Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 19.3.2021 Seite 79 bis 98

Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

21220

Änderung der Beitragsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Bekanntmachung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 28. November 2020

1

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 28. November 2020 aufgrund von § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, folgende Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 18. Oktober 1986 (MBI. NRW. S. 1779), zuletzt geändert am 16. März 2019 (MBI. NRW. 2019 S. 604), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2021 genehmigt worden ist:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz (1) wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Beitrag beträgt mindestens 13,00 €, für Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit unter 15.000,00 € beträgt der Beitrag 23,00 €, von 15.000,00 € bis unter 25.000,00 € 56,00 €, im Übrigen 0,6 vom Hundert der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit je angefangene fünftausend Euro, die der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat, höchstens aber 6.000,00 €. Er errechnet sich vom Mittelwert der jeweiligen Stufe.“

b) Absatz (3) wird wie folgt gefasst:

„(3) Zum Mindestbeitrag von 13,00 € werden Kammerangehörige veranlagt,

a) die den ärztlichen Beruf nicht ausüben,

b) Gastärzte, Stipendiaten und Ähnliche,

c) Die vor dem Veranlagungsstichtag des Beitragsjahres erstmalig ihre ärztliche Tätigkeit aufgenommen haben.“

c) Absatz (4) wird wie folgt gefasst:

„(4) Zum Beitrag von 23,00 € werden Kammerangehörige veranlagt,

a) doppelt approbierte Ärzte, die in ihrer Berufsausübung ausschließlich zahnärztlich tätig sind,

b) deren Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit unter 15.000,00 € jährlich liegen.“

d) Absatz (5) wird wie folgt gefasst:

„(5) Zum halben Beitrag werden doppelt approbierte Ärzte veranlagt, die in Ihrer Berufsausübung sowohl ärztlich und zahnärztlich tätig sind und die Höhe der Einkünfte nicht nach ärztlich und zahnärztlich differenziert werden kann. Die Bemessungsgrundlage bilden die gesamten Einkünfte aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit. Können die Einkünfte nach ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit differenziert werden, wird nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit veranlagt. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Steuerberaters zu führen.“

2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Münster, den 9. Dezember 2020

Der Präsident

Dr. med. Johannes Albert G e h l e

Genehmigt.

Düsseldorf, den 19. Januar 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az: G. 0921

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im „Westfälischen Ärzteblatt“ sowie auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekanntgemacht.

Münster, den 15. Februar 2021

Der Präsident

Dr. med. Johannes Albert G e h l e

- MBl. NRW. 2021 S. 85