Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 13d vom 21.5.2021 Seite 247d bis 260d
Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2a Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) |
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Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2a Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
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Feststellung der Voraussetzungen gemäß
§ 1 Abs. 2a Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 20. Mai 2021
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 und des § 28a Absatz 1, 3 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, und § 1 Absatz 2a der Coronaschutzverordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a) im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:
1. Feststellung nach § 1 Absatz 2a Coronaschutzverordnung
Gemäß § 1 Absatz 2a Satz 5 unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der CoronaSchVO wird festgestellt, dass für die folgenden Kreise und kreisfreien Städte die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2a Satz 2 der CoronaSchVO vorliegen und die in der CoronaSchVO jeweils an diese Feststellung geknüpften abweichenden Regelungen für folgende Kreise und kreisfreie Städte gelten:
a) ab dem 21. Mai 2021, 0:00 Uhr:
1. Stadt Münster
b) ab dem 22. Mai 2021, 0:00 Uhr:
1. Kreis Coesfeld
2. Kreis Soest
2.
Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
3.
Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung mit dem Titel „Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2a Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)“ vom 19. Mai 2021, die mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben wird.
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 4. Juni 2021 außer Kraft.
Begründung
Die Feststellung dieser Allgemeinverfügung hat ihre Grundlage in § 1 Absatz 2a der CoronaSchVO. Soweit in der CoronasSchVO abweichende Regelungen unter der Voraussetzung vorgesehen sind, dass die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) stabil unter dem Wert von 50 liegt, trifft das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die hierfür maßgebliche Feststellung. Maßgeblich für die Feststellung sind die jeweils vom Robert Koch-Institut (RKI) auf dessen Internetseite unter https://www.rki.de/inzidenzen bekannt gemachten Inzidenzwerte.
Wenn in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 unterschreitet, so treten die abweichenden Regelungen an dem übernächsten Tag in Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Überschreitet in diesem Kreis oder dieser kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz danach an drei aufeinander folgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 50, so treten die an die Feststellung nach § 1 Absatz 2a Satz 1 CoronaSchVO geknüpften neuen Regelungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Für die Bekanntmachung des Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens der abweichenden Regelungen gilt § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 CoronaSchVO entsprechend.
Die Grundlage für die Feststellungen sind die am Tag der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung betreffenden Betrachtungen der Schwellenwerte auf Grundlage der jeweils aktuellen Übermittlung der aktuellen RKI-Werte. Der Schwellenwert gilt dabei als unterschritten im Sinne des § 1 Abs. 2a CoronaSchVO, wenn der vom RKI unter der genannten Internetadresse ausgewiesene Zahlenwert an dem ausgewiesenen Datum unter dem Schwellenwert von 50 liegt. Der Schwellenwert gilt dabei als überschritten im Sinne des § 1 Abs. 2a CoronaSchVO, wenn der vom RKI unter der genannten Internetadresse ausgewiesene Zahlenwert an dem ausgewiesenen Datum über dem Schwellenwert von 50 liegt (also größer 50,0). Die vom RKI veröffentlichten zugrunde zu legenden Inzidenzwerte bilden dabei die „eingefrorenen“ Werte, also ohne Aktualisierung nachgemeldeter Fälle, ab.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2a Satz 2 CoronaSchVO sowie den Tag fest, an dem die entsprechenden abweichenden Regelungen der CoronaSchVO in Kraft treten, und macht diese Feststellung bekannt.
1. Feststellung des Inkrafttretens der besonderen Regelungen nach § 1 Absatz 2a
Satz 2 CoronaSchVO (unter dem Schwellenwert von 50)
a) Die unter Ziffer 1 a) genannte kreisfreie Stadt hat nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes vom 19. Mai 2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 50 unterschritten. Damit treten die abweichenden Regelungen ab dem 21. Mai 2021, 0:00 Uhr (übernächster Tag nach dem 19. Mai 2021) in Kraft.
b) Die unter Ziffer 1 b) genannten Kreise haben nach den Feststellungen des Robert-Koch-Institutes vom 20. Mai 2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 50 unterschritten. Damit treten die abweichenden Regelungen ab dem 22. Mai 2021, 0:00 Uhr (übernächster Tag nach dem Tag 20. Mai 2021) in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 20. Mai 2021
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
- MBl. NRW. 2021 S. 251d