Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 19.3.2021 Seite 79 bis 98

Änderung der Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

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Änderung der Satzung der
 Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Psychotherapeutenkammer NRW

Vom 31. Oktober 2020

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW hat in ihrer Sitzung am 31. Oktober 2020 aufgrund § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, eine Änderung der Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 357), die zuletzt durch Beschluss vom 27. März 2009 (MBl. NRW. S. 216) geändert worden ist, beschlossen:

Artikel I

Die Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 357), geändert mit Beschluss vom 27. März 2009 (MBl. NRW. S. 216) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses, bei dem ein Zusammentreten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann auf Beschluss des Kammervorstands die Sitzung als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Mitglieder der Kammerversammlung die ihnen nach Satzung und Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können. Bei nicht-öffentlicher Sitzung haben die Teilnehmer der Sitzung sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt und Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dritten ist nach vorheriger Anmeldung Zugang zu der laufenden Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen, soweit die Öffentlichkeit nicht von der Sitzung ausgeschlossen ist. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. In besonderen Fällen, in denen auch eine Sitzung der Kammerversammlung als Videokonferenz nach Satz 1 nicht möglich oder nicht vertretbar ist, können auf Beschluss des Kammervorstands zu eilbedürftigen Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Abstimmungsverfahren durch die Kammerversammlung Beschlüsse gefasst und Wahlen durchgeführt werden. Soweit Wahlen und Abstimmungen nach Satz 5 geheim erfolgen, richtet sich das Verfahren nach den Grundsätzen der Briefwahl. Satz 6 gilt auch für den Fall, dass während einer Sitzung nach Satz 1 eine geheime Abstimmung oder Wahl nicht möglich ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „schriftliche Einladung“ durch die Wörter „Einladung per einfachen Brief oder in elektronischer Textform“ ersetzt. 

bb) In Satz 4 wird das Wort „Kammerversammlung“ durch die Wörter „Sitzung der Kammerversammlung oder einer Sitzung nach Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Fall des Absatzes 4 Satz 5 gilt statt einer Einberufungsfrist eine Aufforderungsfrist von mindestens zwei Wochen. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern der Kammerversammlung neben den Beschlussvorlagen oder Wahlvorschlägen Informationen über das Abstimmungsverfahren zu übersenden. Vor der Aufforderung soll grundsätzlich die Stellung von Änderungsanträgen bei Beschlussvorlagen oder des Antrages auf geheime Abstimmung ermöglicht werden; hiervon kann durch Vorstandsbeschluss aufgrund der Eilbedürftigkeit oder der besonderen Lage nach vorheriger Anhörung der Fraktionsvorsitzenden abgesehen werden. Über das Ergebnis der Beschlussfassung oder Wahl ist eine Niederschrift zu erstellen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend, zudem wird die Öffentlichkeit in geeigneter Weise informiert. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und es werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

„Bei Sitzungen nach Absatz 4 Satz 1 gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an dieser teilnimmt. Bei Beschlussfassungen und Wahlen nach Absatz 4 Satz 5 gilt als anwesend, wer am Abstimmungsverfahren teilnimmt.“

3. In § 8 wird folgender Satz nach Satz 1 angefügt:

„Antragstellungen erfolgen während einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 auf elektronischem Weg, eine Unterzeichnung nach Satz 2 ist nicht erforderlich.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) § 11 Absätze 7 bis 9 gelten für Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.“

b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Sitzungen des Kammervorstandes werden als Präsenzsitzungen durchgeführt. Sie können als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Die Teilnahme einzelner Vorstandsmitglieder über Video- oder Audiokonferenzsystem steht der persönlichen Teilnahme an einer Präsenzsitzung gleich. Die Teilnehmer einer Video- oder Audiokonferenz haben sicherzustellen, dass Dritte von Inhalten und Verlauf der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Videokonferenzen sind wie die Teilnahme über Video- oder Audiokonferenzsysteme über die Geschäftsstelle anzumelden.“

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und es werden folgende Sätze angefügt:

„Als anwesend gilt auch, wer an einer Videokonferenzsitzung oder per Video- oder Audiokonferenzsystem an der Präsenzsitzung nach Authentifizierung teilnimmt. In der Niederschrift der Sitzung muss die Art der Anwesenheit nach Satz 2 aufgeführt werden.“

c) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Beschlüsse des Kammervorstandes werden in Sitzungen gemäß Absatz 7 gefasst. Sie können außerhalb von Sitzungen schriftlich oder in Textform oder elektronisch gefasst werden, wenn dies erforderlich ist. Hierüber entscheidet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein nach Satz 2 gefasster Beschluss wird nur wirksam, wenn kein Vorstandsmitglied dem Beschluss bis zum Ende der Abstimmungsfrist widerspricht. Beschlüsse nach Satz 2 werden in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Kammervorstandes aufgenommen.“

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.

6. In § 12 Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9. die Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und eines besonderen Falles nach § 6 Absatz 4 Satz 5.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kammer“ die Wörter „außerhalb der laufenden Geschäfte“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 5“ und die Angabe „§ 6 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 5“ ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt neu gefasst:

„Satzungen sowie amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer NRW (www.ptk-nrw.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen wird im Mitteilungsblatt der Kammer (Psychotherapeutenjournal) oder per Mitgliederschreiben hingewiesen.“

Artikel II

Diese Änderung der Satzung tritt, mit Ausnahme von Artikel I Nummer 4 und 5, am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel I Nummer 4 und 5 mit Wirkung vom 12. März 2020 in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 25. November 2020

Gerhard  H ö h n e r

Präsident der Psychotherapeutenkammer NRW

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Januar 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G.0926

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.

Düsseldorf, den 23. Februar 2021

Gerhard H ö h n e r

Präsident der Psychotherapeutenkammer NRW

- MBl. NRW. 2021 S. 89