Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 4 vom 10.2.2021 Seite 21 bis 46

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zum Betrieb der Reference Implementation for National Applications (RINA)
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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zum Betrieb der Reference Implementation for National Applications (RINA)

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Bekanntmachung der
Verwaltungsvereinbarung zum Betrieb der Reference
Implementation for National Applications
(RINA)

Vom 14. Januar 2021

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und der Kommunale Sozialverband Sachsen haben die Verwaltungsvereinbarung zum Betrieb der Reference Implementation for National Applications (RINA) abgeschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 14. Januar 2021

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michaela  L ü b b e r i n g

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem

Land Nordrhein-Westfalen

und

dem Land Baden-Württemberg

und

dem Freistaat Bayern

und

dem Land Berlin

und

dem Land Brandenburg,

und

der Freien Hansestadt Bremen

und

der Freien und Hansestadt Hamburg

und

dem Land Hessen

und

dem Land Mecklenburg-Vorpommern

und

dem Land Niedersachsen

und

dem Land Rheinland-Pfalz

und

dem Saarland

und

dem Kommunalen Sozialverband Sachsen

und

dem Land Sachsen-Anhalt

und

dem Land Schleswig-Holstein

und

dem Freistaat Thüringen

im Folgenden "Vereinbarungspartner" genannt

zum Betrieb der Reference Implementation for National Applications (RINA)

Präambel

Der grenzüberschreitende Bezug von Familienleistungen erfordert den Austausch von Daten unter den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 soll die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen elektronisch unmittelbar oder über die Zugangsstellen erfolgen. Technisch soll dies auf der Basis des sogenannten EESSI-Systems (Electronic Exchange of Social Security Information) geschehen. Mit dem Beschluss Nr. E4 vom 13.03.2014 hat die Verwaltungskommission festgelegt, dass das EESSI-System verpflichtend zu nutzen ist, sobald zwei Jahre ab dem Tag verstrichen sind, an dem das zentrale EESSI-System entwickelt und erprobt ist sowie für die Nutzung bereitgestellt wird und die Mitgliedstaaten somit mit der Integration in das Zentralsystem beginnen können. Da die Kommission im Juli 2017 das zentrale EESSI-System zur Verfügung gestellt hat, ist ab dem 03.07.2019 der rein elektronische Datenaustausch für alle beteiligten Staaten verpflichtend.

Für die Elterngeldstellen erfolgt der Zugang zum EESSI-System über einen sogenannten Access Point bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Verbindung zwischen den Elterngeldstellen und dem Access Point wird über die von der EU zur Verfügung gestellte webbasierte Fachanwendung RINA hergestellt. Der Zugriff der jeweiligen Elterngeldstellen der Länder erfolgt über das NdB-VN (Bund-Länder-Kommunen-Verbindungsnetz), der Austausch von Daten innerhalb RINA über SED (strukturierte elektronische Dokumente). Die Fachanwendung RINA ist über die URL https://EESSI-Portal.nrw.doi-de.net erreichbar.

Es ist gemeinsames Ziel der unterzeichnenden Vereinbarungspartner, ihre Elterngeldstellen schnellstmöglich an das EESSI-System anzubinden und durch eine zentrale Bereitstellung, einen dauerhaften zentralen Betrieb und eine zentrale Pflege von RINA Aufwand und Kosten für die Vereinbarungspartner zu reduzieren.

§ 1 Leistungen des Landes NRW

(1)  Die webbasierte Fachanwendung RINA wird in der jeweils aktuellsten verfügbaren, getesteten und freigegebenen Version für alle Vereinbarungspartner zentral vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt. Es räumt allen Elterngeldstellen der unterzeichnenden Vereinbarungspartner die Möglichkeit ein, entsprechend der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 an EESSI teilzunehmen und den Datenaustausch auf dem verpflichtenden Übermittlungsweg vorzunehmen.

(2)  Die Elterngeldstellen eines Vertragspartners werden schnellstmöglich an EESSI angeschlossen, sobald dieser Vereinbarungspartner eine unterzeichnete Ausfertigung dieser Vereinbarung an das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Nordrhein-Westfalen übermittelt und die Bundesagentur für Arbeit die notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen hat.

(3)  Die Federführung für Erbringung der in Absatz 1 und 2 beschriebenen Leistungen liegt beim Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster. Diese Leistungen werden im Auftrag des Landes NRW durch den landeseigenen Dienstleister IT. NRW erbracht. IT. NRW handelt insoweit als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung für das Land NRW. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung nach Art. 28 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, und IT. NRW geregelt. 

(4)  Durch ein Rollen- und Rechtekonzept ist für jede teilnehmende Elterngeldstelle der Zugriff auf RINA gewährleistet. Die Benutzeradministration erfolgt durch IT. NRW, soweit die Rechte nicht auf Administratoren bei den Vereinbarungspartnern übertragen worden sind.

(5)  Bei Bedarf, beispielsweise bei einem Rechtsstreit, kann IT. NRW sowohl bestimmte fachliche als auch personenbezogene Daten (fachliche Protokolle) auf begründeten Antrag der betroffenen Elterngeldstelle zu deren eigenen Prozessen auswerten und an diese weiterreichen.

(6)  Das Land Nordrhein-Westfalen trägt im Rahmen der durch RINA vorgegebenen technischen Möglichkeiten die Verantwortung für den technisch einwandfreien und datensicherheitskonformen Betrieb. Es stellt im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten sicher, dass RINA, die gespeicherten Daten und die übertragenen Daten vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte geschützt werden.

(7)  Es gelten folgende Dialog- und Servicezeiten:

a.      Dialogzeit (Verfahren ist verfügbar): Montag bis Freitag 6:00 – 19:00 Uhr, Samstag 6:00 - 12:00 Uhr

b.     Servicezeit (Ansprechperson für Verfahren ist verfügbar): Montag bis Freitag 7:00 bis 16:30

(8)  Der Zugang zu RINA ist beschränkt. Anwender des Systems sind natürliche Personen, die RINA zu dem in Absatz 1 beschriebenen Zweck nutzen. Voraussetzung für die Nutzung von RINA ist die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen, die bei Erstanmeldung angezeigt werden, sowie bei jeder Aktualisierung der Nutzungsbedingungen.

(9)  Das Land Nordrhein-Westfalen einschließlich des internen Dienstleisters IT. NRW haftet nicht für Systemausfälle, Verzögerungen in der Bereitstellung oder sonstige Störungen außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

§ 2 Leistungen der anderen unterzeichnenden Vereinbarungspartner

(1)  Die unterzeichnenden Vereinbarungspartner stellen sicher, dass für jede Elterngeldstelle geeignete Zertifikate vorliegen und IT. NRW diese und die notwendigen Informationen erhält, um für jede Elterngeldstelle eine mit Benutzerkennung und Passwort gesicherte Berechtigung einzurichten. Soweit die Erbringung dieser Leistungen die Mitwirkung einer Elterngeldstelle oder ihres Trägers voraussetzt, liegt es in der Verantwortung des jeweils betroffenen Vereinbarungspartners, dass diese Mitwirkung erfolgt.

(2)  Änderungen in den Daten des Institution Repository einzelner Elterngeldstellen sind von den Vereinbarungspartnern oder den Elterngeldstellen selbst umgehend der Bezirksregierung Münster mitzuteilen.

(3)  Die Elterngeldstellen als datenschutzrechtlich Verantwortliche fügen die über RINA zu übermittelnden Daten in die SED ein. Bei der Verarbeitung dieser Daten handelt IT. NRW als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung für die Elterngeldstellen. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung nach Art. 28 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung zwischen der jeweiligen Elterngeldstelle und IT. NRW geregelt. Die Vereinbarungspartner wirken auf den Abschluss solcher Vereinbarungen hin. Elterngeldstellen, die keine Vereinbarung mit IT. NRW abschließen, können RINA nicht über den vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Zugang nutzen.

(4)   Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der durch die Nutzung von RINA durchgeführten Amtshandlungen und die Richtigkeit der übermittelten Angaben liegt bei der durchführenden beziehungsweise übermittelnden Stelle und wird durch die Nutzung von RINA nicht berührt.

§ 3 Finanzierung

(1)  Die Finanzierung erfolgt durch Umlage der Kosten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für die nach § 1 zu erbringenden Leistungen entstehen, auf die unterzeichnenden Vereinbarungspartner. Diese Kosten werden derzeit wie folgt veranschlagt:

Jahr

Einmalige Kosten

Produktionskosten

Gesamtkosten

2019

160.799,97 €

231.457,24 €

392.257,21 €

2020 ff

./.

462.914,48 €

462.914,48 €

(2)  Die umlagefähigen Kosten werden nach dem für das jeweilige Rechnungsjahr gültigen Königsteiner Schlüssel (KS) auf die Vereinbarungspartner (VP) umgelegt. Sollte die Vereinbarung durch weniger als 16 Vereinbarungspartner unterzeichnet werden oder sollten Vereinbarungspartner die Vereinbarung kündigen oder nach § 6 Absatz 4 ausscheiden, werden die Kosten nach folgender Formel auf jeden der verbleibenden Vereinbarungspartner umgelegt:

                                   Gesamtkosten                                    x nach dem KS auf den VP entfallender Prozentsatz
                  Summe der auf die verbleibenden VP
                            entfallenden %-Anteile

 

(3)  Ab dem Rechnungsjahr 2020 informiert IT. NRW die von der Bezirksregierung Münster mitgeteilten Vereinbarungspartner jedes Jahr bis spätestens 15. November über die Höhe der von ihnen jeweils zu tragenden Umlage für die Monate Januar bis Oktober. Für die Monate November und Dezember wird eine Hochrechnung auf Grundlage der Kosten der Monate Januar bis Oktober auf vorläufiger Basis als Anzahlung erstellt. Eine Spitzabrechnung mit Verrechnung erfolgt im Januar des Folgejahres. Ein dadurch u.U. entstehendes Guthaben wird mit der Rechnungsstellung des Folgejahres verrechnet. Die Vereinbarungspartner überweisen ihre Umlage sowie ihren Anteil an der Anzahlung bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres an IT. NRW.

(4)  Kommt ein Vereinbarungspartner um mehr als sechs Monate mit der Entrichtung der Umlage in Verzug, kann das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Nordrhein-Westfalen ihm zum Ende des Kalenderjahres schriftlich kündigen.

(5)  Bei vollständiger Verfahrenseinstellung können Kosten für technische Aufwände anfallen. Die Kostenaufteilung erfolgt nach dem für das Jahr der Verfahrenseinstellung gültigen Königsteiner Schlüssel.

(6)  Personal- und Sachkosten der behördlichen Nutzung der Anwendung liegen bei der jeweiligen Behörde.

§ 4 Änderungen der Vereinbarung

Diese Vereinbarung kann nur durch eine schriftliche Vertragsänderung geändert werden, der alle unterzeichnenden Vereinbarungspartner zustimmen müssen.

§ 5 Inkrafttreten, Unterzeichnung

(1)  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie durch Nordrhein-Westfalen und mindestens einen weiteren Vereinbarungspartner unterzeichnet worden ist. Für die Unterzeichnung genügt es, wenn ein Vereinbarungspartner eine Ausfertigung der Vereinbarung, die mit den Ausfertigungen der anderen Vereinbarungspartner im Wortlaut identisch ist, unterzeichnet und diese dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Juli 2019 übermittelt. Nach diesem Termin ist nur noch ein Beitritt gemäß Absatz 2 möglich. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Nordrhein-Westfalen unterrichtet alle Vereinbarungspartner über das Datum des Inkrafttretens und zum 15. August 2019 darüber, welche Vereinbarungspartner die Vereinbarung unterzeichnet haben.

(2)  Im Einvernehmen mit allen Vereinbarungspartnern kann auch nach diesem Zeitpunkt der Beitritt weiterer Länder zugelassen werden. Im Fall eines Beitritts wird die Umlage der einmaligen Kosten unter Berücksichtigung der beigetretenen Länder mit der nächsten Rechnungsstellung neu berechnet.

(3)  Wegen § 10 Absatz 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes tritt die Vereinbarung abweichend von Absatz 1 Satz 1 für die Freie und Hansestadt Hamburg frühestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung durch die Freie und Hansestadt Hamburg in Kraft. Während dieser Frist kann die Freie und Hansestadt Hamburg von der Vereinbarung zurücktreten. Ist die Vereinbarung gegenüber den anderen Vereinbarungspartnern bereits früher in Kraft getreten, wirkt das Inkrafttreten für die Freie und Hansestadt Hamburg auf diesen Zeitpunkt zurück.

§ 6 Geltungsdauer, Kündigung

(1)  Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarungspartner übernehmen Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften.

(2)  Die Gültigkeit der Vereinbarung endet

1.      mit sofortiger Wirkung, wenn alle unterzeichnenden Vereinbarungspartner darüber einig sind, dass RINA wegen rechtlicher oder technischer Änderungen nicht mehr nutzbar ist, die weder das Land Nordrhein-Westfalen noch IT. NRW zu vertreten haben; bestehen hierzu unterschiedliche Auffassungen, liegt die Beweislast hierfür beim Land Nordrhein-Westfalen;

2.      zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch nach neun Monaten, wenn das Land Nordrhein-Westfalen diese Vereinbarung kündigt.

(3)  Jeder unterzeichnende Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Die Kündigung ist gegenüber allen Vereinbarungspartnern zu erklären, für die die Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung gilt. Abweichend hiervon gilt für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kündigungsfrist von neun Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

(4)  Stellt der Haushalt eines Landes für ein Haushaltsjahr keine Mittel für die Entrichtung der Umlage bereit, scheidet der betroffene Vertragspartner mit Wirkung ab dem Ende des vorhergehenden Haushaltsjahres automatisch aus der Vereinbarung aus.

(5)  Die Erstattung – auch anteiliger – Kosten nach einer Kündigung ist ausgeschlossen.

(6)  Die technische Umsetzung einer Kündigung erfolgt nach Absprache mit IT. NRW bis spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung.

§ 7 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der intendierten Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinbarungspartner mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

Düsseldorf, den 30. Dezember 2020

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Stephanie  P a e l e k e – K u h l m a n n

Stuttgart, den 11. Dezember 2020

Für das Land Baden-Württemberg:

Prof. Dr. Wolf-Dietrich  H a m m a n n

München, den 16. November 2020

Für den Freistaat Bayern:

Werner  Z w i c k

Berlin, den 7. Dezember 2020

Für das Land Berlin:

Sandra  S c h e e r e s

Potsdam, den 18. Dezember 2020

Für das Land Brandenburg:

Rainer  L i e s e g a n g

Bremen, den 16. November 2020

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Christiane  S c h r a d e r

Hamburg, den 28. Oktober 2020

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Dr. Dirk  B a n g e

Gießen, den 12. November 2020

Für das Land Hessen:

Martin  R ö ß l e r

chwerin, den 2. November 2020

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Stefanie  D r e s e

Hannover, den 17. November 2020

Für das Land Niedersachsen:

Dirk  S c h r ö d e r

Mainz, den 30.10.2020

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Claudia  P o r r

Saarbrücken, den 9. November 2020

Für das Saarland:

Ina  W e i ß m a n n

Leipzig, den 16. November 2020

Für den Kommunalen Sozialverband Sachsen:

Andreas  W e r n e r

Magdeburg, den 23. Dezember 2020

Für das Land Sachsen-Anhalt

Isolde  H o f m a n n

Neumünster, den 3. Dezember 2020

Für das Land Schleswig-Holstein:

James-Herbert  L u n d s z i e n

Erfurt, den 27. November 2020

Für den Freistaat Thüringen:

Frank  S c h u l z e

- MBl. NRW. 2021 S. 23