Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 37 vom 30.12.2020 Seite 879 bis 886
Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)“ |
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Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)“
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Änderung der
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)“
Runderlass
des Ministeriums für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
III 4- 941.00.00
Vom 9. Dezember 2020
1
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 8. September 2015 (MBl. NRW. S. 627) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4.1 Buchstabe c wird das Wort „fristgerecht“ gestrichen.
2. In Nummer 4.2 Buchstabe b wird das Wort „besteht“ durch die Wörter „gemäß § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht und die im Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfasst sind,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 9.1.1 wird folgende Nummer 9.1.2 eingefügt:
„9.1.2
Verstöße gegen Verpflichtungen, die im vorhergehenden Verpflichtungszeitraum
bereits zu einer Kürzung der Zuwendung in der gleichen oder einer
vergleichbaren Agrarumweltmaßnahme geführt haben, werden mit einem Aufschlag
von 10 Prozentpunkten berücksichtigt.“
4. Der Nummer 10.1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Nummer 4.1 Buchstabe b kann ab dem Jahr 2020 der Zeitraum, in dem die Maßnahmen dieser Richtlinien umgesetzt werden müssen, gemäß den Übergangsvorschriften der EU auf zwei Jahre verkürzt werden.“
5. In Nummer 10.3 Satz 1 wird das Wort „fünfjährige“ gestrichen.
6. In Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 882