Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 14 vom 8.6.2021 Seite 289 bis 306

Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

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Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 21. November 2021

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 21. November 2020 aufgrund des § 23 Absatz. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), die folgende Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1662) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2021

- Az.: G.0923 - genehmigt worden ist:

Artikel 1

§ 23 Absatz 1 der Hauptsatzung wird wie folgt gefasst:

„(1) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, sind sämtliche Satzungen sowie Satzungsänderungen in einer öffentlich zugänglichen Rubrik „Amtliche Mitteilungen“ auf dem Internetauftritt der Zahnärztekammer zu veröffentlichen. Sie treten, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Veröffentlichungen sind dauerhaft und chronologisch geordnet zu speichern und abrufbar zu halten. Die Satzung oder Satzungsänderung ist gemäß Absatz 2 unter Hinweis auf die Fundstelle bekanntzugeben.“

Artikel 2

Dieser Beschluss der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 17. Februar 2021

Jost R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den 30. März 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

im Auftrag

H a m m

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 7. Mai 2021

Jost R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2021 S. 295