Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 34 vom 9.12.2020 Seite 805 bis 820

Änderung des Gemeinsamen Runderlasses „Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe)“
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Änderung des Gemeinsamen Runderlasses „Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe)“

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Änderung des Gemeinsamen Runderlasses
„Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in
bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren
(Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe)“

Gemeinsamer Runderlass

des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,

des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und

des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Vom 27. November 2020

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Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe)“ vom 1. Februar 2016 (MBl. NRW. S. 107) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „3 UVPG unter dem Begriff der Kulturgüter“ durch die Wörter „4 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), im Folgenden UVPG genannt, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, unter dem Begriff des kulturellen Erbes“ ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „3c UVPG in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 2.3.11“ durch die Wörter „7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nummer 2.3.11 der Anlage 3“ ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter „3c in Verbindung mit Anlage 2“ durch die Wörter „7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3“ ersetzt.

3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „51“ ersetzt.

c) In Satz 5 werden die Wörter „5 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „15 Absatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.

4. In Nummer 2.3 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

5. In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

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Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 812