Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 37 vom 30.12.2020 Seite 879 bis 886
Bekanntmachung zur Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Wirtschafts-Service-Portal Nordrhein-Westfalen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns der Anwendung Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
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Bekanntmachung zur Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Wirtschafts-Service-Portal Nordrhein-Westfalen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns der Anwendung Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
2010
Bekanntmachung
zur Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Wirtschafts-Service-Portal
Nordrhein-Westfalen unter Angabe des Herausgabedatums
und des Beginns der Anwendung
Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 8. Dezember 2020
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gibt in Bezug auf die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen über das Wirtschafts-Service-Portal Nordrhein-Westfalen (Portal) Folgendes bekannt:
1. Bereitstellung der Daten für die Verwaltungssuchmaschine
Die für die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren nach § 4 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen (WiPG NRW) vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) zuständigen Behörden werden aufgefordert, die für die Verfahrensabwicklung erforderlichen aktuellen Behördeninformationen für die Verwaltungssuchmaschine bereitzustellen. Auf § 2 Absatz 1 der WiPG-Durchführungsverordnung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 513) wird hingewiesen.
Die Bereitstellung der Behördeninformationen soll mittels RDFa Markup (W3C-Empfehlung) oder über XZuFi (XÖV-Standard) erfolgen. Bis diese Verfahren genutzt werden können, werden die Behördeninformationen von der d-NRW AöR im Auftrag des zuständigen Ministeriums manuell abgefragt. Die zuständigen Behörden sind aufgefordert, der d-NRW AöR die erforderlichen Behördeninformationen bereitzustellen.
Auf § 1 Absatz 1 der WiPG-Durchführungsverordnung und § 12 Absatz 2 WiPG NRW wird hingewiesen.
Nähere Informationen zur den verschiedenen Möglichkeiten zur Bereitstellung der aktuellen Behördeninformationen für die Verwaltungssuchmaschine NRW finden Sie im „Handbuch zur Teilnahme am Portalverbund NRW“, abrufbar unter https://wsp-veroeffentlichungen.nrw/dokumente/#vsm.
2. Standard-Jira-Schnittstellenbeschreibung
Die Datenübermittlung zwischen den Antragstellenden und den zuständigen öffentlichen Stellen bei der Abwicklung von wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen im Portal erfolgt mittels einer Software der Fa. Atlassian, Corporation Plc., London (Jira-Software). Die Beschreibung der Jira-Standardschnittstelle ist unter https://wsp-veroeffentlichungen.nrw/dokumente/#jira abrufbar. Die öffentlichen Stellen sind gemäß § 12 Absatz 2 WiPG verpflichtet, Antragsdaten aus dem WSP. NRW entgegenzunehmen. Soweit für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen keine marktgängigen Fachverfahren verfügbar sind, werden die Antragsdaten den zuständigen öffentlichen Stellen über die Jira-Schnittstelle zum Download bereitgestellt.
3. Prozessspezifische Jira-Schnittstellenbeschreibungen
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium gibt die prozessspezifischen Jira-Schnittstellenbeschreibungen für die technische Anbindung der Fachverfahren an das Portal und für die Übermittlung prozessspezifischer Daten zwischen dem Portal und den Fachverfahren regelmäßig durch Veröffentlichung im Ministerialblatt NRW bekannt.
Herausgegeben werden zunächst zum 1. Februar 2021 Beschreibungen für folgende Verwaltungsleistung:
a) die Erlaubniserteilung gemäß § 34c der Gewerbeordnung,
b) die Erlaubniserteilung gemäß § 34d der Gewerbeordnung.
Herausgegeben werden zum 1. April 2021 Beschreibungen für folgende Verwaltungsleistungen:
a) die Eintragung in die Handwerkrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung,
b) die Eintragung in das Verzeichnis, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes einzutragen sind, gemäß § 19 der Handwerksordnung (Inhaberverzeichnis) und
Die Antragsdaten zu den unter b. aufgeführten Verwaltungsleistungen sind ab dem 1. August 2021 mittels der prozessspezifischen Jira-Schnittstellen entgegenzunehmen, die Antragsdaten zu den unter c. und d. aufgeführten Verwaltungsleistungen sind ab dem 1. Oktober 2021 mittels der prozessspezifischen Jira-Schnittstellen entgegenzunehmen. Auf § 1 Absatz 3 der WiPG-Durchführungsverordnung und § 12 Absatz 2 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die prozessspezifischen Jira-Schnittstellenbeschreibungen basieren auf der Jira-Standardschnittstelle (vgl. Punkt 2).
Die prozessspezifischen Jira-Schnittstellenbeschreibungen sind unter https://wsp-veroeffentlichungen.nrw/dokumente/#projira abrufbar.
4. Standard XGewerbeordnung. NRW
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium gibt zum 1. Februar 2021 den Standard XGewerbeordnung. NRW für die Übermittlung von Daten aus Anträgen, Anzeigen und sonstigen Willenserklärungen in Verfahren nach der Gewerbeordnung zur Übernahme in die Fachverfahren bei den zuständigen Behörden heraus.
Der Standard ist zunächst für Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34d der Gewerbeordnung ab dem 1. August 2021 anzuwenden sowie für Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung ab dem 1. August 2021. Auf § 1 Absatz 1 der WiPG-Durchführungsverordnung und § 12 Absatz 2 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Der Link zum Abrufen des Standards wird am 1. Februar 2021 unter https://wsp-veroeffentlichungen.nrw/dokumente/#xoev veröffentlicht. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird regelmäßig weitere technische Spezifikationen zur Anwendung von XÖV-Standards zu gewerberechtlichen Verwaltungsleistungen, die im Portal produktiv gehen, veröffentlichen. Hierzu werden jeweils auch Fristen für die Anwendung mitgeteilt.
5. Standard XUnternehmen. NRW
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium gibt zum 1. Februar 2021 den Standard XUnternehmen. NRW für die Übermittlung von Daten aus Anträgen, Anzeigen und sonstigen Willenserklärungen in wirtschaftsbezogenen Verfahren außerhalb der Gewerbeordnung zur Übernahme in die Fachverfahren bei den zuständigen Behörden heraus.
Der Standard ist zunächst für Verfahren auf Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung und auf Eintragung in das Inhaberverzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung ab dem 1. August 2021 anzuwenden. Auf § 1 Absatz 1 der WiPG-Durchführungsverordnung und § 12 Absatz 2 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Der Link zum Abrufen des Standards wird am 1. Februar 2021 unter https://wsp-veroeffentlichungen.nrw/dokumente/#xoev veröffentlicht. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird regelmäßig weitere technische Spezifikationen zur Anwendung von XÖV-Standards zu weiteren Verwaltungsleistungen außerhalb der Gewerbeordnung, die im Portal produktiv gehen, veröffentlichen. Hierzu werden jeweils auch Fristen für die Anwendung mitgeteilt.
6. Beschreibung des Webservice zur Nutzung der nala-Verteilplattform
Die technische Schnittstelle zum im Portal verwendeten Webservice „nala“-Verteilplattform zur regelmäßigen Übermittlung von Daten aus Gewerbeanzeigen an die empfangsberechtigten Stellen gemäß § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung ist ab dem 1. Januar 2021 anzubinden. Auf § 1 Absatz 3 der WiPG-Durchführungsverordnung und § 12 Absatz 2 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die Schnittstellenbeschreibung ist unter https://wsp-veroeffentlichungen.nrw/dokumente/#nala abrufbar.
Düsseldorf, den 8. Dezember 2020
Ministerium
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Im Auftrag
D e l i n g
- MBl. NRW. 2020 S. 880