Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 15 vom 16.6.2021 Seite 307 bis 324
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz
79023
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften
nach dem Gemeinschaftswaldgesetz
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
III-3 63.07.01.03
Vom 18. Mai 2021
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen zur Unterstützung einer
eigenständigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften
nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage folgender Normen:
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
- Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S.
75) geändert worden ist,
- Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist,
- Gemeinschaftswaldgesetz vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), das zuletzt
durch Artikel 53 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) geändert
worden ist.
Die Förderung dient zur Umsetzung der Ziele nach § 1 und § 41 des Bundeswaldgesetzes und zielt darauf ab, die Bewirtschaftung und Pflege des Gemeinschaftswaldes nach § 21 des Gemeinschaftswaldgesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu unterstützen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Gewährung der Zuwendungen dieser Richtlinie erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Waldgenossenschaften bei der Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen unter Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung langfristiger Klimaveränderungen zur Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des gemeinschaftlichen Waldbesitzes.
Gegenstand der Förderung ist die Ausführung der folgenden nicht der Holzvermarktung zuzurechnenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen:
- Wirtschaftsplanung,
- biologische Produktion,
- technische Produktion,
- Förderung der Biodiversität im Wald.
Derartige Leistungen können zusammen oder einzeln gefördert werden. Hierzu zählen auch gelegentliche oder anlassbezogene, fachliche und allgemeine Auskünfte, Anregungen und Informationen für die Waldbesitzenden. Nicht zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem Holzverkauf, allgemeine Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeiten einschließlich Reisekosten, Rechts- und Steuerberatung, Personalverwaltung, Miete, Ausgaben für Leasing, Gebäude- beziehungsweise Grundstücksankäufe, Energie- und Nebenkosten und die Übernahme von gesetzlichen Verpflichtungen wie beispielsweise Kontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, deren Satzungen von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erstreckt sich ausschließlich auf Betreuungsdienstleistungen, die für in Nordrhein- Westfalen gelegene Forstflächen erbracht werden.
4.1
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn
a) die zu fördernden Betreuungsleistungen den Bewirtschaftungsgrundsätzen des
Gemeinschaftswaldgesetzes entsprechen und
b) ein Forsteinrichtungswerk vorliegt, dessen Gültigkeitsdatum nicht länger als
ein Jahr zurückliegt und
c) die Waldgenossenschaft nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem
(PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert ist und
d) die Waldgenossenschaft, wenn sie am 31. Dezember 2019 Mitglied eines
forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses war, auch während der Projektlaufzeit
weiterhin Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses ist.
4.2
Die Betreuungsdienstleistungen können durch vom Zuwendungsempfänger beauftragte
Dritte oder eigenes Personal erfolgen.
Die Betreuungsdienstleistungen müssen durch fachkundiges Personal erbracht werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss vorweisen. Die fachlichen Anforderungen gelten auch für anzustellendes forstfachliches Personal des Zuwendungsempfängers. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Antragstellung vorzulegen. Im Ausnahmefall sind die Nachweise spätestens im Rahmen des Verwendungsnachweises zu erbringen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 2 000 Euro
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung orientiert sich unter Berücksichtigung der De-minimis- Regelungen (siehe Nummer 1) an der Hektar-Fläche der Waldgenossenschaft und einem durchschnittlichen Betreuungszeitbedarf je Hektar. Die Oberste Forstbehörde definiert eine durchschnittliche Stunden- oder Minutenzahl pro Jahr und Hektar. Berechnungsgrundlage für die zuwendungsfähigen Ausgaben (Stundenzahl x Hektar) ist die Forstbetriebsfläche der antragstellenden Waldgenossenschaft, nachgewiesen im Flächenbuch nach der Forsteinrichtung.
Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleitung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, beträgt der Zuwendungshöchstbetrag je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 60 000 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten sowie freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (zum Beispiel zur privaten Rentenabsicherung).
Zur Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleistungen kann der Zuwendungsempfänger auch einen Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten abschließen. Die Dauer dieser Dienstleistungsverträge darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich in diesem Fall aus den nachgewiesenen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2. Für sogenannte pauschalierende Forstbetriebe nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes zählt die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes nicht als Vorsteuer abziehbar ist, zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung.
Beträgt die Zuwendung bis einschließlich 100 000 Euro, dürfen Aufträge oder Verträge nach Nummer 5.4 allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben beziehungsweise geschlossen werden. Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind die Regelungen nach Nummer 3 der ANBest-P zu beachten.
6.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, erforderliche Daten für
Evaluierungen, die von der Landesforstverwaltung
Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben werden, zur Verfügung zu stellen.
7
Verfahren
7.1
Waldgenossenschaften, die Mitglied in einem forstwirtschaftlichen
Zusammenschluss sind, der vorsieht Zuwendungen nach der „Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen“ vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78)
zu beantragen, können eine gemeinsame Auftragsvergabe mit diesem
Zusammenschluss durchführen. Die Auswahl und Durchführung des anzuwendenden
Verfahrens nach Nummer 3 der ANBest-P erfolgt auf Grundlage der Summe der
voraussichtlichen Zuwendungsbeträge der teilnehmenden Zusammenschlüsse. In
Forstbetriebsgemeinschaften und diesen gleichgestellten Zusammenschlüssen
sollen Anträge der Waldgenossenschaften, die Mitglied in diesem Zusammenschluss
sind, in einem Sammelantrag zusammengefasst werden.
Wird dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, in dem die Waldgenossenschaft Mitglied ist, bereits eine Zuwendung im Rahmen der vorgenannten Richtlinie gewährt, so ist zeitgleich mit dem Antrag der Waldgenossenschaft ein entsprechender Änderungsantrag durch den Zusammenschluss zu stellen, mit dem die bereits gewährte Förderung für die Genossenschaftsflächen für die Zukunft zurückgegeben wird. Parallel mit dem Bescheid über den Antrag der Waldgenossenschaft ergeht ein Änderungsbescheid gegenüber dem übergeordneten Zusammenschluss. Unterbleibt der Änderungsantrag, ist der Antrag der Waldgenossenschaft nicht genehmigungsfähig.
7.2
Antragsverfahren
Der Antrag ist schriftlich nach dem Muster 1 der Bewilligungsbehörde an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Dem Antrag ist ein aktueller Auszug aus dem Flächenbuch nach Forsteinrichtung mit Gemarkung, Flur und Flurstück in Hektar (#, ##), die Zertifizierungseigenschaft (Nummer 4.1 Buchstabe c) und eine De-minimis-Erklärung der Waldgenossenschaft beizufügen. Bei Sammelanträgen von Zusammenschlüssen hat jede Waldgenossenschaft als Endbegünstigte eine eigene Erklärung einzureichen. Die Anlagen sind der Bewilligungsbehörde parallel in einem aktuellen digitalen Format zu übermitteln.
Ist die Waldgenossenschaft Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes oder diesem gleichgestellten Zusammenschluss nach § 13 Absatz 4 des Landesforstgesetzes, kann der Antrag für die Flächen der Waldgenossenschaften gemäß der internen Vertretungsregelung auch durch den Zusammenschluss gestellt werden.
7.3
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen als Forstbehörde. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Der Zuwendungsbescheid enthält die präzisen Maßnahmenbeschreibungen, die Grundlage für den bewilligten Zuschuss sind.
Über einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn entscheidet die Bewilligungsbehörde. Die Abwicklung dieses Antragsverfahrens obliegt der Bewilligungsbehörde. Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens fünf Jahre.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt aufgrund des Tätigkeitsnachweises in Verbindung mit der durch die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben nachzuweisen sind. Der vorzeitige Mittelabruf gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P ist nur für die Monate November und Dezember zugelassen.
Die Auszahlungen können in angemessenen Teilbeträgen erfolgen. Die Verwendung der bis dahin in Anspruch genommenen Zuwendungen ist in summarischer Form gemäß Muster 2 der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise, sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten.
7.5
Die zu verwendenden Muster sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald
und Holz Nordrhein-
Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de).
8
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2021 S. 319