Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 38 vom 31.12.2020 Seite 887 bis 902

Änderung der „Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein“ Bekanntmachung der Apothekerkammer Nordrhein
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Änderung der „Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein“ Bekanntmachung der Apothekerkammer Nordrhein

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Änderung der
„Geschäftsordnung (GeschO)
der Apothekerkammer Nordrhein“

Bekanntmachung
der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 18. November 2020

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. November 2020 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.  403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums vom 01. Dezember 2020, Az.: IV B2 G.0924, genehmigt worden ist:

Artikel I

Die Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1388), zuletzt geändert am 20. November 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 181), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „oder der“ werden die Wörter „Aufsichtsführende Ausschuss“ durch das Wort „Aufsichtsrat“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Mitglieder des“ werden die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes“ durch das Wort „Aufsichtsrates“ und nach den Wörtern „und des“ die Wörter „Geschäftsführenden Ausschusses“ durch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist ein Zusammentreten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit aller Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar, kann der Kammervorstand mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder beschließen, dass die Kammerversammlung als virtuelle Kammerversammlung oder als Kombination aus virtueller Kammerversammlung und Präsenzsitzung abgehalten wird. Die parlamentarischen Rechte der Kammerversammlungsmitglieder sind zu gewährleisten. Den Kammerangehörigen ist Zugang zur Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Der Kammervorstand kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder entscheiden, dass Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten von der Kammerversammlung im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Eine geheime Abstimmung nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 und 3 kann bei virtueller Durchführung nur stattfinden, wenn die Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens der nicht persönlich anwesenden Kammerversammlungsmitglieder gewährleistet ist.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Fraktion, dem“ werden die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschuss“ durch das Wort „Aufsichtsrat“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Kammervorstand, dem“ werden die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschuss“ durch das Wort „Aufsichtsrat“ ersetzt.

4.  § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Kammerversammlung, dem“ werden die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschuss“ durch das Wort „Aufsichtsrat“ und nach den Wörtern „oder dem“ die Wörter „Geschäftsführenden Ausschuss“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Kammervorstandes, des“ werden die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschusses“ durch das Wort „Aufsichtsrates“ und nach den Wörtern „und des“ die Wörter „Geschäftsführenden Ausschusses“ durch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Vorsitzenden des“ werden die Wörter „Geschäftsführenden Ausschusses“ durch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Vorsitzenden des“ werden die Wörter „Geschäftsführenden Ausschusses“ durch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Kammervorstandes, des“ werden die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschusses“ durch das Wort „Aufsichtsrates“ und nach den Wörtern „und des“ die Wörter „Geschäftsführenden Ausschusses“ durch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.

b) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Mitglieder des“ werden die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschusses“ durch das Wort „Aufsichtsrates“ und nach den Wörtern „und des“ die Wörter „Geschäftsführenden Ausschusses“ durch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.

7. § 22 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Kammervorstandes, des“ werden die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes, des Geschäftsführenden Ausschusses“ durch die Wörter „Aufsichtsrates sowie des Vorstandes“ ersetzt.

Artikel II

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 18. November 2020

Dr. Armin  H o f f m a n n

Präsident

Genehmigt.

Düsseldorf, den 01.12.2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: IV B2 G.0924

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2020 S. 888