Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 38 vom 31.12.2020 Seite 887 bis 902

Änderung der „Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein“ Bekanntmachung der Zahnärztekammer Nordrhein
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Änderung der „Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein“ Bekanntmachung der Zahnärztekammer Nordrhein

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Änderung der
„Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein“

Bekanntmachung
der Zahnärztekammer Nordrhein

Vom 28. November 2020

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 28. November 2020 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), die folgende Änderung der Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NRW. S. 882) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2020 - Az.: G.0922 - genehmigt worden ist:

Artikel I

Die Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NRW. S. 882) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Fristen“.

b) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:

㤠10 Videokonferenz

 § 11 Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren“.

c) Die bisherige Angabe zu § 10 wird zur Angabe zu § 12 und wie folgt gefasst:

„§ 12 Ankündigung und Einberufung“.

d) Die bisherigen Angaben zu § 11 bis § 13 werden zu den Angaben zu § 13 bis § 15.

e) Nach der neuen Angabe zu § 15 wird folgender Abschnitt neu eingefügt:

„IV. Abschnitt

Sitzungen der Bezirksstellenversammlungen

§ 16 Einberufung und Durchführung der Sitzungen“.

f) Die bisherige Angabe zum IV. Abschnitt wird zur Angabe zum V. Abschnitt

g) Die bisherigen Angaben zu § 14 bis § 16 werden zu den Angaben zu § 17 bis § 19.

h) Nach der neuen Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„VI. Abschnitt

Schlussbestimmungen“.

i) Die bisherigen Angaben zu § 17 und § 18 werden zu den Angaben zu § 20 und zu § 21.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Brief“ die Wörter „oder in Textform in einem elektronischen Verfahren“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tagesordnung“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“ gestrichen, nach dem Wort „Zeit“ die Wörter „sowie Übermittlung der Beratungsunterlagen“ eingefügt und nach dem Wort „Brief“ die Wörter „oder in Textform in einem elektronischen Verfahren“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Poststempels“ die Wörter „oder das Datum der Übermittlung in einem elektronischen Verfahren“ eingefügt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 5“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „einzureichen“ werden die Wörter „und vom Antragsteller zu unterzeichnen“ eingefügt.

b) Der folgende Satz wird angefügt:

„Bei mehreren Antragstellern genügt die Unterschrift eines Antragstellers.“

4. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im allgemeinen“ durch die Wörter „im Allgemeinen“ ersetzt.

5. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Fristen“.

6. Nach § 9 werden folgende neue §§ 10 und 11 eingefügt:

㤠10

Videokonferenz

(1) Findet eine Sitzung der Kammerversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz statt, gelten die §§ 1 bis 9 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen.

a) Es gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung als Videokonferenz teilnimmt.

b) In der Ankündigung und Einberufung der Kammerversammlung gemäß § 1 wird die Angabe des Ortes durch den Hinweis auf die Durchführung als Videokonferenz ersetzt. Die Einberufung muss zudem die Teilnahmemöglichkeit zur Sitzung als Videokonferenz benennen. Beides ist in die Niederschrift gemäß § 2 Abs. 13 anstelle der Angabe des Ortes aufzunehmen.

c) In Abweichung zu § 2 Abs. 5 S. 2 und S. 3 und § 5 Abs. 13 erfolgt die Ermittlung des Ergebnisses geheimer oder namentlich öffentlicher Abstimmungen im Wege von elektronischen Verfahren.

d) In Abweichung zu § 2 Abs. 11 S. 3 beendet der Präsident die Videokonferenz, sofern er sich kein Gehör verschaffen kann; dadurch wird die Sitzung geschlossen.

e) Sofern Anträge nach Maßgabe des § 3 während der Sitzung als Videokonferenz eingereicht werden, wird ein bestehendes Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis im Wege der elektronischen Kommunikation der Videokonferenz ersetzt. Die Absendung des Antrags gilt als Unterzeichnung.

f) Abstimmungen und Wahlen erfolgen im Wege der elektronischen Kommunikation unmittelbar während der Videokonferenz. In Abweichung zu § 5 Abs. 3 S. 1 und S. 2 sind abstimmungsberechtigt die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Kammerversammlung; eine Stimmabgabe ist nur im Rahmen der Videokonferenz möglich. Soweit geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen nicht möglich sind, werden diese im Nachgang zu der Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchgeführt.

g) In Abweichung zu § 7 Abs. 2 kann der Präsident die Videokonferenz auf technischem Wege unterbrechen. Jede Unterbrechung der Videokonferenz ist in der Bildübertragung währenddessen anzuzeigen.

h) In Abweichung zu § 7 Abs. 5 S. 1 und S. 2 kann der Präsident wegen gröblicher Verletzung der Ordnung Ruhestörer nach zweimaligem vergeblichen Hinweis von der Videokonferenz ausschließen; der Ausschluss ist anzukündigen. Ist der Ausgeschlossene Mitglied der Kammerversammlung, so kann er unmittelbar nach Ankündigung des bevorstehenden Ausschlusses mündlich oder in Textform im Wege der elektronischen Kommunikation der Videokonferenz für sich begründeten Einspruch beim Präsidenten erheben.

(2) Die Teilnahme von Kammerangehörigen gemäß § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung an einer Sitzung als Videokonferenz wird durch den Zugang zur laufenden Bild- und Tonübertragung ermöglicht; sie bedarf der vorherigen Anmeldung spätestens drei Tage vor der Sitzung beim Präsidenten.

§ 11

Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren

(1) Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden durch Übersendung der Beratungs-/ Wahlunterlagen über die anstehende Abstimmung oder Wahl sowie das Beschlussverfahren informiert und zur Beschlussfassung mit einer Frist von mindestens vier Wochen aufgefordert. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich.

(3) Die Übersendung der Beratungs-/Wahlunterlagen nach Abs. 2 und die Stimmabgabe der Mitglieder der Kammerversammlung erfolgen bei einem schriftlichen Beschlussverfahren in Schriftform. In einem elektronischen Beschlussverfahren erfolgt dies in Textform im Wege der elektronischen Kommunikation.

(4) Über das Verfahren und das Ergebnis der Abstimmungen oder Wahlen ist eine Niederschrift zu erstellen, die von dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. § 8 gilt entsprechend.“

7. Die bisherige § 10 wird zu § 12 und wie folgt gefasst:

㤠12

Ankündigung und Einberufung

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vor jeder Kammerversammlung zusammen.

(2) Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident hat die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe von Ort und Zeit durch einfachen Brief oder in Textform in einem elektronischen Verfahren den Mitgliedern des Vorstands anzukündigen. Die Ankündigung hat spätestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu erfolgen.

(3) Die Einberufung der Vorstandssitzung ist unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit sowie Übermittlung der Beratungsunterlagen den Mitgliedern des Vorstandes spätestens eine Woche vor der Sitzung durch den Präsidenten schriftlich durch einfachen Brief oder in Textform in einem elektronischen Verfahren mitzuteilen. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung beim Präsidenten beantragt. Die beantragte Vorstandssitzung hat innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrages stattzufinden. In diesen Fällen entfällt eine Ankündigung nach Abs. 2 und die Einberufung erfolgt nach Abs. 3.“

8. Der bisherige § 11 wird zu § 13 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Für eine Videokonferenz gilt § 10 entsprechend, sofern für den Vorstand nichts anderes geregelt ist.

(3) Für eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt § 11 entsprechend, sofern für den Vorstand nichts anderes geregelt ist.“

9. Der bisherige § 12 wird zu § 14 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform in einem elektronischen Verfahren“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Poststempels“ die Wörter „oder das Datum der Übermittlung in einem elektronischen Verfahren“ eingefügt.

10. Der bisherige § 13 wird zu § 15 und ihm werden nach Absatz 9 folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

„(10) Für eine Videokonferenz gilt § 10 Abs. 1 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe e und Abs. 2 sinngemäß.

(11) Für eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt § 11 sinn-gemäß.“

11. Nach dem neuen § 15 wird der folgende IV. Abschnitt eingefügt:

„IV. Abschnitt

Sitzungen der Bezirksstellenversammlungen

§ 16

Einberufung und Durchführung der Sitzungen

Für die

a) Einberufung

b) Durchführung der Sitzungen

gelten die Vorschriften des III. Abschnittes sinngemäß, soweit nichts anderes geregelt ist.

Die Verständigung gemäß § 15 Abs. 9 erfolgt insoweit an den Vorstand der Zahnärztekammer Nordrhein.“

12. Der bisherige IV. Abschnitt wird zum V. Abschnitt.

13. Der bisherige § 14 wird zu § 17.

14. Der bisherige § 15 wird zu § 18 und in Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma eingefügt, das Wort „oder“ gestrichen und nach dem Wort „mündlich“ die Wörter „oder in Textform in einem elektronischen Verfahren“ eingefügt.

15. Der bisherige § 16 wird zu § 19 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 16 werden zu den Absätzen 2 bis 15.

c) Nach dem neuen Absatz 15 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:

„(16) Für eine Videokonferenz gilt § 10 Abs. 1 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe d sinngemäß, sofern für die Ausschüsse nichts anderes bestimmt ist.

(17) Für eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt § 11 sinngemäß, sofern für die Ausschüsse nichts anderes bestimmt ist.“

16. Nach dem neuen § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:

„VI. Abschnitt

Schlussbestimmungen“.

17. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden zu den §§ 20 und 21.

18. Es werden ersetzt:

a.                  in der Präambel das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“,

b.                  in § 2 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, § 3 Absatz 6 Satz 4, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 2, dem neuen § 14 Absatz 3 Satz 2 und dem neuen § 18 Absatz 2 Satz 2 jeweils das Wort „muß“ durch das Wort „muss“,

c.                  in § 3 Absatz 8 Buchstabe f, dem neuen § 17 Absatz 2 und dem neuen § 19 Absatz 2 jeweils das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“,

d.                  in § 4 Absatz 2 Satz 2, dem neuen § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und dem neuen § 19 Absatz 8 jeweils das Wort „Ausschußmitglieder“ durch das Wort „Ausschussmitglieder“,

e.                  in dem neuen § 19

aa.               in Absatz 1 Satz 1, Absatz 10 und Absatz 14 jeweils das Wort „Ausschuß-Sitzungen“ durch das Wort „Ausschuss-Sitzungen“,

bb.              in Absatz 12 das Wort „Mehrheitsbeschluß“ durch das Wort „Mehrheitsbeschluss“,

cc.               in Absatz 15 das Wort „Ausschußmitgliedern“ durch das Wort „Ausschussmitgliedern“ und

dd.              in Absatz 6 das Wort „Ausschußmitglied“ durch das Wort „Ausschussmitglied“.

Artikel II

Die Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 28. November 2020

Dr. Ralf  H a u s w e i l e r

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Dezember 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G.0922

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.

Düsseldorf, den 11. Dezember 2020

Dr. Ralf  H a u s w e i l e r

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2020 S. 892