Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 19.3.2021 Seite 79 bis 98

Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen

20021

Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung
vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen


Runderlass des Ministeriums der Finanzen

Vom 16. Februar 2021

1

1.

Zur Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie werden bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), die Wertgrenzen vorübergehend erhöht.

2.

2.1 Bauleistungen

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.

Abweichend von § 3a Absatz 2 Buchstabe a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 1 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2) ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, ist eine Freihändige Vergabe zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 75 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Die Freihändige Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

2.2 Lieferungen und Dienstleistungen

2.2.1 Wertgrenzen

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe durchgeführt werden.

Die Verhandlungsvergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

2.2.2 Wertgrenzen bei freiberuflichen Dienstleistungen

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.

Aufträge für Architekten und Ingenieure können bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150 000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung bei mindestens drei möglichen Bewerbern sowie eine Auswahl des Bewerbers, mit dem verhandelt werden soll, im Sinne des § 31 Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) vorausgegangen ist.

Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswerts ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. Die Eignungskriterien sind bei geeigneter Aufgabenstellung so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.

2.2.3 Soziale und besondere Dienstleistungen

Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, steht dem Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 der Unterschwellenvergabeordnung neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.

3.

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Auf einen Bewerberwechsel ist stets zu achten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden.

4.

Auf die Veröffentlichungspflichten nach § 20 Absatz 3 Abschnitt 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach § 30 Unterschwellenvergabeordnung wird hingewiesen.

5.

§ 20 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt geändert wurde durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) bleibt unberührt.

2

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Dieser Erlass ersetzt den Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen“ vom 27. April 2020 (MBl. NRW. S. 236), der durch Runderlass vom 7. Dezember 2020 (MBl. NRW. S. 880) geändert wurde.

- MBl. NRW. 2021 S. 81