Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 24.2.2021 Seite 47 bis 68

Satzung Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen – MANUFACTUM –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen – MANUFACTUM –

220

Satzung
Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen
MANUFACTUM –

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie

Vom 21. Dezember 2020

Die Landesregierung hat am 21. Dezember 2020 folgende Neufassung der „Satzung Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen“ vom 10. Februar 1987, beschlossen:

Zur Förderung des Kunsthandwerks in Nordrhein-Westfalen und in der Absicht, die dort tätigen Menschen und herausragende kunsthandwerkliche Leistungen auszuzeichnen, stiftet die Landesregierung den

„Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen – MANUFACTUM".

1. Grundlagen

1.1.           Verleihung der Staatspreise


Die Verleihung der Staatspreise findet im Rahmen einer Ausstellung statt, in der der Öffentlichkeit die Objekte vorgestellt werden, die eine Fachjury für die abschließende Prämierung ausgewählt hat.

Die Staatspreise werden für herausragende Leistungen in sechs verschiedenen Preiskategorien verliehen. Sie orientieren sich an den aktuellen kunsthandwerklichen Entwicklungen und Materialien. Sie werden durch eine Geschäftsordnung bestimmt und sollen die gesamte Breite der Arbeitsfelder des Kunsthandwerks repräsentieren

Der Staatspreis für das Kunsthandwerk wird in jedem zweiten Jahr im Rahmen einer öffentlichen Preisverleihung übergeben. Die ausgesetzten sechs Preisgelder bestehen aus je einem Geldpreis in Höhe von 10 000 Euro und je einer Urkunde.


1.2. Durchführung des Verfahrens

Zur Ermittlung der Preisträgerinnen und Preisträger führt eine damit von der Landesregierung beauftragte Organisation des Handwerks in jedem zweiten Jahr ein Wettbewerbsverfahren, eine Ausstellung und eine Preisverleihung durch. Hauptzweck der Ausstellung ist es, eine möglichst umfassende Übersicht über alle Bereiche des kunsthandwerklichen Schaffens in Nordrhein-Westfalen als Grundlage für die Auswahl durch die Jury zu geben.

1.3.            Teilnahmebedingungen


Zur Teilnahme ist jede Kunsthandwerkerin bzw. jeder Kunsthandwerker ab Vollendung des 25. Lebensjahres berechtigt. Erforderlich ist ein Wohnsitz, Arbeitssitz oder dauernder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Unter Kunsthandwerker beziehungsweise Kunsthandwerkerinnen ist jeder beziehungsweise jede kunsthandwerklich Schaffende zu verstehen ohne Rücksicht darauf, ob er beziehungsweise sie im Sinne der Handwerksordnung selbstständig oder unselbstständig tätig ist und ob er beziehungsweise sie die kunsthandwerkliche Tätigkeit ganz oder überwiegend zum Erwerb des Lebensunterhalts ausübt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen die von diesen eingereichten Arbeiten selbst entworfen und ausgeführt haben. Bei Arbeiten, die üblicherweise unter fremder Mitwirkung ausgeführt werden, muss die Ausführung maßgeblich durch diese beeinflusst sein.

2. Auswahlgremien

2.1 Fachjury

Die Fachjury besteht aus acht Mitgliedern einzelner Werkbereiche des Kunsthandwerks. Ihre Beschlüsse sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


Die Fachjury wird von der beauftragten Organisation des Handwerks im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft und Handwerk zuständigen Ministerium bestellt. Die vorgeschlagenen Personen müssen sachverständig sein und die notwendige Erfahrung besitzen, sie dürfen ihren Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen haben. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.

2.2 Preisjury

Über die Verleihung der Staatspreise und der damit verbundenen Preisgelder entscheidet die Preisjury, die aus folgenden zehn Mitgliedern besteht:

Vertreterin beziehungsweise Vertreter des für Wirtschaft und Handwerk zuständigen Ministeriums (Vorsitz),

Vertreterin beziehungsweise Vertreter des für Kultur zuständigen Ministeriums (stellvertretender Vorsitz),

Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen,

Vertreterin beziehungsweise Vertreter der federführenden Handwerkskammer,

Vertreterin beziehungsweise Vertreter des ausstellenden Museums,

sowie fünf Sachverständige, die sich durch Kompetenz und/oder Lehrtätigkeit in den Themen Design, Architektur und gestaltendes Handwerk auszeichnen, davon zwei Mitglieder der Fachjury.

Die Sachverständigen werden von der beauftragten Organisation des Handwerks im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft und Handwerk zuständigen Ministerium bestellt. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. In die Preisjury soll keine Person berufen werden, die an den Ausbildungsstätten für das kreative Handwerk in NRW tätig ist ,zum Beispiel Gestaltungsakademien des Handwerks, Glasfachschule Rheinbach, Fachhochschulen und Universitäten.

Die Beratung der Preisjury ist nicht öffentlich. Ihre Entscheidungen sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Das Preisgeld wird den Preisträgern für jeweils ein einzelnes Werk verliehen.

Die wiederholte Verleihung eines Staatspreises an dieselbe Kunsthandwerkerin beziehungsweise denselben Kunsthandwerker innerhalb von zehn Jahren ist nicht zulässig.

3. Weitere Regelungen

Alle weiteren Vereinbarungen treffen das für Wirtschaft und Handwerk zuständige Ministerium - in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem für Kultur zuständigen Ministerium – und die mit der Durchführung der MANU FACTUM beauftragte Organisation des Handwerks im Rahmen einer Geschäftsordnung. Diese wird gemeinsam mit dieser Satzung unter www.staatspreis-manufactum.de veröffentlicht.

- MBl. NRW. 2021 S. 58