Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 16 vom 23.6.2021 Seite 325 bis 364
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald
79023
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
III-3 63.07.01.02
Vom 27. Mai 2021
1
Zuwendungszweck
Das
Land gewährt Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung
der Forstwirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender
Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I
S. 1055), - § 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),
- § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1980 (GV. NRW. S. 546).
Ziel
der Förderung ist:
- die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen
Waldbewirtschaftung,
- die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung
der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels,
- die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und
die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände,
- die Wiederherstellung und Erhaltung der Filter-, Puffer- und
Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des
Waldes,
- die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur zur Bewältigung von
Schadereignissen,
- die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung
ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der vom ELER-Begleitausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigten Projektauswahlkriterien.
1.1
Sonstige Normen
Im
Rahmen der Anwendung dieser Förderrichtlinie sind folgende Normen in der
jeweils geltenden Fassung zu beachten und anzuwenden:
- die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und
Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) insbesondere die Bestimmungen des Kapitels III
Artikel 35,
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.
1),
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds,
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem
der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr.
1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- die Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
1.2
Die Richtlinien gliedern sich in folgende Förderbereiche
2.
Naturnahe Waldbewirtschaftung
3. Naturschutzmaßnahmen im Wald
4. Erstaufforstung
5. Forstwirtschaftlicher Wegebau nach Schadereignissen
2
Naturnahe Waldbewirtschaftung auf Flächen außerhalb von Schutzgebieten
Maßnahmen der naturnahen Waldbewirtschaftung nach den Nummern 2.1.2 sind nur für den Fall förderfähig, für den das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium per Erlass eine entsprechende Sonderregelung erlässt (beispielsweise Sturm oder andere Schadereignisse).
2.1
Gegenstand der Förderung
2.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, Bodenbeprobung,
fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Umstellung auf eine naturnahe
Waldwirtschaft (Nummer 2.1.2) oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung
(Nummer 2.1.4) dienen.
2.1.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile
Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von
naturnahen Waldgesellschaften durch
2.1.2.1
Bodenvorbereitung mit Pferd für Saat in Verbindung mit einer Maßnahme nach der
Nummer 2.1.2.3 und für Laubholz-Naturverjüngungen,
2.1.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen mit Laubholz,
2.1.2.3
Aufforstung, Anlage von Waldrändern, Voranbau und Saat,
2.1.2.4
Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach
Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit,
Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle
in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar
zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der
Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
2.1.3
Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder
zur Abfuhrstelle.
2.1.4
Bodenschutzkalkung zur strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens
und des Nährstoffhaushalts sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Filter-,
Puffer- und Speicherfunktion der Waldböden und zur Steigerung der Widerstandskraft
und Stabilität der Wälder.
2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
2.2.1
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts als
Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen.
2.2.2
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von
Bund oder Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind
nicht förderfähig.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Förderfähig ist der Umbau von Wäldern mit einem überwiegenden Anteil nicht
standortheimischer oder nicht standortgerechter Baumarten oder Wäldern mit
fehlenden Mischbaumarten zu naturnahen Laub-, Laubmisch oder Nadelmischwäldern
mit einer höheren Struktur- und Artenvielfalt und damit einer höheren
ökologischen Wertigkeit sowie einer höheren Anpassungsfähigkeit an den
Klimawandel.
2.3.2
Die Aufforstung und die Verjüngung unter ausschließlicher Verwendung derselben
Baumarten des Vorbestandes und dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandsstruktur
sind nicht zuwendungsfähig.
Zuwendungen für alle Aufforstungen mit Nadelholzbeimischung dürfen nur gewährt werden, wenn auf der Antragsfläche der Nadelholzanteil des Vorbestandes 50 Prozent beträgt oder betragen hat. Der Anteil des Nadelholzes an der Aufforstung darf 35 Prozent der Fläche, beziehungsweise 20 Prozent in Schutzgebieten nach Nummer 3, nicht übersteigen.
Das Nadelholz darf nicht einzeln, sondern muss kleinparzellig (150 bis 250 Quadratmeter) ohne Laubholzbeimischung mit forstfachlich sinnvollen Pflanzverbänden eingebracht werden.
Bei der Anlage von Waldrändern und Saat (Nummern 2.1.2.3, 3.1.2.3) ist die Einbringung von Nadelholz ausgeschlossen.
2.3.3
Bei Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen (Nummern 2.1.2.2,
3.1.2.2) ist nur die Auspflanzung von Lücken über 1 000 Quadratmetern mit
Laubbaumarten förderfähig. Die Einbringung hat zumindest gruppenweise zu
erfolgen.
2.3.4
Zuwendungen für Aufforstungen, ausgenommen Voranbau (Nummern 2.1.2.3, 3.1.2.3)
werden nur gewährt, wenn gleichzeitig ein dem Standort entsprechender Waldrand
angelegt oder erhalten wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung
lassen dies nicht zu.
2.3.5
Nachbesserungen (Nummern 2.1.2.4, 3.1.2.4) sollen grundsätzlich mit den
ursprünglich geförderten Baumarten erfolgen beziehungsweise dem geförderten
Kulturtyp entsprechen.
2.3.6
Bei der Durchführung der Jungbestandspflege (Nummer 3.1.2.5) haben sich die
Zuwendungsempfangenden zu verpflichten, Defizite, die dabei festgestellt werden
und die das ursprüngliche Förderziel in Frage stellen, durch geeignete
Maßnahmen zu beheben. Der Nadelholzanteil darf nach Durchführung der Maßnahme
nicht den der Ursprungskultur überschreiten.
2.3.7
Die Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in
Nordrhein-Westfalen, das Waldbaukonzept NRW und der Runderlass des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Saat
2014“ vom 23. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 353) sind bei allen Pflanz- oder
Verjüngungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Sie können auf der Webseite www.wald-und-holz.nrw.de des
Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.
2.3.8
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder im Rahmen des
Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder als
Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem
förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung gefordert sind.
Zuwendungen dürfen nicht auf Flächen gewährt werden, die den Zuwendungsempfangenden zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
2.3.9
Zuwendungen für Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4) dürfen nur bewilligt werden,
wenn vom Regionalforstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten
Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird. Hierzu sind der Bewilligungsbehörde vom
Antragsteller die Ergebnisse einer Bodenanalyse gemäß Nummer 2.1.1 vorzulegen.
Je 100 Hektar eines festen Rasters sind anteilig zur darin enthaltenen
Kalkungsfläche 1 Probe je angefangene 25 Hektar Kalkungsfläche in
gleichmäßiger, forstfachlich angemessener Verteilung zu entnehmen.
Die Entnahmestellen sind in einer maßstäblich geeigneten amtlichen Karte unter Angabe der GPS-Koordinaten festzuhalten.
2.3.10
Forstbetriebe ab einer Größe von 50 Hektar Forstbetriebsfläche in Nordrhein-Westfalen
sind nur bei Nachweis des Vorhandenseins eines gültigen Forsteinrichtungswerkes
mit einem Nachhaltshiebssatz förderfähig. Die betreffende Fläche, auf der die
zu fördernde Maßnahme umgesetzt werden soll, muss vom Plan erfasst sein.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
2.4.2
Finanzierungsart
-
Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 2.1.2 und 2.1.3
- Anteilfinanzierung bei den Nummern 2.1.1 und 2.1.4
2.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
2.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und die Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
3
Naturschutzmaßnahmen im Wald
Maßnahmen nach diesem Förderbereich sind nur innerhalb von Schutzgebieten förderfähig.
Als Schutzgebiete gelten Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, die Gebietskulisse des Waldbiotopschutzprogramms “Warburger Vereinbarung“ und geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.
3.1
Gegenstand der Förderung
3.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche
Stellungnahmen und Erhebungen, die der Umstellung auf eine naturnahe
Waldwirtschaft dienen.
3.1.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile
Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von
naturnahen Waldgesellschaften durch:
3.1.2.1
Bodenvorbereitung mit Pferd für Saat in Verbindung mit der Nummer 3.1.2.3 und
für Naturverjüngungen,
3.1.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen mit Laubholz,
3.1.2.3
Aufforstungen, Anlage von Waldrändern, Voranbau und Saat,
3.1.2.4
Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach
Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit,
Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle
in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar
zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer
den Ausfall nicht zu vertreten hat,
3.1.2.5
Jungbestandspflege in zuvor geförderten Kulturen mit einer Oberhöhe bis zu 4
Meter mit dem Ziel, die Bestockung an die Schutzgebietsziele anzupassen. Es ist
nur ein Eingriff zuwendungsfähig.
3.1.3
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes
3.1.3.1
dauerhafter Erhalt von über 120jährigen Alt- und Biotopbäumen oder solchen mit
einem BHD über 50 Zentimeter sowie von Horst- und Höhlenbäumen zur Sicherung
der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen in Form
einer Nutzungsentschädigung für bis zu 20 festgelegte Bäume je Hektar innerhalb
der vorgenannten Schutzgebiete,
3.1.3.2
Beseitigung naturschutzfachlich nicht erwünschter Jungbestockung bis zum Alter
von etwa 15 Jahren
- bis 10 Meter entlang von Wegen und Gewässern sowie
- im Bereich von Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
3.1.3.3
Pflege von Waldrändern auf einer Tiefe von bis zu 15 Meter,
3.1.3.4
Pflanzung von heimischen Laubhölzern und Sträuchern,
3.1.3.5
Sonstige Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes,
3.1.3.6
Einbringen von Solitären und seltenen heimischen Bäumen.
3.1.4
Hiebsunreifeentschädigung für eine gebotene vorzeitige Umwandlung von Nadel-
sowie nicht heimischem Laubholz in Laubwaldbestockung auf konkret festgelegter
Fläche durch
- Verordnung oder Festsetzung in Waldnaturschutzgebieten,
- Verordnung, Festsetzung oder vertragliche Vereinbarung nach § 48c Absatz 3
des Landesnaturschutzgesetzes in Natura 2000-Gebieten oder
- ein abgestimmtes Naturschutzfachkonzept (Waldpflegeplan, Pflege- und
Entwicklungsplan, SOMAKO / Wald-MAKO).
3.1.5
Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder
zur Abfuhrstelle.
3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.2.1
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts als
Eigentümer oder Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie Kreise und
kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und
Privatwald, sowie auf Körperschaftswaldflächen privatrechtliche Einrichtungen
und deren Vereinigungen.
3.2.2
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von
Bund oder Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind
nicht förderfähig.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Es gelten die Bestimmungen der Nummern 2.3.1 bis 2.3.10.
Abweichend von Nummer 2.3.2 dürfen die Anteile an Nadelholz oder nicht standortheimischen Baumarten an Aufforstungen 20 Prozent der Fläche nicht übersteigen. Sie sind nicht zuwendungsfähig.
3.3.2
In den in Nummer 3 genannten Schutzgebieten ist die Förderung von nicht zu den
natürlichen Waldgesellschaften gehörenden Baumarten ausgeschlossen.
3.3.3
Für die Anhebung der Zuwendung zum Erhalt von Alt-, Biotop-, Horst-, und
Höhlenbäumen (Nummer 3.1.3.1) von 10 auf bis zu 20 zuwendungsfähige Bäume je
Hektar der Bezugsfläche ist eine eingehende naturschutzfachliche, unter den
örtlich zuständigen Behörden (Untere Naturschutzbehörden und Landesbetrieb Wald
und Holz Nordrhein-Westfalen) abgestimmte Begründung erforderlich.
Die Bäume werden nur einzeln bis horstweise mit maximal 15 Bäumen je Horst über die Bezugsfläche verteilt gefördert. Bereits geförderte Alt-, Totholz- und Biotopbäume auf der Bezugsfläche sind auf die zulässige Höchstzahl an Bäumen anzurechnen.
Bezugsfläche ist die Maßnahmenfläche (SOMAKO, Wald-MAKO oder Fläche gemäß Folgeregelung) oder die Bestandesfläche.
3.3.4
Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume (Nummer 3.1.3.1) sind von den
Zuwendungsempfangenden mittels Vermessungsbolzen (etwa 10 Zentimeter Länge und
Kopfdurchmesser etwa 2,5 Zentimeter) dauerhaft und deutlich sichtbar zu
markieren und mittels GPS zu kartieren. Die Koordinaten sind mit dem
Verwendungsnachweis vorzulegen.
3.3.5
Privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, die
nicht Eigentümer der Antragsflächen sind, haben eine Erklärung der Eigentümerin
oder des Eigentümers vorzulegen, in der diese sich für den gesamten
Zweckbindungszeitraum verpflichten, die Durchführung der Fördermaßnahme zu
gestatten und nicht zu beeinträchtigen.
3.3.6
Im Rahmen der Waldrandpflege (Nummer 3.1.3.3) ist die Nutzung von Bäumen mit
verwertbaren Dimensionen (ab Derbholz) nicht förderfähig.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
3.4.2
Finanzierungsart:
- Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 3.1.2, 3.1.3.4, 3.1.4 und 3.1.5
- Anteilfinanzierung bei den Nummern 3.1.1, 3.1.3.1, 3.1.3.2, 3.1.3.3, 3.1.3.5
und 3.1.3.6
3.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
3.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
4
Erstaufforstung
4.1
Gegenstand der Förderung
4.1.1
Erstaufforstung und Saat mit Laubholz, einschließlich Anlage von Waldrändern.
4.1.2
Nachbesserung, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach
Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit,
Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle
in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar
zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der
Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.
4.1.3
Kulturpflege und Jungbestandspflege
4.1.3.1
Pflege der Erstaufforstung,
4.1.3.2
Jungbestandspflege in zuvor geförderten Kulturen mit einer Oberhöhe bis zu 4
Meter mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen. Es ist
nur ein Eingriff zuwendungsfähig.
4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4.2.1
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts als
Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie Kreise und kreisfreie
Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und
Privatwald.
4.2.2
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von
Bund oder Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind
nicht förderfähig.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Für die Erstaufforstung, Nachbesserung und Kulturpflege gelten die Bestimmungen
der Nummern 2.3.1 bis 2.3.10.
4.3.2
Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstung (Nummer 4.1.3.1) dürfen nur gewährt
werden
- nach Erfordernis bis zu drei Mal in den ersten 5 Standjahren nach Kulturbegründung
und
- wenn die Kultur keine Mängel erkennen lässt (wie Wildverbiss, Mäusefraß), die
das Förderziel in Frage stellen.
4.3.3
Eine Beimischung von Nadelholz in der Erstaufforstung ist nicht zulässig.
4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.4.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
4.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
4.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
5
Forstwirtschaftlicher Wegebau nach Schadereignissen
Wegebaumaßnahmen sind nur für den Fall förderfähig, für den das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium per Erlass eine entsprechende Sonderregelung erlässt (beispielsweise Sturm).
5.1
Gegenstand der Förderung
5.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und
Erhebungen, die der Durchführung von Wegebaumaßnahmen nach dieser Richtlinie
dienen, sowie Bauentwürfe, -ausführung und -leitung.
5.1.2
Baumaßnahmen
- Ausbau und Befestigung von Forstwirtschaftswegen,
- Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
- der Bau von erforderlichen Anlagen wie Durchlässen, einfachen Brücken und
Ähnlichem gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme, können aber auch einzeln
bewilligt werden,
- Neubau von Forstwirtschaftswegen.
5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
5.2.1
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts als
Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie Kreise und kreisfreie
Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und
Privatwald.
Zuwendungen für Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz werden nach dieser Richtlinie nicht gewährt.
5.2.2
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische
Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von
Bund oder Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind
nicht förderfähig.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
5.3.1
Bei der Durchführung des forstwirtschaftlichen Wegebaus sind die
behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.
5.3.2
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach Wasser-, Naturschutz-
oder Forstrecht), die für die Durchführung eines Projekts erforderlich sind,
sind vor der Bewilligung vorzulegen, um negative Umweltwirkungen
auszuschließen.
5.3.3
Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des
forstwirtschaftlichen Wegebaus, wie die Richtlinien für den ländlichen Wegebau
der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
(Arbeitsblatt DWA -A 904) sowie den Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft „Leitbild für den nachhaltsgerechten forstlichen
Wegebau in Nordrhein-Westfalen“ vom 1. September 1999 (MBl. NRW. S. 1325) in der
jeweils geltenden Fassung zu beachten.
5.3.4
Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von
einer Befestigungsbreite von 3,5 Meter kann nur nach vorheriger Zustimmung der
Bewilligungsbehörde in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen
werden.
5.3.5
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Rückwege und Holzlagerplätze,
- Wegerückbau, Wegeunterhaltungsmaßnahmen und Pflege von zugehörigen Anlagen,
- jegliche Wegebefestigung mit Beton- und Schwarzdecken, sowie die Verwendung
von RCL-Material,
- Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken,
- Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb
vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, reine Fuß-, Rad-
und Reitwege,
- Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar im Bereich
des Erschließungsgebietes führen, dürfen nur in Ausnahmefällen
(Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) nach vorheriger Zustimmung
der Bewilligungsbehörde gefördert werden.
5.3.6
Maßnahmen außerhalb des Waldes sind im Einzelfall zuwendungsfähig, wenn diese
zur Erreichung des Wegebauziels erforderlich sind und die Kosten des Abschnitts
außerhalb des Waldes in angemessenem Verhältnis zum Abschnitt innerhalb des
Waldes liegen.
5.3.7
Holzbrücken werden Standardbauweisen gleichgestellt gefördert. Sie sind im
Vergabeverfahren als solche auszuschreiben.
5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Förderbereiche und Maßnahmengruppen.
6.1
Örtlichkeit
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden.
6.2
Förderausschlüsse
Nicht
gefördert werden Unternehmen und Zusammenschlüsse,
- die sich im Sinn des Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in
Schwierigkeiten befinden,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
6.3
Bagatellgrenze
Die Bagatellgrenze ist 12 500 Euro bei allen Maßnahmen.
Mehrere Maßnahmen eines Antragsstellers können in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf den Gesamtförderbetrag aller Einzelmaßnahmen.
Die Bagatellgrenze gilt nicht für die Bodenbeprobungen in Zusammenhang mit Bodenschutzkalkungen (Nummer 2.1.1).
6.4
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
6.5
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet,
6.5.1
a) im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist) geförderte Anlagen, Flächen,
Pflanzungen und Wege mindestens 12 Jahre nach Fertigstellung sachgemäß zu
unterhalten.
Im Fall der Nachbesserung verschiebt sich der Beginn des 12jährigen Zweckbindungszeitraums für die gesamte Kultur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Nachbesserung.
b) geförderte Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume über die Zerfallsphase hinaus an ihrem Standort im Wald zu belassen.
Die Zweckbindungsfristen gelten nicht bei den Maßnahmen Bodenvorbereitung (Nummern 2.1.2.1, 3.1.2.1), Vorrücken und Rücken mit Pferd (Nummern 2.1.3, 3.1.5) und Bodenschutzkalkung (Nummern 2.1.4 und 3.1.5).
6.5.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide zu verwenden.
6.5.3
den Verkauf der geförderten Waldflächen innerhalb des Zeitraumes seiner
Unterhaltungsverpflichtung unverzüglich anzuzeigen. Sie können die Erwerbenden
veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der bewilligenden
Stelle, die sich aus dem Zuwendungsrechtsverfahren ergebenden Verpflichtungen
zu übernehmen. Sind die Erwerbenden hierzu nicht bereit, hat die
Bewilligungsbehörde zu prüfen, die Zuwendung mit Zinsen gemäß den
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung zurückzufordern.
6.5.4
die Originalbelege bis zum Ende der Zweckbindung (Nummer 6.5.1) aufzubewahren
und für Prüfzwecke verfügbar zu halten.
6.5.5
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).
Sofern ein förmliches Vergabeverfahren nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides durchgeführt wird, sind die Nachweise spätestens mit dem ersten Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.5.6
Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 3.1.3.1, 3.1.3.2 und
3.1.3.5 sind sämtliche Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere
Artikel 35 „Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit
und des ökologischen Werts der Waldökosysteme" zu beachten.
6.6
De minimis
Die Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 3.1.4 und 3.1.5 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Danach darf der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De minimis“-Beihilfen 200 000 Euro (Stand 24.12.2013), bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen. Grundlage ist der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Betrag.
6.7
Kumulierungsverbot
Eine
Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darf mit anderen staatlichen
Beihilfen, einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 („De
minimis“-Beihilfen), nicht kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare
beihilfefähige Kosten oder
- es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für diese Beihilfen
geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der Verordnung (EU) Nr.
702/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
6.8
Veröffentlichung und Information
Die Antragstellenden sind darauf hinzuweisen, dass für jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro ab dem 1. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht werden.
6.9
Die Beihilfen für EU-kofinanzierte Maßnahmen werden frühestens ab dem Tage der
Genehmigung (Notifizierung) durch die EU-Kommission gewährt. Davon ausgenommen
sind „De minimis“-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
6.9
Maßnahmenbeginn
Bei den Maßnahmen 2.1.2.2, 2.1.2.3, 2.1.2.4, 3.1.2.2, 3.1.2.3, 3.1.2.4, 3.1.3.4, 3.1.3.6, 4.1.1 und 4.1.2 ist nicht die Bestellung von Pflanzmaterial oder Saatgut oder die Lohnanzucht, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials beziehungsweise das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen beziehungsweise Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der beziehungsweise dem Antragstellenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen.
7
Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gelten zusätzlich die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-, Ergänzungs- oder delegierten Verordnungen sowie die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren in der jeweils geltenden Fassung.
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Zuwendungsantrag ist auf einem vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
vorgegebenen Vordruck beim örtlich zuständigen Regionalforstamt des
Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zu stellen, das die
forstfachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit prüft und bescheinigt sowie bei
Bedarf weitere Nachweise verlangen kann.
7.1.2
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen und muss
mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und
Abschlusses des Vorhabens oder der Tätigkeit,
c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
e) Art der Beihilfe (wie Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss
oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten
öffentlichen Finanzierung.
7.1.3
Für Zuwendungsanträge zur Erstaufforstung (Nummer 4.1.1) ist zusätzlich zum
forstlichen Zuwendungsantrag nach Nummer 7.1.1 grundsätzlich bis zum 15. Mai
des Antragsjahres ein Sammelantrag (Mantelbogen und Flächenverzeichnis) beim
Geschäftsführer der örtlich zuständigen Kreisstelle beim Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter einzureichen.
Ein nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereichter Antrag oder Sammelantrag gilt hinsichtlich der Nummer 4 nicht als im Sinn des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verfristet.
7.1.4
Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang des durchzuführenden Vorhabens ist der
Durchführungszeitraum anzugeben.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Er
führt auch die Projektauswahl gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr.
1305/2013 durch.
7.2.2
Für einen Antrag auf anteilfinanzierte Vorhaben können die veranschlagten
Kosten anhand vergleichbarer Projekte oder anderer Erfahrungswerte
plausibilisiert werden, sofern nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides ein
förmliches Vergabeverfahren nach der Nummer 6.5.5 durchgeführt wird.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1
Die Verwendung der Zuwendung ist von den Zuwendungsempfangenden auf einem vom
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Vordruck
nachzuweisen. Abweichungen von der Bewilligung sind besonders darzustellen.
7.3.2
Über Zwischenverwendungsnachweise dürfen höchstens 75 Prozent des bewilligten
Betrages abgerufen werden. Die Auszahlung von Teilbeträgen ist nur bis zu
dieser Höhe zulässig.
7.4
Auszahlung
7.4.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach einer von der Bewilligungsstelle beim
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen durchgeführten,
beanstandungsfreien Verwendungsnachweisprüfung.
7.4.2
Bei Investitionsvorhaben ab 10 000 Euro Zuwendungsbetrag je Einzelmaßnahme ist
die Durchführung der geförderten Vorhaben am Investitionsstandort vor der
Schlusszahlung durch einen Besuch (Inaugenscheinnahme) zu überprüfen.
7.4.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Anteilfinanzierung aufgrund der im
Verwendungsnachweis ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben.
Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten. Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise sind 10 Jahre ab Vorlage des Schlussverwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfzwecke verfügbar zu halten.
7.4.4
Die zahlungsrelevanten Daten EU-kofinanzierter Vorhaben sind der EU-Zahlstelle
beim Direktor der Landwirtschaftskammer NRW spätestens vor Auszahlung von der
Bewilligungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Die Auszahlung EU-kofinanzierter Fördermaßnahmen erfolgt durch die EU-Zahlstelle.
Die Auszahlung von Fördermaßnahmen ohne EU-Kofinanzierung erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen über die Landeskasse.
7.4.5
Die Nummer 1.2, 1.4 Satz 1, Nummer 4, 5.4, 7.1 Satz 1, Nummer 9.3.1 und 9.5
Satz 1 der allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-G) und
die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind nicht anzuwenden.
7.5
Formulare
Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sowie die Hinweise zu Kürzungen und Ausschlüsse bei investiven Vorhaben werden auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald.nrw) veröffentlicht und sind in der gültigen Fassung verbindlich vorgeschrieben.
7.6
Zweckbindungskontrolle
Geförderte Kulturen und Anpflanzungen (Nummern 2.1.2.2 bis 2.1.2.4, 3.1.2.2 bis 3.1.2.4, 3.1.3.4 bis 3.1.3.6, 4.1.1 und 4.1.2) und Wegebaumaßnahmen (Nummern 5.1.2 bis 5.1.4) sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren.
Eine Kontrolle hat bei Kulturen und Anpflanzungen grundsätzlich im zweiten Standjahr zu erfolgen und eine weitere bei allen vorgenannten Maßnahmen vier Jahre vor Ablauf des Zweckbindungszeitraumes. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung ist in der Förderakte zu dokumentieren.
Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume sind bis zu ihrer Zerfallsphase alle 10 Jahre zu kontrollieren. Das Kontrollergebnis ist in der Förderakte zu dokumentieren.
8
Sanktionsbestimmungen
8.1
Kürzungen und Ausschlüsse
Bei allen Maßnahmen gelten für Kürzungen und Ausschlüsse neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung auch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, Nr. 1305/2014 und Nr. 1306/2013 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-, Ergänzungs- oder delegierten Verordnungen sowie die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren.
Die „Hinweise zu Kürzungen und Ausschlüssen" in der Anlage 2 sind anzuwenden.
8.2
Subventionsbetrug
Unabhängig von den Kürzungen und Ausschlüssen nach Nummer 8.1 ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 des Strafgesetzbuches vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
9
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft.
--------------------------------------------
*1) Zu beziehen über Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
- MBl. NRW. 2021 S. 342