Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 12 vom 23.4.2021 Seite 205 bis 246

Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

2122

Meldeordnung
des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen


Bekanntmachung
des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Vom 26. März 2021

Der Errichtungsausschuss der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat am 18. März 2021 aufgrund von § 115 Absatz 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, die folgende Meldeordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 26. März 2021 genehmigt worden ist:

§ 1
Mitgliedschaft und Meldepflicht

(1) Für Pflegefachfrauen und -Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Krankenschwestern und Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger (Pflegefachpersonen), die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Pflichtmitglieder), sind verpflichtet, sich bei dem Errichtungsausschuss der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ,im Folgenden Pflegekammer genannt, zu melden, um sich dort als Mitglied registrieren zu lassen. Die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse der Berufsausbildung zu einem der oben genannten Berufe angewendet oder verwendet werden. Die Meldepflicht besteht auch gegenüber der Pflegekammer als Rechtsnachfolgerin gemäß § 115 Absatz 3 Satz 3 des Heilberufsgesetzes fort.

(2) Der Meldepflicht müssen Pflichtmitglieder innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Meldeordnung oder nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft nachkommen. Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht unbeschadet einer Mitgliedschaft in einer anderen Pflegekammer.

(3) Pflegefachpersonen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), das zuletzt durch Beschluss Nr. 122/2018 (Abl. L 368 vom 5.11.2020, S. 23) geändert worden ist, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören abweichend von § 2 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes der Pflegekammer nicht an, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind. Sie sind gegenüber der zuständigen Behörde meldepflichtig.

§ 2
Angaben

(1) Die Pflichtmitglieder übermitteln der Pflegekammer folgende Angaben und Unterlagen für die Registrierung:

1. Vor- und Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Geschlecht,

4. Geburtsdatum,

5. vorhandene Dienst- und Privatanschrift sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer,

6. Berufsbezeichnung und berufliche Tätigkeitsfelder, in welchen sie ihren Beruf ausüben oder ausgeübt haben, und

7. Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung in Form einer amtlich beglaubigten Kopie.

Über Änderungen muss die Pflegekammer innerhalb von einem Monat unterrichtet werden.

(2) Darüber hinaus kann unter Hinweis darauf, dass weitere Angaben freiwillig sind, nach diesen Angaben gefragt werden.

§ 3
Erhebung der Meldedaten

(1) Krankenhäuser und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen, in denen Pflegefachpersonen tätig sind, übermitteln gemäß § 117 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes auf Anforderung innerhalb eines Monats die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Angaben. Die Angaben werden elektronisch übermittelt. Nur Einrichtungen, die nicht über entsprechende technische Voraussetzungen verfügen, übermitteln die Angaben auf postalischem Weg.

(2) Die Übermittelung der Angaben und Unterlagen durch die Mitglieder gemäß § 2 Absatz 1 erfolgt gemäß dem Meldebogen nach Anlage 1. Der vollständig ausgefüllte Meldebogen ist innerhalb eines Monats zu übermitteln. Der Nachweis gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist dem ausgefüllten Meldebogen beizufügen oder innerhalb eines Jahres nachzureichen.

(3) Bei berechtigten Zweifeln kann der Errichtungsausschuss die Vorlage der Originalurkunde und, soweit erforderlich, weiterer Nachweise verlangen.

§ 4
Meldung von Änderungen

Pflichtmitglieder müssen nach der Registrierung die Pflegekammer innerhalb von einem Monat über folgende Veränderungen schriftlich (postalisch oder elektronisch) unterrichten:

1. die Aufnahme, die Wiederaufnahme oder die Änderung der beruflichen Tätigkeit,

2. den Wechsel der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers,

3. die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in der Pflege einschließlich des Datums der Aufgabe,

4. eine Namensänderung,

5. die Änderung der postalischen Privatanschrift,

6. die Änderung der E-Mail-Adresse und

7. die Änderung der Bankverbindung.

Die Angaben nach den Nummern 1 bis 4 sind zusätzlich durch entsprechende Belege nachzuweisen.

§ 5
Verstöße gegen die Meldeordnung

(1) Bei Verstößen gegen die Meldeordnung kann gemäß § 58 und § 117 Absatz 1 Satz 4 des Heilberufsgesetzes nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

(2) Bei vorsätzlich falschen Angaben in den Meldeunterlagen können berufsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

§ 6
Elektronische Mitgliedsakte

Die Pflegekammer legt für jedes Mitglied eine elektronische Akte an, die nach den Bestimmungen des organisatorischen und technischen Datenschutzes sicher und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren ist.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Meldeordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 26. März 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Im Auftrag
Prof. Dr. Thomas  E v e r s

Diese Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 26. März 2021

Sandra  P o s t e l
Vorsitzende

- MBl. NRW. 2021 S. 239