag hin von der Hochschule für angewandte Wissenschaften dem
Promotionskolleg NRW benannt und von diesem als Mitglied aufgenommen worden
sind. Leitkriterien für die Entscheidung über die Benennung und die Aufnahme
sind das wissenschaftliche Potential der antragstellenden Person, ein
anspruchsvolles und innovatives Dissertationsprojekt sowie dessen Einbindung in
das wissenschaftliche Profil der jeweiligen Abteilung. Der Vorstand stellt
anhand geeigneter Nachweise fest, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme
vorliegen, und trifft die Entscheidung über die Aufnahme in das
Promotionskolleg NRW. Das Nähere zur Aufnahme regelt die Mitgliederordnung.
(2) Die nach Absatz 1 benannten und aufgenommenen
Personen, die nicht kooperativ promovieren, werden als Doktorandinnen oder
Doktoranden sowohl an dem Promotionskolleg NRW als auch an derjenigen
Hochschule für angewandte Wissenschaften eingeschrieben, an der sie als
promovierende Person betreut werden. Das Nähere regelt die
Einschreibungsordnung, die zudem die Einschreibung in angemessenem Umfang
befristen kann. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften nach Satz 1 und
das Promotionskolleg NRW gewährleisten, dass die Befristungen der
Einschreibungen bei beiden Körperschaften zeitlich gleichlaufen. Im Übrigen
gilt § 67 Absatz 5 Satz 3 des Hochschulgesetzes entsprechend.
(3) Der Vorstand stellt anhand geeigneter Nachweise
fest, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr vorliegen, und trifft
die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Promotionskolleg NRW. Das Nähere
regelt die Einschreibungsordnung.
Kapitel 2
Mitwirkung
§ 11
Zusammensetzung der Gremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professorinnen und Professoren nach § 8 (Gruppe
der professoralen Mitglieder),
2. das Kollegpersonal nach § 9 (Gruppe des
Kollegpersonals) und
3. die Promovierenden nach § 10 (Gruppe der
Promovierenden)
jeweils eine Gruppe.
(2) Soweit diese Vereinbarung keine andere Regelung
enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle
Mitgliedergruppen vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe von Satz 2
grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und
Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung
der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen
Gliederung des Promotionskollegs NRW und der Qualifikation, Funktion,
Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder des Promotionskollegs NRW. In
Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre
unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen,
in Angelegenheiten, die die Forschung unmittelbar betreffen, über die Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen
bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit diese
Vereinbarung nichts anderes bestimmt, sind die
entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der
Grundordnung zu treffen.
(3) Hinsichtlich der geschlechtergerechten
Zusammensetzung von Gremien gilt § 11b des Hochschulgesetzes entsprechend.
§ 12
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse
nur, soweit es in dieser Vereinbarung bestimmt ist. Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu
ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit
Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit
widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse)
einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach
Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium
aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse
vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 5 zu beachten.
(2) Die Sitzungen des Kollegsenats und der
Abteilungsräte sind grundsätzlich öffentlich. Das Nähere bestimmen die
jeweiligen Geschäftsordnungen, die bei Wahlen vorsehen können, dass die
Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten und die darauf bezogene Aussprache
nichtöffentlich erfolgen können. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen
werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Wahlen und in
Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien
tagen grundsätzlich nichtöffentlich.
(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden
Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der
Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift
aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das
Sondervotum beizufügen.
(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein
Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt
werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht
für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich
die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung
mitzuteilen. § 15 Absatz 9 bleibt unberührt.
(5) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz
innerhalb des Promotionskollegs NRW stellt dieses sicher, dass seine Mitglieder
und Angehörigen sowie die das Promotionskolleg NRW tragenden Hochschulen für
angewandte Wissenschaften in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien
unterrichtet werden.
(6) Die Gremien des Promotionskollegs NRW können sich
eine Geschäftsordnung geben.
§ 13
Wahlen zu den Gremien
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der
Mitgliedergruppen im Kollegsenat und im Abteilungsrat werden in unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen
getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten
Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung; diese kann zudem eine
dezentral an den einzelnen Trägerhochschulen durchgeführte Wahl zulassen.
(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums
Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat.
Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder
entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein
neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine
Funktion weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten
Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner
Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt
dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und
Amtshandlungen des Gremiums, soweit diese vollzogen sind; dies gilt bei einer
fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
Teil 3
Die Organisation des Promotionskollegs NRW
Kapitel 1
Die zentrale Organisation des Promotionskollegs NRW
§ 14
Zentrale Organe
Zentrale Organe des Promotionskollegs NRW sind
1. die Trägerversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Vorstandsvorsitzende oder der
Vorstandsvorsitzende,
4. der Kollegsenat,
5. der wissenschaftliche Beirat sowie
6. die Kollegwahlversammlung.
§ 15
Trägerversammlung
(1) Mitglieder der Trägerversammlung sind die
Rektorinnen oder Rektoren bzw. Präsidentinnen oder Präsidenten der
Trägerhochschulen oder die von ihnen benannten Vertreterinnen oder Vertreter.
Die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der Stellvertretungen regelt die
Geschäftsordnung der Trägerversammlung.
(2) Die Trägerversammlung legt die Grundsätze der
Qualitätssicherung nach § 6 Absatz 2 fest und übt die entsprechende
Kontrollfunktion aus.
(3) Die Trägerversammlung ist zuständig für die
Wahrung der Aufgaben des Promotionskollegs NRW und überwacht dessen
wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten. Sie berät den Vorstand und übt die Aufsicht über dessen
Geschäftsführung, insbesondere über dessen Wirtschaftsführung, aus. Sie hat ein
umfassendes Informationsrecht. Zu ihren Aufgaben und Befugnissen gehören
ansonsten:
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes als Teil der
Kollegwahlversammlung nach § 17,
2. die Zustimmung zum Promotionskollegentwicklungsplan
nach § 18 Absatz 3 Satz 2,
3. die Billigung von Planungsgrundsätzen nach § 18
Absatz 3 Satz 1,
4. die Entscheidung nach § 18 Absatz 6 Satz 5,
5. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
6. die Festsetzung der Höhe der finanziellen Zuschüsse
der Trägerhochschulen nach § 28 Absatz 1,
7. die Zustimmung zum Erlass und zur Änderung der
Grundordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 3,
8. die Zustimmung nach § 24 Absatz 5 Satz 5,
9. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten
der Aufgaben des Promotionskollegs NRW, die das gesamte Promotionskolleg NRW
betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie
10. die Feststellung des Jahresabschlusses, die
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung
eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Vorstandes.
Die hochschulgesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich
der Aufgaben und Befugnisse der Organe des Promotionskollegs NRW bleiben
unberührt.
(4) Die Trägerversammlung ist darüber hinaus befugt,
1. jederzeit zu beantragen, dass ein anderes Organ
einen Beschluss fasst oder unterlässt sowie
2. ein anderes Organ jederzeit einzuberufen.
(5) Die Trägerversammlung kann sich vorbehalten, dass
Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und
dem Promotionskolleg NRW über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen
auferlegen, ihrer Zustimmung bedürfen.
(6) Die Geschäftsordnung der Trägerversammlung kann
vorsehen, dass für einzelne ihrer Beschlüsse oder für bestimmte Arten von
Beschlüssen eine qualifizierte, in der Geschäftsordnung geregelte Mehrheit der
Stimmen ihrer Mitglieder erforderlich ist.
(7) In Wahrnehmung ihres Informationsrechts nach
Absatz 3 Satz 3 kann die Trägerversammlung alle Unterlagen des
Promotionskollegs NRW einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann
die Trägerversammlung einzelnen ihrer Mitglieder oder sonstigen
sachverständigen Personen übertragen. Der Vorstand hat der Trägerversammlung
mindestens einmal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und
Wirtschaftslage schriftlich zu berichten. Ergeben sich im Rahmen der
Beaufsichtigung des Vorstandes Beanstandungen, wirkt die Trägerversammlung auf
eine promotionskolleginterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen
unterrichtet sie das Ministerium.
(8) Die Trägerversammlung tritt mindestens einmal
jährlich zur Beratung zusammen.
(9) In Angelegenheiten gemäß Absatz 3 Satz 1,
insbesondere Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, 3 und 9, können an den Beratungen der
Trägerversammlung von der Landesrektorenkonferenz der Universitäten e. V.
benannte Sachverständige und weitere Sachverständige aus nationalen Wissenschaftsinstitutionen
teilnehmen. Näheres kann die Geschäftsordnung der Trägerversammlung regeln.
(10) Die Trägerversammlung kann sich einen Ausschuss
(Hauptausschuss) geben, welcher ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, wenn
Eile geboten ist. Die Entscheidung des Hauptausschusses ist der
Trägerversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie kann
die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer
durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
§ 16
Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an
1. die Vorstandsvorsitzende oder der
Vorstandsvorsitzende als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. nach Maßgabe der Grundordnung bis zu drei weitere
Vorstandsmitglieder sowie
3. mit beratender Stimme die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen,
1. dass die Vorstandsvorsitzende oder der
Vorstandsvorsitzende die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des
Vorstandes festlegen kann,
2. dass Beschlüsse des Vorstandes nicht gegen die
Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden gefasst werden können.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen eine
abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene
Leitungserfahrung besitzen.
(4) Soweit die Grundordnung keine längeren Amtszeiten
vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes nach Absatz
1 Nummer 1 und 2 sechs Jahre und weitere Amtszeiten vier Jahre. Wiederwahl ist
zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der weiteren
Vorstandsmitglieder spätestens mit der Amtszeit der oder des
Vorstandsvorsitzenden endet.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Nummer
1 und 2 werden von der Kollegwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen des
Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden
Hälften gewählt; in einem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder und zugleich die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint. Zwei Mitglieder
des Vorstandes müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
der Trägerhochschulen angehören. Die Wahl des oder der Vorstandsvorsitzenden
kann von einer Findungskommission vorbereitet werden; zu dieser regelt die
Wahlordnung das Nähere. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt auf
Vorschlag der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der oder des designierten
Vorstandsvorsitzenden.
(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird
vom Vorstand im Einvernehmen mit der Trägerversammlung und im Benehmen mit dem
Kollegsenat bestellt.
(7) Die Kollegwahlversammlung kann die Mitglieder des
Vorstandes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer
Stimmen abwählen. Die Wahl eines neuen Mitglieds soll unverzüglich nach Maßgabe
des Absatzes 5 erfolgen.
(8) Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt das
Promotionskolleg NRW in der Grundordnung.
§ 17
Kollegwahlversammlung
(1) Die Kollegwahlversammlung wählt die Mitglieder des
Vorstands gemäß § 16 und wählt diese ab; ihr gehören zur einen Hälfte sämtliche
Mitglieder des Kollegsenats und zur anderen Hälfte sämtliche Mitglieder der
Trägerversammlung an. Die Mitglieder der Kollegwahlversammlung, die zugleich
Mitglieder des Kollegsenats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im
Kollegsenat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Kollegwahlversammlung, die
zugleich Mitglieder der Trägerversammlung sind, haben Stimmrecht.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der
Kollegwahlversammlung ist die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung,
stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender der
Kollegwahlversammlung ist die oder der Vorsitzende des Kollegsenats.
(3) Die Stimmen der beiden Hälften der Mitglieder der
Kollegwahlversammlung stehen in gleichem Verhältnis zueinander. Hierzu werden
die Stimmen derjenigen, die stimmberechtigte Mitglieder des Kollegsenats sind,
und die Stimmen derjenigen, die der Trägerversammlung angehören, durch
Multiplikation mit einem ganzzahligen Faktor gewichtet, der das kleinste
gemeinsame Vielfache ergibt.
§ 18
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Promotionskolleg NRW. In
Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen
des Promotionskollegs NRW, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine
andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Ausführung des Kollegentwicklungsplans,
2. den
Beschluss über die Verwendung der Mittel des Promotionskollegs NRW,
3. die
Entscheidung über Art und Umfang der Zusammenarbeit des Promotionskollegs NRW
mit Hochschulen und Abschluss von Vereinbarungen des Promotionskollegs NRW mit
Hochschulen,
4. die
Förderung des Austauschs unter den Direktorinnen und Direktoren sowie den
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der verschiedenen Abteilungen,
5. die
Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung zur Aufgabenerfüllung,
6. die Durchführung
der Evaluation,
7. die
Vorbereitung der Sitzungen der Trägerversammlung, des Kollegsenats und des
wissenschaftlichen Beirats,
8. die
Ausführung der Beschlüsse der Trägerversammlung und des Kollegsenats,
9. die Steuerung der Öffentlichkeitsarbeit des
Promotionskollegs NRWs,
10. die Entscheidung in Zweifelsfällen über die
Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
Vorstandsvorsitzenden oder des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Entscheidungen über Art und Umfang der
Zusammenarbeit mit Universitäten und der Abschluss von Vereinbarungen mit
Universitäten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfolgen unter Berücksichtigung des
gelebten fachlichen Austausches der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
der Abteilungen des Promotionskollegs NRW mit den Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern der Universitäten.
(3) Der Vorstand entwirft auf der Grundlage von der
Trägerversammlung und vom Kollegsenat gebilligter Planungsgrundsätze und unter
Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Abteilungen den
Promotionskollegentwicklungsplan als verbindlichen Rahmen für die
Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort; die dem Kollegsenat zur
Billigung vorgelegten Planungsgrundsätze gelten als gebilligt, wenn der
Kollegsenat nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage Einwände
erhebt. Der Promotionskollegentwicklungsplan bedarf der Zustimmung der
Trägerversammlung.
(4) Der Vorstand ist der Trägerversammlung, dem
Kollegsenat und dem wissenschaftlichen Beirat gegenüber auskunftspflichtig und
hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen der Trägerversammlung und des
Kollegsenats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig.
(5) Der Vorstand wirkt darauf hin, dass die übrigen
Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben
wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen des Promotionskollegs NRW
ihre Pflichten erfüllen. Er legt der Trägerversammlung jährlich Rechenschaft
über die Erfüllung der Aufgaben des Promotionskollegs NRW ab; dem Kollegsenat
erstattet er einen jährlichen Bericht. Der Rechenschaftsbericht wird
veröffentlicht.
(6) Hält der Vorstand Beschlüsse, Maßnahmen oder
Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger mit Ausnahme der Trägerversammlung für rechtswidrig oder nach
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat er diese zu
beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die Trägerversammlung zu
beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung der Trägerversammlung keine Lösung
finden, hat der Vorstand im Falle für rechtswidrig gehaltener Maßnahmen das
Ministerium zu unterrichten. Weigern sich die Organe, Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Falle von nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar gehaltenen Beschlüssen, Maßnahmen oder
Unterlassungen Abhilfe zu schaffen, entscheidet die Trägerversammlung.
(7) Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zur
Beratung zusammen.
§ 19
Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender
(1) Die Vorstandsvorsitzende oder der
Vorstandsvorsitzende vertritt das Promotionskolleg NRW nach außen. Sie oder er
wird durch eine stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder einen
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertreten. Das Nähere zur
Stellvertretung regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Die
Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende übt das Hausrecht aus. Sie
oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen
Mitgliedern oder Angehörigen des Promotionskollegs NRW übertragen.
(2) Die Vorstandsvorsitzende oder der
Vorstandsvorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied
des Vorstandes wirkt über die Direktorin oder den Direktor der Abteilung darauf
hin, dass im Promotionsstudium die lehrenden Personen ihre Lehr-, Betreuungs-
und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit
gegenüber der Direktorin oder dem Direktor der Abteilung ein Aufsichts- und
Weisungsrecht zu. Soweit die Verpflichtung an der Trägerhochschule besteht,
gewährleistet diese Hochschule, dass die Vorstandsvorsitzende oder der
Vorstandsvorsitzende die Befugnisse nach Satz 1 in der Trägerhochschule ausüben
kann.
(3) Das Ministerium ernennt oder bestellt die
Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden. Die Vorstandsvorsitzende
oder der Vorstandsvorsitzende ernennt oder bestellt die weiteren Mitglieder des
Vorstandes.
§ 20
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer;
die Verwaltung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
führt die laufenden Geschäfte des Promotionskollegs NRW, soweit in dieser
Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er
unterstützt sowohl den Vorstand und die anderen Organe des Promotionskollegs
NRW als auch dessen Abteilungen bei deren Tätigkeiten. Dies geschieht vor allem
bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Promotionskollegs NRW nach § 3, der
Unterstützung von Absolventinnen und Absolventen bei der Suche nach geeigneten
Betreuungspersonen sowie durch die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen
zur Förderung der Qualifikation für ein Promotionsverfahren sowie von
wissenschaftlichen Veranstaltungen.
(2) Als Mitglied des Vorstandes leitet die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Verwaltung des Promotionskollegs
NRW, soweit eine solche besteht. Ihr oder ihm arbeiten die weiteren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Promotionskollegs NRW zu. Die Verwaltung
nimmt auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien des
Promotionskollegs NRW wahr. Sie oder er erledigt die Rechts- und
Verwaltungsangelegenheiten nach Weisung der Vorstandsvorsitzenden oder des
Vorstandsvorsitzenden. In Angelegenheiten des Promotionskollegs von
grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand entscheiden.
(3) Das Promotionskolleg NRW kann mit der Hochschule
Bochum oder einer anderen der Trägerhochschulen eine Vereinbarung schließen, ob
und in welchem Umfang diese Hochschule für das Promotionskolleg NRW Aufgaben im
Bereich der Verwaltung erbringt. In diesem Falle gilt § 77a Absatz 8 des
Hochschulgesetzes.
§ 21
Kollegsenat
(1) Der Kollegsenat ist für die nachfolgend
aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
1. Mitwirkung bei Wahl und Abwahl der Mitglieder des
Vorstandes als Teil der Kollegwahlversammlung nach § 16 Absatz 5 und 7;
2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Vorstandes;
3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von
Rahmenordnungen und Ordnungen des Promotionskollegs NRW, soweit diese
Vereinbarung nichts anderes bestimmt;
4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 18
Absatz 3 Satz 1;
5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des
Promotionskollegentwicklungsplans nach § 18 Absatz 3, zu den
Evaluationsberichten nach § 5 Absatz 2, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen
der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Abteilungen;
6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten
der Aufgaben des Promotionskollegs NRW, die das gesamte Promotionskolleg NRW
betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des
Gremiums beschlossen. Der Erlass und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung von
zwei Dritteln der Mitglieder der Trägerversammlung, soweit deren
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und
zum Vorsitz regelt die Grundordnung, die auch nichtstimmberechtigte Mitglieder
vorsehen kann.
§ 22
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des
Promotionskollegs NRW, insbesondere die Trägerversammlung und den Vorstand, in
wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und
bewertet dadurch die Aufgabenerfüllung des Promotionskollegs NRW.
(2) Das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1, zur
Zusammensetzung und zum Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats regelt die
Grundordnung, die auch nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen kann. Zum
wissenschaftlichen Beirat ist nicht wählbar, wer Mitglied oder Angehöriger des
Promotionskollegs NRW ist.
§ 23
Gleichstellung; Gleichstellungsbeauftragte
(1) Hinsichtlich der Gleichstellungsbeauftragten gilt
§ 24 Absatz 1 und Absatz 2 des Hochschulgesetzes entsprechend.
(2) Hinsichtlich der Gleichstellung gilt § 3 Absatz 7,
im Übrigen das Landesgleichstellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit
Ausnahme seines Abschnitts IV entsprechend.
Kapitel 2
Die dezentrale Organisation des Promotionskollegs NRW
§ 24
Abteilungen
(1) Das Promotionskolleg NRW gliedert sich
vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 5 in Abteilungen. Diese
sind die organisatorischen Grundeinheiten des Promotionskollegs NRW.
(2) Die Abteilung erfüllt unbeschadet der
Gesamtverantwortung des Promotionskollegs NRW und der Zuständigkeiten der
zentralen Kollegorgane und Gremien für ihr Gebiet die Aufgaben des
Promotionskollegs NRW. Zugleich gewährleistet sie dessen Aufgabenwahrnehmung.
(3) Organe der Abteilung sind die Direktorin oder der
Direktor und der Abteilungsrat. Die Abteilung regelt ihre Organisation durch
eine Abteilungsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Ordnungen.
(4) Mitglieder der Abteilung sind
1. die Direktorin oder Direktor,
2. die professoralen Mitglieder des Promotionskollegs
NRW, die überwiegend in dieser Abteilung tätig sind,
3. das hauptberufliche Kollegpersonal des
Promotionskollegs NRW, das überwiegend in dieser Abteilung tätig ist, und
4. die Promovierenden des Promotionskollegs NRW, die
in einem derjenigen Promotionsprogramme promovieren, welche in der Abteilung
vertreten sind.
(5) Die Grundordnung kann eine von Absatz 1 Satz 1
abweichende Organisation der dezentralen Gliederung des Promotionskollegs NRW
regeln. Dabei kann sie vorsehen, dass Aufgaben der Abteilung auf das Promotionskolleg
NRW und sodann Aufgaben und Befugnisse der Organe der Abteilung auf zentrale
Organe verlagert werden. Sie kann auch regeln, dass eine von den Absätzen 1 bis
4 abweichende Gliederung des Promotionskollegs NRW in nicht
abteilungsspezifischen dezentralen Organisationseinheiten erfolgt. In diesem
Falle sieht die Grundordnung vor, dass Aufgaben der Abteilungen diesen
Organisationseinheiten zugeordnet werden; sie regelt zudem deren Organe und
deren Aufgaben und Befugnisse. Soweit die Grundordnung eine Regelung nach Satz
1 in Verbindung mit Satz 2 oder eine Regelung nach Satz 1 in Verbindung mit den
Sätzen 3 und 4 vorsieht, bedarf diese Regelung der Zustimmung der
Trägerversammlung.
§ 25
Direktorin oder Direktor der Abteilung
(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die
Abteilung und vertritt sie innerhalb des Promotionskollegs NRW. Sie oder er
wird durch eine oder mehrere stellvertretende Direktorinnen oder Direktoren
vertreten.
(2) Als Ausfluss der Leitungsbefugnis ist die
Direktorin oder der Direktor für die folgenden Aufgaben zuständig: Sie oder er
1. erstellt im Benehmen mit dem Abteilungsrat den
Entwicklungsplan der Abteilung als Beitrag zum
Promotionskollegentwicklungsplan,
2. ist verantwortlich für die Durchführung der Evaluation,
3. ist verantwortlich für die Vollständigkeit des
Lehrangebotes sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt
die hierfür erforderlichen Weisungen,
4. erstellt die Entwürfe der Promotionsordnungen,
5. bereitet die Sitzungen des Abteilungsrates vor und
führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des
Abteilungsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig,
6. verteilt die Stellen und Mittel innerhalb der
Abteilung,
7. entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Abteilung und
8. wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des
Vorstandes darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die
Gremien und Einrichtungen der Abteilung ihre Aufgaben wahrnehmen und die
Mitglieder und Angehörigen der Abteilung ihre Pflichten erfüllen.
Darüber hinaus ist sie oder er zuständig für die
Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die ihr oder ihm durch die Grundordnung oder
durch Beschluss des Abteilungsrates übertragen worden sind.
(3) Hält sie oder er einen Beschluss der Abteilung für
rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und
Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und
Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so
unterrichtet sie oder er unverzüglich den Vorstand.
(4) Die Direktorin oder der Direktor bereitet die
Sitzungen des Abteilungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich
der Ausführung von Beschlüssen des Abteilungsrates ist sie oder er diesem
gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Direktorin oder dem Direktor können durch
die Grundordnung oder durch Beschluss des Abteilungsrates weitere Aufgaben
übertragen werden.
(5) Die Direktorin oder der Direktor und die
stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren werden vom Abteilungsrat aus der
Gruppe der Professorinnen und Professoren mit der Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder des Gremiums gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die
Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden. Die Amtszeit der
Direktorin oder des Direktors sowie der stellvertretenden Direktorinnen und
Direktoren regelt die Grundordnung. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Direktorin oder der Direktor wird mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Abteilungsrates abgewählt, wenn
zugleich gemäß Satz 1 eine neue Direktorin oder ein neuer Direktor gewählt und
die oder der Gewählte durch die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden
bestätigt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage.
Das Verfahren zur Abwahl regelt die Grundordnung.
§ 26
Abteilungsrat
(1) Dem Abteilungsrat obliegt die Beschlussfassung
über die Angelegenheiten der Abteilung, für die nicht die Zuständigkeit der
Direktorin oder des Direktors oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er
ist insoweit in allen Promotionsstudien betreffenden Angelegenheiten zuständig
und erlässt die Abteilungsordnung, die Promotionsordnung und die sonstigen
Ordnungen der Abteilung. Er nimmt die Berichte der Direktorin oder des
Direktors entgegen und kann über die Angelegenheiten der Abteilung Auskunft
verlangen.
(2) Die Grundordnung regelt die Anzahl und die
Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Abteilungsrates sowie seinen
Vorsitz und kann nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen.
Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Abteilungsrates sind die Direktorin oder
der Direktor.
(3) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten,
die mehrere Abteilungen berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung
erfordern, sollen die beteiligten Abteilungsräte gemeinsame Ausschüsse bilden.
§ 27
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
Soweit dies zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der
Trägerversammlung wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
errichtet werden.
Teil 4
Das Promotionskollegvermögen und
die Wirtschaftsführung des Promotionskollegs NRW
§ 28
Promotionskollegvermögen; Zuwendungen
(1) Zur Erfüllung der Promotionskollegaufgaben nach §
3 erhält das Promotionskolleg NRW einen jährlichen Zuschuss der
Trägerhochschulen.
(2) Das Promotionskolleg NRW ist berechtigt,
Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen und sonstige Einnahmen zu tätigen.
(3) Erträgnisse des Promotionskollegvermögens,
Zuwendungen von dritter Seite und sonstige Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung
der Promotionskollegaufgaben nach § 3 verwendet werden.
§ 29
Wirtschaftsführung
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des
Promotionskollegs NRW richten sich nach § 77a Absatz 5 Satz 2 des
Hochschulgesetzes und damit nach den vom Land für das Promotionskolleg NRW
erlassenen Vorschriften.
(2) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt
nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer. Sie oder er kann vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des
Vorstandes die Bewirtschaftung auf die Abteilungen, unbeschadet ihrer oder
seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen,
übertragen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Vorstandes
widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, der
Vorstand erklärt mit den Stimmen seiner Mitglieder nach § 16 Absatz 1 Nummer 1
und 2 die Durchführung der einzelnen Entscheidung für unaufschiebbar. Kommt
keine Einigung zustande, so berichtet der Vorstand der Trägerversammlung,
welche eine Entscheidung herbeiführt.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss sowie einen Sachbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist,
unbeschadet der Prüfung des Landesrechnungshofes, durch sachverständige
Prüferinnen oder Prüfer oder eine unabhängige Prüfungseinrichtung zu prüfen.
Die Prüferinnen oder Prüfer oder die Prüfungseinrichtung bestimmt die
Trägerversammlung auf Vorschlag der Vorstandsvorsitzenden oder des
Vorstandsvorsitzenden. Der Jahresabschluss ist dem Ministerium zusammen mit dem
Sachbericht vorzulegen.
(5) Wird das Promotionskolleg NRW zahlungsunfähig,
haften die Trägerhochschulen hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder
Vergütungsforderungen des Kollegpersonals.
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30
Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Beschäftigten, Rechte und Gegenstände
(1) Die Hochschule Bochum und das Promotionskolleg NRW
ergreifen die erforderlichen rechtlichen Schritte, damit zum Stichtag des
Errichtungstages des Promotionskollegs NRW das Vermögen, die Verbindlichkeiten
und sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Hochschuleinrichtung
„Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhochschulen in
Nordrhein-Westfalen“ (Graduierteninstitut NRW) im Wege der Einzelrechtsnachfolge
auf das Promotionskolleg NRW übergehen.
(2) Die Hochschule Bochum und die sonstigen
betroffenen Trägerhochschulen sowie das Promotionskolleg NRW ergreifen die
erforderlichen rechtlichen Schritte hinsichtlich der Beschäftigten, die bislang
beim Graduierteninstitut tätig sind.
(3) Die Hochschule Bochum stellt dem Promotionskolleg
NRW weiterhin bis auf weiteres die Infrastruktur zur Verfügung, die sie bislang
dem Graduierteninstitut zur Verfügung gestellt hat. Das Nähere regelt eine
gesonderte Vereinbarung der Trägerhochschulen mit der Hochschule Bochum, die
auch eine Kostenerstattung vorsehen kann.
§ 31
Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Überführung des Graduierteninstituts
(1) Die bisherigen Fachgruppen des
Graduierteninstituts werden in Abteilungen überführt.
(2) Zur ersten Sitzung der Trägerversammlung lädt der
Vorsitzende der Landesrektor_innenkonferenz der
Hochschulen für Angewandte Wissenschaften e.V. ein und sitzt ihr in dieser
Sitzung vor. Die Trägerversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung eine ihr
vorsitzende Person.
(3) Die der Trägerversammlung vorsitzende Person
bestellt zeitlich begrenzt für eine Zeit von drei Jahren mit Zustimmung der
Trägerversammlung eine Gründungsvorstandsvorsitzende oder einen
Gründungsvorstandsvorsitzenden. Die Trägerversammlung bestellt im Benehmen mit
der oder dem Vorstandsvorsitzenden für den gleichen Zeitraum bis zu drei
weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand nimmt bis zur Feststellung des Endes
der Errichtungsphase nach Absatz 6 übergangsweise die Aufgaben der Organe mit
Ausnahme der Aufgaben der Trägerversammlung sowie der Organe der Abteilungen
wahr.
(4) Für die Abteilungen ernennt der Gründungsvorstand
im Einvernehmen mit der Trägerversammlung und zeitlich begrenzt auf drei Jahre
Gründungsdirektorinnen oder Gründungsdirektoren sowie ihre Stellvertretungen.
Die Gründungsdirektorinnen und Gründungsdirektoren nehmen bis zur Feststellung
des Endes der Errichtungsphase nach Absatz 6 übergangsweise die Aufgaben der
Organe der Abteilungen wahr.
(5) Die Trägerversammlung trifft im Übrigen die für
die Überführung des Graduierteninstituts in das Promotionskolleg NRW in der
Errichtungsphase erforderlichen Maßnahmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
der Überführung der bisherigen Fachgruppen in Abteilungen.
(6) Wenn der Kollegsenat und die Abteilungsräte
gewählt sind, ist die Errichtungsphase beendet. Die Trägerversammlung stellt
die Beendigung förmlich fest. Gründungsvorstand und Gründungsdirektorinnen oder
Gründungsdirektoren bleiben für die festgelegte Zeit im Amt.
(7) Die erste Ordnung zum Erlass der Grundordnung wird
abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 2 im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen verkündet und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(8) Die Vereinbarung über das Graduierteninstitut für
angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen vom 14.
Dezember 2015 wird aufgehoben.
§ 32
Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Mitgliedschaften
(1) Die in das Graduierteninstitut aufgenommenen
Professorinnen und Professoren sind in das Promotionskolleg NRW als
professorale Mitglieder nach § 8 vorbehaltlich der Erfüllung der in der
Mitgliederordnung geltenden Aufnahmekriterien aufgenommen. Der Vorstand stellt
förmlich die Aufnahme und die Dauer der Aufnahme nach Satz 1 fest.
(2) Die in das Graduierteninstitut aufgenommenen
Promovierenden sind in das Promotionskolleg NRW als kooperativ Promovierende
nach § 10 für die restliche Zeitdauer aufgenommen, zu der sie in das
Graduierteninstitut aufgenommen worden sind. Der Vorstand stellt förmlich die
Aufnahme und die Dauer der Aufnahme nach Satz 1 fest.
(3) Die Mitgliedschaft der von den Maßnahmen nach § 30
Absatz 2 betroffenen Personen stellt der Vorstand fest, falls die
Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 in der jeweiligen Person erfüllt sind.
§ 33
Auflösung des Promotionskollegs NRW
(1) Eine Auflösung des Promotionskollegs NRW ist nur
nach Maßgabe des Hochschulgesetzes möglich und bedarf einer Vereinbarung nach §
77a dieses Gesetzes.
(2) Für den Fall der Auflösung des Promotionskollegs
NRW werden die Beschäftigten nach § 8, die zum Zeitpunkt der Gründung des
Promotionskollegs NRW Beschäftigte des Graduierteninstituts NRW waren, auf
Antrag bis zum Ende der zum Zeitpunkt der Gründung des Promotionskollegs NRW
vereinbarten Vertragslaufzeit wieder in den Dienst derjenigen
Mitgliedshochschule übernommen, bei der sie zum Zeitpunkt der Gründung des
Promotionskollegs NRW beschäftigt waren.
(3) Bei Auflösung des Promotionskollegs NRW fällt das
Promotionskollegvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar
und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke der Hochschulen für angewandte
Wissenschaften zu verwenden hat.
§ 34
Inkrafttreten; Kündigung;
Ministerium; salvatorische Klausel
(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung
in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien
mit einer Frist von sechs Monaten erstmals nach Ablauf einer Frist von fünf
Jahren gekündigt werden.
(3) Ministerium im Sinne dieser Vereinbarung ist das
für Hochschulen zuständige Ministerium.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung
unwirksam sein, so wird dadurch ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine neue,
wirksame Regelung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen
Regelung möglichst nahekommt.
30. November 2020
FH Aachen – University of
Applied Sciences
Prof. Dr. Marcus Baumann
FH Bielefeld
Prof. Dr. Ingeborg Schramm-Wölk
Hochschule Bochum
Prof. Dr. Jürgen Bock
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg
Prof. Dr. Hartmut Ihne
Fachhochschule Dortmund – University of Applied Sciences and Arts
Prof. Dr. Wilhelm Schwick
Hochschule Düsseldorf
Prof. Dr. Edeltraud Vomberg
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen,
Bocholt, Recklinghausen
Prof. Dr. Bernd Kriegesmann
hsg Bochum – Hochschule für Gesundheit
Prof. Dr. Christian Timmreck
Hochschule Hamm-Lippstadt – University of Applied Sciences
Prof. Dr. Klaus Zeppenfeld
Fachhochschule Südwestfalen – University of Applied Sciences
Prof. Dr. Claus Schuster
Hochschule Rhein-Waal – University of
Applied Sciences
Dr. Oliver Locker-Grütjen
Technische Hochschule Köln
Prof. Dr. Stefan Herzig
Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe
Prof. Dr. Jürgen Krahl
Hochschule Ruhr West
Prof. Dr. Susanne Staude
FH Münster University of
Applied Sciences
Prof. Dr. Ute von Lojewski
Hochschule Niederrhein – Niederrhein University of Applied Sciences
Dr. Thomas Grünewald
Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe –
Protestant University of
Applied Sciences
Prof. Dr. Dr. Sigrid Graumann
Technische Hochschule Georg Agricola
Prof. Dr. Jürgen Kretschmann
KatHO NRW – Katholische Hochschule
Nordrhein-Westfalen –
University of Applied Sciences
Prof. Dr. Hans Hobelsberger
Bernward Robrecht
Rheinische Fachhochschule Köln – University of Applied Sciences
Prof. Dr. Martin Wortmann
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Martin Bornträger
- MBl.
NRW. 2020 S. 793