Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 14 vom 8.6.2021 Seite 289 bis 306
Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung |
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Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
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Allgemeine Richtlinie zur Förderung
von Projekten und Einrichtungen
auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
Runderlass des Ministeriums für
Kultur und Wissenschaft
- 415-03.0-
Vom 28. April 2021
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung von Kultur, Kunst und kultureller Bildung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
1.2
Rechtsgrundlage
Die Kulturförderung ist auf der Grundlage des Kulturfördergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV.
NRW. S. 852) geändert worden ist, vorzunehmen. Die zuwendungsrechtliche Umsetzung der Förderungen des Landes aufgrund des Kulturfördergesetzes NRW erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Juryempfehlungen, aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der in Teil 3 des Kulturfördergesetzes NRW genannten
Handlungsfelder:
a) Förderung der kulturellen Infrastruktur (§ 6 des Kulturfördergesetzes NRW),
b) Förderung der Künste (§ 7 des Kulturfördergesetzes NRW),
c) Erhalt des kulturellen Erbes (§ 8 des Kulturfördergesetzes NRW),
d) Förderung der kulturellen Bildung (§ 9 des Kulturfördergesetzes NRW),
e) Förderung der Bibliotheken (§ 10 des Kulturfördergesetzes NRW),
f) Förderung der Freien Szene und der Soziokultur (§ 11 des Kulturfördergesetzes NRW),
g) Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft (§ 12 des Kulturfördergesetzes NRW),
h) Förderung der Breitenkultur (§ 13 des Kulturfördergesetzes NRW),
i) Kultur und gesellschaftlicher Wandel (§ 14 des Kulturfördergesetzes NRW),
j) Kultur und Strukturwandel (§ 15 des Kulturfördergesetzes NRW),
k) Förderung interkommunaler Kooperation (§ 16 des Kulturfördergesetzes NRW) und
l) Experimente (§ 17 des Kulturfördergesetzes NRW).
3
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind
a) die Gemeinden und Gemeindeverbände und
b) sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personenverbände und Einzelpersonen, soweit sie in einem der in Teil 3 des Kulturfördergesetzes NRW genannten Handlungsfelder tätig sind.
4
Zuwendungsarten
Das Land fördert Kultur, Kunst und kulturelle Bildung
a) bei Zuwendungsempfängerinnen nach Nummer 3 Buchstabe a durch Projektförderungen und
b) bei sonstigen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern durch institutionelle Förderungen und durch Projektförderungen.
5
Bemessungsgrundlage
5.1
Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Förderung nach dieser Richtlinie auf Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft“ vom 4. Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements als fiktive Ausgaben einbezogenen Leistungen werden auf der Einnahmeseite des Finanzierungsplans als Eigenanteil anerkannt. Sofern in anderen Förderregelungen keine anderen Regelungen zur Erbringung eines baren Eigenanteils getroffen werden, kann der Eigenanteil (im Regelfall bei Kommunen mindestens 20 Prozent, bei Sonstigen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) auch in voller Höhe durch bürgerschaftliches Engagement erbracht werden.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind im Rahmen von Projektförderungen ausschließlich die Ausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung eines Projektes erforderlich sind und diesem konkret zugerechnet werden können.
Kalkulatorische Kosten (zum Beispiel Abschreibungen) sind nicht zuwendungsfähig.
5.3
Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) bei Projektförderungen
Bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe b können auch Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) der Zuwendungsempfängerin und des Zuwendungsempfängers als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können. Die Zurechenbarkeit der Ausgaben muss nachvollziehbar begründet werden. Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der grundsätzlich zuwendungsfähigen Ausgaben eines Projektes werden ohne Vorlage weiterer Nachweise und Begründungen im Bewilligungsverfahren pauschal für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger anerkannt, die nicht durch das Land institutionell beziehungsweise durch einen Betriebskostenzuschuss gefördert werden. Darüber hinaus können weitere Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden, wenn sie nachvollziehbar nachgewiesen und begründet werden.
5.4
Ausgaben für fest angestelltes Personal bei Projektförderungen
Fest angestelltes Personal von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe b kann als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern dieses nicht bereits anderweitig (zum Beispiel im Rahmen einer institutionellen beziehungsweise Betriebskostenförderung) finanziert wird. Hierbei ist im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen, dass dieses Personal nicht anderweitig bereits finanziert wird und der Einsatz ganz oder teilweise zur Erreichung des Förderzwecks erfolgt. Die Angemessenheit der in diesen Fällen beantragten Beträge ist durch entsprechende Nachweise zu belegen (zum Beispiel durch zugrunde gelegte Monatsvergütungen).
Bei Zuwendungen an Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, sind die Regelungen zum Besserstellungsverbot nach Nr. 1.6 der VV zu § 44 LHO zu beachten. Die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben sind hier nicht zuwendungsfähig.
Wendet die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger für fest angestelltes beziehungsweise projektbezogen beschäftigtes Personal einen anderen öffentlichen Tarifvertrag als den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an (zum Beispiel Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)), liegt ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot nach der Nr. 1.3 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemäß Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO beziehungsweise der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung gemäß Anlage 1 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO nicht vor, wenn die Gründe für die Anwendung des anderen Tarifvertrages nachvollziehbar dargelegt werden (Gründe für die Anwendung des TVöD könnten zum Beispiel in der überwiegenden Finanzierung der Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers durch Bund und beziehungsweise oder Kommune liegen).
Die für Personal beantragten Sätze müssen sich immer an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientieren.
5.5
Spenden und Sponsoring bei Projektförderungen
Die Bewilligungsbehörde kann für den Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Sponsoring (unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/oder Dienstleistungen durch Private [Sponsorinnen oder Sponsoren] an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution [Gesponserte], mit der regelmäßig auch eigene [unternehmensbezogene] Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden; auf die konkrete Bezeichnung „Sponsoring“ kommt es indes nicht an) und eingeworbene Spenden bei der Bemessung einer Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit dem Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.
5.6
Versicherungsverbot bei institutioneller Förderung
Institutionell geförderte Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben zu 50 Prozent und mehr aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben beziehungsweise zwingende Voraussetzung für einen Vertragsabschluss ist.
Ausnahmen hierzu sind im Geltungsbereich dieser Richtlinie aus Gründen der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung möglich, wenn die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger nachvollziehbar begründet, dass der Abschluss einer Versicherung die wirtschaftlichere Lösung (Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne, etwa im Vergleich zum Eintritt eines erhöhten Schadensrisikos) ist.
Zur Absicherung der
Risiken von ehrenamtlich tätigen Personen in institutionell geförderten
Einrichtungen können die Bewilligungsbehörden ohne weitere Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne oder von Fragen der Besserstellung bei
entsprechenden Einrichtungen D&O-Versicherungen ohne Selbstbehalt
beziehungsweise Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen als zuwendungsfähig
anerkennen. Zur Absicherung der Risiken von nicht ehrenamtlichen Vorstands-
beziehungsweise Geschäftsführungstätigkeiten bei vom Land institutionell
geförderten Einrichtungen soll die Vereinbarung eines angemessenen
Selbstbehalts nachgewiesen sein.
Überschreitet der Versicherungsbeitrag den Betrag von 5 000 Euro ist eine
vorherige Genehmigung des für Kultur zuständigen Ministeriums einzuholen.
Im Rahmen von Vertragsabschlüssen zwingend vorausgesetzte Versicherungen (zum Beispiel im Kunstleihverkehr) können ebenfalls anerkannt werden.
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Zuwendungsverfahren
6.1
Finanzierungsart
Das Land kann
Zuwendungen grundsätzlich in Form von Anteilsfinanzierungen,
Fehlbedarfsfinanzierungen oder Festbetragsfinanzierungen bewilligen.
Die Zuwendung soll in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt werden, wenn
sowohl bei Projekt- als auch bei institutionellen Förderungen die Einnahmen-
und Ausgabenpositionen des Kosten- und Finanzierungsplans aufgrund besonderer
Erfahrungswerte verlässlich und nachvollziehbar begründet geschätzt werden
können.
Unabhängig davon wird die Förderung grundsätzlich in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt,
a) wenn die Zuwendungshöhe bis zu 50 000 Euro beträgt und die Zuwendung des Landes nicht mehr als 80 Prozent der grundsätzlich zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Antragsvordruck Grundmuster 1 gemäß Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO) ausmacht oder
b) wenn die Zuwendungshöhe mehr als 50 000 Euro beträgt, die Höhe von 250 000 Euro aber nicht überschreitet und die Zuwendung des Landes nicht mehr als 60 Prozent der grundsätzlich zuwendungsfähigen Ausgaben ausmacht.
Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Beispiel zurückliegende Verwendungsnachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden oder zu wesentlichen Rückforderungen berechtigten.
6.2
Eigenanteil
Die Befugnis zur Ausübung der Ermessensentscheidung nach Nr. 2.5 VVG zu § 44 LHO wird auf die Bewilligungsbehörde delegiert.
6.3
Antrag, Förderentscheidung
Das Land fördert auf schriftlichen Antrag, der in der Regel bei der zuständigen
Bewilligungsbehörde (in der Regel örtlich zuständige Bezirksregierung) einzureichen ist.
Nach § 31 des Kulturfördergesetzes NRW sollen zur Entscheidungsfindung Jurys oder externe Sachverständige hinzugezogen werden.
6.4
Besondere Zuwendungsverfahren für „Kleine Zuwendungen“ (bis 50 000 Euro)
a) Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Mit der Antragstellung (Eingangsdatum des Formantrags bei der Bewilligungsbehörde) ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn zugelassen, sofern die Antragsstellenden ausdrücklich erklären, dass sie vor Antragstellung noch nicht begonnen haben und zusagen, auch für den Zeitraum zwischen Antragstellung und einer eventuellen späteren Bewilligung des Vorhabens die Regelungen der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemäß Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO beziehungsweise der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden gemäß Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO und bei Förderanträgen von Baumaßnahmen auch die baufachlichen Nebenbestimmungen gemäß Anlage 3 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO zu beachten.
Vorstehende Regelung gilt nicht bei beantragten Vollfinanzierungen. Hier ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn gesondert nach den Regelungen der Nr. 1.3 VV beziehungsweise der Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO zu beantragen.
b) Auszahlung der Zuwendung bei Projektförderungen
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in zwei gleichen Raten. Die erste Rate wird innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt, die zweite Rate zur Hälfte des Bewilligungszeitraums des Projekts.
Ein förmlicher
Mittelabruf ist nicht erforderlich.
Sollten im Rahmen des Projektes abweichende Auszahlungsnotwendigkeiten
bestehen, zum Beispiel eine frühere Auszahlung der zweiten Rate, sind diese bei
der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
Bei jahresübergreifenden Projekten wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides nach vorstehender Regelung ausschließlich der auf das laufende Haushaltsjahr entfallende Anteil ausgezahlt. Auf weitere Haushaltsjahre entfallende Anteile werden unmittelbar zu Beginn des jeweiligen Jahres ohne weitere Anforderung ausgezahlt.
Die Regelungen nach Nr. 7.2 VV beziehungsweise nach Nr. 7.2 VVG zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Die Mittel sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraums zu verwenden.
c) Nachweis der Verwendung
Der Nachweis der Verwendung soll bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe b durch den einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 10.2 VV zu § 44 LHO erfolgen.
6.5
Zuwendungen über 50 000 Euro
a) Vorzeitiger
Maßnahmenbeginn
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist gemäß Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO schriftlich zu
beantragen.
b) Auszahlungen
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, wenn und soweit sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
c) Nachweis der Verwendung
Der Nachweis der Verwendung soll bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe b durch den einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 10.2 VV zu § 44 LHO erfolgen, wenn die Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist. In diesen Fällen besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, indem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans beziehungsweise des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden.
6.6
Erfolgskontrolle
Vorgaben und Hinweise zur Umsetzung von Nr. 3.7 VV zu § 23 LHO und Nr. 11a VV beziehungsweise Nr. 11a VVG zu § 44 LHO erfolgen fachbezogen in den Fördergrundsätzen.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt der Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung“ vom 10. Januar 2020 (MBl. NRW. S. 113), der durch Runderlass vom 8. Dezember 2020 (MBl. NRW. S. 847) geändert worden ist, außer Kraft.
- MBl. NRW. 2021 S. 300