Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 38 vom 31.12.2020 Seite 887 bis 902

Änderung der „Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein“
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Änderung der „Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein“

21210

Änderung der
„Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein“

Bekanntmachung

der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 18. November 2020

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. November 2020 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.  403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums vom 30.11.2020, Az.: IV B2 G.0924, genehmigt worden ist:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1386), zuletzt geändert am 27. Mai 2009 (MBl. NRW. S. 405) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beschlüsse der Kammerversammlung können schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vorstand, vom“ die Wörter „Aufsichtsführenden Ausschuss“ durch das Wort „Aufsichtsrat“ und nach den Wörtern „oder vom“ die Wörter „Geschäftsführenden Ausschuss“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Beschlüsse des Kammervorstands können schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

Artikel II

Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 18. November 2020

Dr. Armin Hoffmann

Präsident

Genehmigt.

Düsseldorf, den 30. November 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: IV B2 G.0924

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2020 S. 889