Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 38 vom 31.12.2020 Seite 887 bis 902

Änderung der „Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein“ Bekanntmachung der Zahnärztekammer Nordrhein
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Änderung der „Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein“ Bekanntmachung der Zahnärztekammer Nordrhein

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Änderung der
„Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein“

Bekanntmachung
der Zahnärztekammer Nordrhein

Vom 28. November 2020

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 28. November 2020 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), die folgende Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 20. Mai 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1513), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 30. April 2005 (MBl. NRW 2005 S. 1343), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2020   - Az.: G.0922 - genehmigt worden ist:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 20. Mai 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1513), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 30. April 2005 (MBl. NRW 2005 S. 1343), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 neu eingefügt:

„(4) Im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses, bei dem ein Zusammentreten der Kammerversammlung  durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann die Sitzung im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eingeräumt wird, dass die Mitglieder der Kammerversammlung die ihnen nach der Hauptsatzung und Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können und sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nur zum Zwecke der Protokollerstellung zulässig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen im Wege der elektronischen Kommunikation unmittelbar während der Videokonferenz; soweit geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen nicht möglich sind, werden diese im Nachgang zu der Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchgeführt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) In besonderen Fällen, in denen auch eine Sitzung der Kammerversammlung nach Absatz 4 als Videokonferenz nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann die Kammerversammlung auch ohne Versammlung der Mitglieder zu eilbedürftigen Angelegenheiten Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen. Ein Beschluss nach Satz 1 kommt nur wirksam zustande, wenn Vierfünftel der Mitglieder der Kammerversammlung, die sich an der Beschlussfassung beteiligen, der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zustimmt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung teilnimmt. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

3. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Mehrheit“ durch das Wort „Zweidrittelmehrheit“ ersetzt.

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sitzungen des Kammervorstands werden als Präsenzsitzung unter Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt. Die Teilnahme einzelner Vorstandsmitglieder über ein Videokonferenzsystem steht der persönlichen Teilnahme an einer Präsenzsitzung gleich.“

b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 neu eingefügt:

„(5) Vorstandssitzungen können im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Vorstand dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Teilnehmer einer Videokonferenz haben sicherzustellen, dass unbefugte Dritte von Inhalten und dem Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nur zum Zwecke der Protokollerstellung zulässig.

(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn dies erforderlich ist. Hierüber entscheidet der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Beschluss nach Satz 1 kommt nur wirksam zustande, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zustimmen. Beschlüsse nach Satz 1 werden in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Kammervorstands aufgenommen.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„Der Kammervorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8 und wie folgt gefasst:

„Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung teilnimmt. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.“

e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 neu eingefügt:

„§ 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.“

6. In § 13 Absatz 2 Buchstabe h wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und danach folgender Buchstabe i neu eingefügt:

„i) die Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach § 6 Absatz 4 und eines besonderen Falles nach § 6 Absatz 5.“

7. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kammer“ die Wörter „außerhalb der laufenden Geschäfte“ eingefügt.

8. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Buchstaben e wird folgender Buchstabe f neu eingefügt:

„f) Satzungsausschuss,“

b) Der bisherigen Buchstaben f - i werden zu den Buchstaben g - j.

9. Nach § 16 Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 9 neu eingefügt:

„(3) Die Sitzungen der Ausschüsse werden als Präsenzsitzung unter Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt. Die Teilnahme einzelner Ausschussmitglieder über ein Videokonferenzsystem steht der persönlichen Teilnahme an einer Präsenzsitzung gleich.

(4) Ausschuss-Sitzungen können im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Ausschuss dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Teilnehmer einer Videokonferenz haben sicherzustellen, dass unbefugte Dritte von Inhalten und dem Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nur zum Zwecke der Protokollerstellung zulässig.

(5) Beschlüsse der Ausschüsse können auch außerhalb von Sitzungen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn dies erforderlich ist. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Beschluss nach Satz 1 kommt nur wirksam zustande, wenn alle Ausschussmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zustimmen. Beschlüsse nach Satz 1 werden in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Ausschusses aufgenommen.

(6) Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(7) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung teilnimmt. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.

(8) § 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.

(9) Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 bis 8 gelten nicht für den Prüfungsausschuss Kieferorthopädie und den Prüfungsausschuss Oralchirurgie.“

10. In § 17 Absatz 1 wird die Zahl „4“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

11. Nach § 20 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

„§ 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.“

12. In § 21 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 neu eingefügt:

„(5) § 6 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Absatz 3 gelten entsprechend.“

13. § 26 wird wie folgt gefasst:

„Satzungen sowie amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der Zahnärztekammer Nordrhein (www.zahnaerztekammernordrhein.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen wird im Rheinischen Zahnärzteblatt oder in Mitgliederrundschreiben in schriftlicher oder elektronischer Form hingewiesen.“

Artikel II

Die Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 28. November 2020

Dr. Ralf  H a u s w e i l e r

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Dezember 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G.0922

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.

Düsseldorf, den 11. Dezember 2020

Dr. Ralf  H a u s w e i l e r

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2020 S. 894