Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 7 vom 16.3.2021 Seite 75 bis 78

Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
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Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

9220

Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung
und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Runderlass des Ministeriums für Verkehr
 III B 3 - 58.91.01 

Vom 3. März 2021

Um einheitliche Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung für die Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sicherzustellen, ist in Vollzug des § 44 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und des Abschnitts zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) in der jeweils geltenden Fassung wie folgt zu verfahren:

1

1
Die Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich für Anordnungen zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen auf Bundesstraßen in der Baulast des Bundes:

Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße,

Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße.

2
Die Zustimmung der Bezirksregierung ist erforderlich für Anordnungen zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen:

Verkehrszeichen mit dem Sinnbild „Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen“:

Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern,

Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung,

Zeichen 386.1 Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele, soweit es sich um Anordnungen der Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte handelt,

Zeichen 386.2 Kennzeichnung von Touristikstraßen,

Zeichen 720 Grünpfeilschild bei Lichtzeichenanlagen an Außerortsstraßen,

Maßnahmen nach § 45 Absatz 8 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.

3
Für Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung sind in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden zuständig gemäß § 10 Absatz 1 beziehungsweise § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527)
in der jeweils geltenden Fassung.

4
Alle weiteren des Abschnitts zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung genannten Zustimmungsvorbehalte in Zusammenhang mit der Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen entfallen.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt der Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung „Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ vom 31. Juli 2003 (MBl. NRW. S. 1011) außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 77