Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 12 vom 23.4.2021 Seite 205 bis 246

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Bandidos MC Hohenlimburg/Witten" einschl. seiner Teilorganisation „Los Compadres Hagen“
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Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Bandidos MC Hohenlimburg/Witten" einschl. seiner Teilorganisation „Los Compadres Hagen“

III.

Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins "Bandidos MC Hohenlimburg/Witten" einschl. seiner Teilorganisation „Los Compadres Hagen“

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

432 - 57.07.12

Vom 15. April 2021

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBI. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ergeht folgende

Verfügung

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins Bandidos MC Hohenlimburg/Witten (auch auftretend unter der Bezeichnung Bandidos MC Hohenlimburg und Bandidos MC Witten, im Folgenden BMC Hohenlimburg/Witten) einschließlich seiner Teilorganisation Los Compadres Hagen laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein BMC Hohenlimburg/Witten einschließlich seiner Teilorganisation Los Compadres Hagen ist verboten und wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins BMC Hohenlimburg/Witten einschließlich seiner Teilorganisation Los Compadres Hagen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden.

5. Das Vermögen des Vereins BMC Hohenlimburg/Witten und seiner Teilorganisation Los Compadres Hagen wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.

6. Forderungen Dritter gegen den Verein BMC Hohenlimburg/Witten einschließlich seiner Teilorganisation Los Compadres Hagen werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins BMC Hohenlimburg/Witten einschließlich seiner Teilorganisation Los Compadres Hagen darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins BMC Hohenlimburg/Witten einschließlich seiner Teilorganisation Los Compadres Hagen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins BMC Hohenlimburg/Witten einschließlich seiner Teilorganisation Los Compadres Hagen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein BMC Hohenlimburg/Witten einschließlich seiner Teilorganisation Los Compadres Hagen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 5, 6 und 7 genannten Einziehungen.

Düsseldorf, den 8. April 2021

Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 432 - 57.07.12)

Im Auftrag

gez.

B a c h e t z k y-K n u s t

- MBl. NRW. 2021 S. 245