Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 19.3.2021 Seite 79 bis 98

Berichtigung der „Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein“ Vom 11. März 2021
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Berichtigung der „Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein“ Vom 11. März 2021

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Berichtigung der „Änderung der Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein“

Vom 11. März 2021

Die Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein vom 14. November 2020 „Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein“ wird wie folgt gefasst:

„Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 14. November 2020 mit schriftlicher Abstimmung bis zum 30. November 2020 aufgrund § 20 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), folgende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384), die zuletzt durch Änderung vom 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 499) geändert worden ist, beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2020 AZ G.0920 genehmigt worden ist.

Artikel 1

Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 24. November 2018, in Kraft getreten am 9. Oktober 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 499), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden die Wörter „, der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RÖV)“ durch die Wörter „und dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)“ ersetzt.

2. In Nummer 5.1 wird die Angabe „, § 92 StrlSchV und § 28g RöV“ durch die Angabe „und § 36 Absatz 3 StrlSchG“ ersetzt.

3. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 16 Abs. 3 Röntgenverordnung“ wird durch die Angabe „§ 130 Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.

b) Nummer 12.1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 12.1.1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „420,-- Euro“ wird durch die Angabe „100,-- bis 470,-- Euro“ ersetzt.

bb) Nummer 12.1.2 wird aufgehoben.

cc) Nummer 12.1.3 wird Nummer 12.1.2 und wie folgt geändert:

Die Angabe „1.000,-- Euro“ wird durch die Wörter „500,-- bis 1.000,-- Euro“ ersetzt.

dd) Ziffer 12.1.4 wird Ziffer 12.1.3 und wie folgt geändert:

Die Angabe „150,-- Euro“ wird ersetzt durch die Wörter „100,-- bis 150,-- Euro“

ee) Nummer 12.1.5 wird Nummer 12.1.4

ff) Nummer 12.1.6 wird Nummer 12.1.5 und wie folgt gefasst:

„Überprüfung Teleradiologie für den ersten Teleradiologen und ersten
Gerätestandort                                                                                                         1.000,-- Euro“

gg) Nummer 12.1.7 wird 12.1.6

c) In Nummer 12.2 wird die Angabe „2.000,-- Euro“ durch die Wörter „1.000,-- bis 2.000,-- Euro“ ersetzt.

d) In Nummer 12.3.1 wird die Angabe „900,-- Euro“ durch die Wörter „450,-- bis 900,-- Euro“ ersetzt.

4. Ziffer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)

13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei                                    pro Jahr 180,-- Euro

Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie

13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr                                pro Jahr 240,-- Euro

Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie

13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von                             pro Jahr 80,-- Euro

Erythrozytenkonzentraten pro Jahr
(Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie)

13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische                           pro Jahr 80,-- Euro

Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur

Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen

Stammzellzubereitungen)“

5. In Nummer 17 werden die Wörter „Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung“ durch die Wörter „Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein“ ersetzt.

6. Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 18.1 werden nach dem Wort „Präsenzveranstaltungen“ die Wörter „oder Live-Onlineveranstaltungen“ eingefügt.

b) An Nummer 18.2.2 wird Ziffer 18.2.3 angefügt:

„18.2.3 Verlängerungsantrag                                                                                   150 ,-- Euro“.

7. In Nummer 23 wird die Angabe „300,-- Euro“ durch die Angabe „350,-- Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 2. Dezember 2020

Rudolf  H e n k e

Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 16. Dezember 2020

Ministerium Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

AZ: G.0920

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 14. November 2020 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 11. Januar 2021

Rudolf  H e n k e

Präsident“

- MBl. NRW. 2021 S. 84