Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 13d vom 21.5.2021 Seite 247d bis 260d

Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen)
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Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen)

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Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
(CoronaAVEinrichtungen)


Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 20. Mai 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a sowie des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), des § 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 543a), im Wege der Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:

In vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe sind zum Schutz der dort lebenden Menschen besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um sie in besonderer Weise vor den Gefahren einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen kommt neben den Zielen des Infektionsschutzes der Gewährleistung der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften eine besondere Bedeutung zu.

Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sind die Schutzmaßnahmen für diese Personengruppen zu modifizieren.

Insbesondere werden für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht positiv getestet wurden, grundsätzlich

1.     Zimmerquarantänen untersagt,

2.     Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen hinsichtlich des Verlassens von Einrichtungen ausgeschlossen,

3.     verpflichtende Testungen nicht zugelassen.

Für vollständig geimpfte Beschäftigte sind die Testungen zu reduzieren.

Vor diesem Hintergrund wird zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Einzelnen Folgendes angeordnet:

I. Begriffsbestimmungen

Geimpfte Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind (§ 2 Nummer 2, 3 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 - SchAusnahmV).

Genesene Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind (§ 2 Nummer 4, 5 SchAusnahmV). Der Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, bei dem die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

II. Allgemeine Hygieneanforderungen

1. In den Einrichtungen ist durch Aushänge über die aktuellen Hygienevorgaben zu informieren. Hierzu zählen insbesondere die Hand- und Nieshygiene, die Regelungen zur Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie das Abstandsgebot.

2. Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorzuhalten. Besucherinnen und Besucher haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.

III. Maskenpflicht

1. Soweit von Besucherinnen und Besuchern gem. § 3 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung mindestens medizinische Masken zu tragen sind, gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung.

2. Für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher entfällt die Maskenpflicht.

3. Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Maske zu tragen, ausschließlich nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.

4. Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb des eigenen Zimmers soweit gesundheitlich möglich eine medizinische Maske im Sinne des § 3 der Coronaschutzverordnung tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

5. Für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner entfällt die Maskenpflicht.

IV. Besuch

1. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten. Hinsichtlich der Zahl der möglichen Besucher gelten die jeweils abhängig von der 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Kreis beziehungsweise der jeweiligen kreisfreien Stadt geltenden Regelungen für private Zusammenkünfte der §§ 28b, 28c IfSG i.V.m. § 4 SchutzAusnahmV mit der Maßgabe, dass der gleichzeitige Besuch von mindestens zwei nicht geimpften oder nicht genesenen Besucherinnen und Besuchern zulässig ist.

Soweit §§ 28b, 28c IfSG i.V.m. § 4 SchutzAusnahmV keine Anwendung finden, ist die Zahl der Besucherinnen und Besucher nicht beschränkt.

2. Besucherinnen und Besucher dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt.

3. Über Ausnahmen für Personen, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Einrichtungsleitung. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

4. Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher ist ihnen am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest oder Selbsttest anzubieten. Kann die Einrichtung eine Testmöglichkeit auch unter Nutzung von Coronaselbsttests in der Einrichtung nicht ständig anbieten, so muss werktäglich mindestens ein Termin angeboten werden. Dabei sind in der Regel bedarfsgerecht mindestens drei Termine montag- bis freitagnachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 19 Uhr und ein Termin am Wochenende anzubieten. Die Termine müssen mindestens die Dauer von zwei Stunden haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.

5. Für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher entfällt die Testpflicht.

6. Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern, Ärztinnen und Ärzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur medizinisch-pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, gelten die Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen auch abweichend von den für Besucherinnen und Besucher vorgegebenen möglichen festen Zeitkorridoren in den üblichen Tätigkeitszeiten angeboten werden.

7. Besucherinnen und Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.

8. Bei Besuchen sind die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 4 a Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung einschließlich des Namens der besuchten Person zu erheben.

V. Kurzscreening, Test

1. Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird ein Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit) durchgeführt

-      bei Besucherinnen und Besuchern beim Betreten der Einrichtung,

-      bei der Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihrer Rückkehr in die Einrichtung nach mehrtägiger Abwesenheit,

-      vor dem Dienstantritt bei den Beschäftigten.

2. Werden bei Besucherinnen und Besuchern Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung am Kurzscreening, ist ihnen der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern; ausgenommen ist die Begleitung Sterbender.

3. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern sind Tests alle zwei Wochen anzubieten.

4. Nicht geimpfte oder nicht genesene Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, sind bei Feststellung des Kontaktes und ein zweites Mal drei Tage danach mittels Coronaschnelltest zu testen.

5. Ein Coronaschnelltest ist bei geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern ebenso wie bei geimpften oder genesenen Beschäftigten zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden. Bei nicht geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern ist ebenso wie bei nicht geimpften oder genesenen Beschäftigten eine PCR-Testung vorzunehmen. §§ 13-15 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (CoronaTestQuarantäneVO) finden Anwendung.

6. Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person, die nicht geimpft oder genesen ist, von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist die PCR-Testung zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist am sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.

7. Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtung, die zum Aufenthalt von Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern dienende Räume betreten, sind mindestens zweimal wöchentlich mindestens mit einem Coronaschnelltest zu testen. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Betreuungskräfte.

8. Für geimpfte und genesene Beschäftigte entfällt diese Testpflicht. Ihnen sind diese Tests auf freiwilliger Basis wöchentlich anzubieten.

VI. Impfangebot

1. Vor der Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner ist von den Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden. In diesem Fall gelten für die neue Bewohnerin bzw. den neuen Bewohner bis zu der in Ziffer V.6. vorgesehenen zweiten Schnelltestung am sechsten Tag nach der Aufnahme außerhalb des eigenen Zimmers die Verhaltensregeln, die von Besucherinnen und Besuchern zu beachten sind (Maskenpflicht, Abstandsgebot zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern, Hygieneregeln).

2. Diese Regelung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Impfangebot für die betreffenden Personen verfügbar ist.

3. In besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat, findet die Anordnung in Ziffer VI.1. Satz 3 keine entsprechende Anwendung.

4. Soweit einzelne Bewohnerinnen und Bewohner noch keinen vollständigen Impfschutz haben, sollen ihnen individuell besondere Infektionsschutzmaßnahmen angeboten werden.

VII. Quarantänepflichten

Bewohnerinnen und Bewohner, die positiv getestet worden sind, sind getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Hierzu können nicht vermeidbare Zimmerquarantänen angeordnet werden. Bei der Anwendung der Quarantänevorschriften gelten die Bewohnerinnen und Bewohner nicht automatisch als Haushaltsangehörige.

VIII. Veranstaltungen

Interne Veranstaltungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind zulässig. Für die Teilnehmenden untereinander sind die Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten, die auch ansonsten für Bewohnerinnen und Bewohner und Besuchende zu befolgen sind. Für öffentliche Veranstaltungen gelten die Regelungen der Coronaschutzverordnung.


IX. weitere Maßnahmen

Über Besuchseinschränkungen und andere über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales. Die Rechte, Maßnahmen nach §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes insbesondere bei der Feststellung von besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC) mit Ausnahme der Variante B.1.1.7, anzuordnen, bleiben unberührt. Die Pflegeeinrichtungen selbst sind nicht befugt, die in dieser Allgemeinverfügung vorgesehenen Regelungen zu den Besuchen, dem Verlassen der Einrichtungen und zum Aufnahmeverfahren grundsätzlich weiter einzuschränken. Sie haben allerdings beim Auftreten einer Infektion neben einer sofortigen Information der zuständigen Behörden vorläufig angemessene Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Infektion zu ergreifen.

X. Ordnungswidrigkeiten

Wer als Leiter einer Einrichtung Besuchsbeschränkungen, Zimmerquarantänen oder Verlassensverbote ausspricht, die nach dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen und nicht von der zuständigen WTG-Behörde in Abstimmung mit dem MAGS genehmigt worden sind, kann mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro belegt werden (§ 42 Absatz 1 Nr. 7 i.V.m. § 42 Absatz 2 WTG).

XI. Vollziehbarkeit

Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

XII. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 22. Mai 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 21. Juni 2021.

Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung „Schutzmaßnahmen in vollstationären Einrichtungen“ vom 06. Mai 2021 (MBl. NRW. Nr. 12g vom 07. Mai 2021 S. 211g) aufgehoben.

Begründung

Die jetzt getroffenen Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass nach wie vor in Nordrhein-Westfalen ein Infektionsgeschehen vorliegt, das mit einer Inzidenz von deutlich über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerin in einer Woche eine erhebliche Infektionsgefahr gerade für vulnerable Personen darstellt. Da gerade in den genannten Einrichtungen oft Personen mit einer besonderen Vulnerabilität leben bzw. diese nutzen, sind in den Einrichtungen besondere Schutzmaßnahmen vor einem Viruseintrag und einer Infektionsausbreitung innerhalb der Einrichtung nach wie vor erforderlich.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut Robert Koch-Institut nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sind die Schutzmaßnahmen für vollständig geimpfte oder genesene Personengruppen anzupassen:

Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht deshalb für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen. Ebenso sind verpflichtende Testungen ohne Anlass für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner auszuschließen, ihnen kann auf freiwilliger Basis ein Testangebot gemacht werden, ebenso wie für geimpfte oder genesene Beschäftigte in Einrichtungen.

Geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner werden von der Maskenpflicht ebenso wie geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher befreit. Für Beschäftigte richtet sich die Maskenpflicht nach den jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.

Nicht geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner werden durch die verpflichtenden Kurzscreenings und die weiter bestehende Maskenpflicht und Testpflicht für nicht geimpfte Besucherinnen und Besucher vor einem Viruseintrag geschützt.

Gesonderter Besuchsbeschränkungen bedarf es angesichts der verpflichtenden Kurzscreenings und der weiter bestehenden Maskenpflicht und Testpflicht für nicht geimpfte Besucherinnen und Besucher nicht. Hinsichtlich der Zahl der möglichen Besucher gelten die abhängig von der 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Kreis beziehungsweise der jeweiligen kreisfreien Stadt geltenden Regelungen für Zusammenkünfte der §§ 28b IfSG i.V.m. § 4 SchutzAusnahmV mit der Maßgabe, dass mindestens zwei Besucherinnen und Besucher gleichzeitig empfangen werden können und § 2 Coronaschutzverordnung. Mit der Maßgabe, dass mindestens zwei Besucherinnen und Besucher in Anwendung von §§ 28b IfSG i.V.m. § 4 SchutzAusnahmV gleichzeitig empfangen werden können, wird dem besonderen Bedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner an der Aufrechterhaltung familiärer Kontakte und dem Schutz vor Vereinsamung Rechnung getragen.

In der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung finden sich umfassende und für alle Bürgerinnen und Bürger geltende Regelungen zur Absonderung/Quarantäne im Fall einer festgestellten Coronainfektion. Diese können auch in den genannten Einrichtungen durch eine isolierte Versorgung umgesetzt werden, so dass es hinsichtlich der Voraussetzungen und der Dauer der Quarantäne/Isolierung grundsätzlich keiner gesonderten Vorschriften mehr bedarf. Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.

Interne Veranstaltungen, an denen ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohner, direkte Angehörige, Beschäftigte der Einrichtungen und die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und unter Beachtung der in dieser Allgemeinverfügung passgenau ausgestalteten Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.

In besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes der Eingliederungshilfe, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat, ist die Vulnerabilität der Personen geringer. Daher bedarf es hier nur weniger zusätzlicher Regelungen gegenüber den Grundregeln, die in Pflegeeinrichtungen gelten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 20. Mai 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

- MBl. NRW. 2021 S. 248d