Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 3 vom 28.1.2021 Seite 13 bis 20

Wahl zum 20. Deutschen Bundestag Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Wahl zum 20. Deutschen Bundestag Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen

II.

Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung

des Landeswahlleiters

11 – 35.04.05

Vom 8. Januar 2021

Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 8. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2769) den 26. September 2021 als Wahltag für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag bestimmt. Daher gebe ich gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Folgendes bekannt:

1
Frist und Ort für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 sind die Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen spätestens am

Montag, 19. Juli 2021, bis 18.00 Uhr, beim

Landeswahlleiter für das Land Nordrhein-Westfalen
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Friedrichstraße 62 - 80

40217 Düsseldorf

(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)

einzureichen (§ 19 des Bundeswahlgesetzes - BWG[1]).

Die Schriftform ist dann gegeben, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und im Original vorliegen (§ 54 Absatz 2 BWG). Die Schriftform ist durch E-Mail oder Telefax nicht gewahrt.

2
Wahlvorschlagsrecht

Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 27 Absatz 1 Satz 1 BWG). Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Absatz 5 BWG).

3
Beteiligungsanzeige
Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können eine Landesliste nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien beim

Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden

beziehungsweise

Bundeswahlleiter

Statistisches Bundesamt

Gustav-Stresemann-Ring 11

65189 Wiesbaden

spätestens am Montag, 21. Juni 2021, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 18 Absatz 2 BWG).

In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem beziehungsweise der Vorsitzenden oder deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt an die Stelle des Bundesvorstandes der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation.

Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) beigefügt werden. (§ 18 Absatz 2 BWG). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Absatz 2 BWG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 PartG ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.


Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am Freitag, 9. Juli 2021 fest, welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, und welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, vom Bundeswahlleiter eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich (§ 18 Absatz 4 BWG).

Soweit Parteien durch die Entscheidung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, ist binnen vier Tagen nach Bekanntgabe für die Parteien und Vereinigungen eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich (§ 18 Absatz 4a Satz 1 BWG).

4
Inhalt und Form der Landeslisten

Die Aufstellung von Bewerbern für Landeslisten darf seit dem 25. Juni 2020 erfolgen. Die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen für die Aufstellung von Landeslisten ist bereits seit dem 25. März 2020 möglich (§ 21 Absatz 3 Satz 4 BWG).

Allgemeine Informationen und Hinweise zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie können elektronisch beim Bundeswahlleiter unter https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/42eac9e4-856c-42f6-94c1-4503e8d5f878/btw_leitfaden_aufstelungsversammlung.pdf eingesehen werden. Falls das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundestages eine Verordnung nach § 52 Absatz 4 BWG erlässt, wäre diese zu berücksichtigen.

Landeslisten sollen nach dem Muster der Anlage 20 der BWO eingereicht werden. Sie müssen

- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

- den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort - der Bewerberinnen und Bewerber (§ 39 Absatz 1 BWO)

enthalten.

Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Absatz 3 BWG).

Bewerberinnen und Bewerber können nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 27 Absatz 4 BWG).

Als Bewerberinnen und Bewerber einer Partei können in einer Landesliste nur Personen benannt werden, die

- wählbar sind (§ 15 BWG)

- in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt wurden und

- nicht Mitglied einer anderen Partei sind (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 1, 3, 5 und 6 BWG).

Bei der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen sind nur Parteimitglieder wahlberechtigt, die in Nordrhein-Westfalen nach § 12 BWG wahlberechtigt sind.

5
Vertrauenspersonen
In jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet und deren Anschriften angegeben werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 BWG, § 39 Absatz 1 Satz 3 BWO). Soweit im BWG nicht anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 BWG). Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Landesliste gegenüber dem Landeswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 BWG).

Zur Erleichterung der Kommunikation mit dem Landeswahlleiter empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen der Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen vorrangig Personen zu bestimmen, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen. Zudem sollte eine E-Mail-Anschrift angegeben werden.

6
Unterzeichnung der Landeslisten

Die Landesliste für das Land Nordrhein-Westfalen muss von mindestens drei Mitgliedern des nordrhein-westfälischen Landesvorstandes der Partei, darunter dem beziehungsweise der Vorsitzenden oder deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Hat eine Partei im Land Nordrhein-Westfalen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern - darunter dem beziehungsweise der Vorsitzenden oder deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter - der Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände, die im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 des § 39 Absatz 2 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWG, § 39 Absatz 2 BWO).

7
Unterstützungsunterschriften
Landeslisten von Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist (siehe oben unter 3.), müssen außerdem von mindestens 2000 nordrhein-westfälischen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWG). Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen (§ 27 Absatz 1 Satz 3 BWG). Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 der BWO zu erbringen (§ 39 Absatz 3 Satz 1 BWO)

Die Formblätter werden auf Anforderung in der benötigten Stückzahl vom Landes-wahlleiter kostenfrei geliefert. Sie können auf Wunsch auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden (§ 39 Absatz 3 Satz 2 BWO). Bei der Anforderung der Formblätter ist dem Landeswahlleiter Folgendes mitzuteilen:

- Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und gegebenenfalls Kurzbezeichnung, sofern eine Kurzbezeichnung gemäß Parteisatzung geführt wird (§ 39 Absatz 3 Satz 3 BWO),

- Bestätigung, dass die Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung erfolgt ist (§ 39 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Nummer 1 Satz 5 BWO)

- Eine Anschrift des Verantwortlichen für die Verarbeitung der mit der Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten der sammelnden Partei (vergleiche Ziffer 3 der Rückseite der Anlage 21 BWO).

Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort - der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt nach Anlage 21 der BWO eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des jeweiligen Wohnortes beizubringen, dass sie in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch als Einzelbescheinigung nach dem Muster der Anlage 21 BWO gesondert erteilt werden (§ 39 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Nummer 3 Satz 1 BWO). Sie wird kostenfrei erteilt. Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Wahlvorschlagsträger vor der Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.


Wahlberechtigte können nur eine Landesliste unterzeichnen. Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 39 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Nummer 5 BWO).

Nicht ordnungsgemäß erlangte Unterschriften werden gegebenenfalls als ungültig gewertet. Insoweit kann auch strafbares Handeln vorliegen (z.B. Wahldelikt nach § 108d Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 107a StGB - Wahlfälschung - oder § 108a StGB - Wählertäuschung ­- ).

Bei der Einreichung sollte darauf geachtet werden, dass auch die Rückseite der Anlage 21 mit eingereicht wird.

8
Anlagen zur Landesliste

Der Landesliste nach dem Muster der Anlage 20 der BWO ist Folgendes beizufügen (§ 39 Absatz 4 BWO):

- Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 22 (Vorder- und Rückseite) der BWO für jeden Bewerber (Erklärungen des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind). Die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich.

- Bescheinigungen der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 16 (Vorder- und Rückseite) der BWO für jeden Bewerber (Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist). Falls die Person keine Wohnung im Geltungsbereich des BWG innehat und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung (§ 34 Absatz 7 BWO).

- Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 23 der BWO und

- eine Versicherung an Eides statt der Versammlungsleitung und von zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmern nach dem Muster der Anlage 24 der BWO;

- gegebenenfalls die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 21 (siehe hierzu unter 7.).

9
Zurücknahme und Änderung der Landesliste

Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 23 BWG).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann eine Landesliste nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn Bewerberinnen oder Bewerber verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben. Das durch § 21 BWG vorgeschriebene Verfahren bei Aufstellung von Parteibewerberinnen und Parteibewerbern braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 27 Absatz 1 BWG bedarf es nicht (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und Satz 2 BWG).

Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste ist jede Änderung beziehungsweise Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 24 Satz 3 BWG).

10
Vorprüfung der Landeslisten

Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 BWG), wenn

- die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,

- die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

- bei einer Landesliste die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss abgelehnt worden ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,

- Bewerberinnen oder Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so dass die Personen nicht feststehen, oder

- Zustimmungserklärungen und beziehungsweise oder Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der Bewerberinnen oder Bewerber fehlen.

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 27 Absatz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 BWG).

11
Zulassung der Landeslisten

Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss am 30. Juli 2021 (§ 28 Absatz 1 Satz 1 BWG). Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der Landeslisten geladen (§ 41 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 BWO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden gemäß § 5 Absatz 3 BWO öffentlich bekannt gemacht werden.

Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

- verspätet eingereicht sind oder

- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch BWG und BWO aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist; sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 BWG).

Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Absatz 1 Satz 2 BWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so kann der Landeswahlausschuss Unterscheidungsbezeichnungen beifügen (§ 41 Absatz 1 BWO).


Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses beim Landeswahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden (§ 28 Absatz 2 BWG, § 42 BWO). Beschwerdeberechtigt ist die Vertrauensperson der Landesliste. Ebenfalls beschwerdeberechtigt - und zwar auch im Falle der Zulassung - ist der Landeswahlleiter.

12
Bekanntmachung der Landeslisten

Die zugelassenen Landeslisten werden spätestens am 9. August 2021 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben (§ 28 Absatz 3 BWG und § 43 Absatz 1 BWO).

13
Formblätter
Nach Aufstellung der Landesliste können Formblätter für Unterstützungsunterschriften nach Anlage 21 der BWO beim Landeswahlleiter für das Land Nordrhein-Westfalen angefordert werden (siehe oben unter 7.).

Zur Erstellung der übrigen Formblätter (Anlagen 16, 20, 22, 23 und 24 der BWO) steht für die Bundestagswahl 2021 eine Webanwendung zur Verfügung. Diese unterstützt die Parteien bei der Erstellung der Formblätter und kann dazu beitragen, Übertragungsfehler zu vermeiden.

Um Ihnen einen Zugang hierfür einzurichten, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Landeswahlleiters (Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstraße 62 - 80, 40217 Düsseldorf oder landeswahlleiter@im.nrw.de). Im Übrigen können die Formblätter - wie bisher auch - von hier zur Verfügung gestellt werden.

- MBl. NRW. 2021 S. 16



[1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S.2395)