Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 13 vom 19.5.2021 Seite 247 bis 288

Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

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Änderung der
Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 5. Mai 2021

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2020 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), die folgende Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1662), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Juni 2016 geändert worden ist, beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2021 - Az.: G.0923 - genehmigt worden ist:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Von den Vorgaben nach Absatz 1 kann auf Beschluss des Vorstands abgewichen werden, wenn und solange die Durchführung einer Kammerversammlung aufgrund äußerer, unvorhergesehener und gravierender Umstände wie Katastrophenfälle oder Pandemien nicht möglich oder insbesondere infolge gesetzlicher oder behördlicher Auflagen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Der Beschluss ist den Delegierten der Kammerversammlung binnen 14 Tagen in schriftlicher oder elektronischer Form bekanntzugeben.“

b) die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 3 bis 6.

2.  § 9 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird von der Einberufung einer Kammerversammlung gemäß § 6 Absatz 2 abgesehen, ist die Ergänzungswahl spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem entsprechenden Beschluss in Form einer Briefwahl durchzuführen. Die Durchführung der Briefwahl steht unter notarieller Aufsicht. In Abweichung von Absatz 1 müssen die ergänzenden Vorstandsmitglieder nicht einzeln gewählt werden und ist für die Wahl eine einfache Mehrheit ausreichend. In der nächsten Sitzung der Kammerversammlung ist die Ergänzungswahl erneut und nach Maßgabe von Absatz 1 durchzuführen.“.

3.  § 11 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In begründeten Fällen können die Vorstandssitzungen auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.“.

4. § 18wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 werden Sätze angefügt:

„Der Bezirksstellenvorstand unterstützt die Zahnärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Weisungen des Kammervorstandes. Er ist Mittler zwischen den Angehörigen der Bezirksstelle und dem Vorstand der Zahnärztekammer und leitet die Wünsche der Bezirksstelle dem Kammervorstand zu.“.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wenn und solange ein Einberufen der Bezirksstellenversammlung aufgrund äußerer, unvorhergesehener und gravierender Umstände wie Katastrophenfälle oder Pandemien nicht möglich oder insbesondere infolge gesetzlicher oder behördlicher Auflagen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann hiervon mit Zustimmung des Präsidenten abgesehen werden. Die Mitglieder des Bezirksstellenvorstands bleiben bis zu einer Neuwahl kommissarisch im Amt.“

Artikel 2

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land

Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 12. August 2020

Jost  R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den 22. März 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

H a m m

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 5. Mai 2021

i. V. Dr. Gordan  S i s t i g

Vizepräsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

für

Jost  R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2021 S. 248