Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 18 vom 30.6.2021 Seite 435 bis 476

Änderung des Runderlasses „Hochwasserkrisenmanagement in Nordrhein-Westfalen“
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Änderung des Runderlasses „Hochwasserkrisenmanagement in Nordrhein-Westfalen“

20020

Änderung des Runderlasses
„Hochwasserkrisenmanagement in Nordrhein-Westfalen“

Gemeinsamer Runderlass

des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
und des Ministeriums des Innern

Vom 21. Juni 2021

1

Der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 28.Oktober 2011 (MBl. NRW S. 420), der zuletzt durch Runderlass vom 9. Mai 2016 (MBl. NRW. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Satz 12 wird die Angabe „vom 4. Oktober 2013 (MBl. NRW. S. 480)“ gestrichen und nach dem Wort „Katastrophen“ die Angabe „vom 26. September 2016 (MBl. NRW. S. 668)“ eingefügt.

2. Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Über die Internetseite „Hochwassermeldedienst“ des Landesamtes für Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) sind entsprechende Informationen zu einzelnen Gewässern verfügbar (https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/hochwasserschutz/hochwasser-meldedienst-nrw).“

3. Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „WHG und § 116 Abs. 1 Nr. 5 und 6 LWG“ durch die Angabe „des Wasserhaushaltsgesetzes und § 93 Absatz 1 Nummer 7 und 8 des Landeswassergesetzes“, die Angabe „ZustVU“ durch die Wörter „Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz“ und die Angabe „u.a.“ durch die Wörter „unter anderem“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu beachten sind ferner die Aufgaben nach § 95 (Deichschau) und § 100 (Wassergefahr) des Landeswassergesetzes.“

c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 105 Abs.1 LWG“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1 LWG“, die Angabe „s. Anlage 2 zu § 3 Abs.1 Nr.1 LWG“ durch die Angabe „siehe Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Nummer 1 LWG“ und die Angabe „s.a.“ durch die Wörter „siehe auch“ ersetzt.

4. In Nummer 4.2 Satz 1 wird die Angabe „§ 100 WHG und § 116 Abs. 1 Nr. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 100 WHG und § 93 Absatz 1 Nummer 7 und 8“ ersetzt.

5. In Nummer 5.1 Satz 1 wird die Angabe „Krisenstabserlass“ durch die Angabe „Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Krisenstabserlass“ vom 26. September 2016 (MBl. NRW. S. 668)“ ersetzt.

6. Nummer 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Diese meldet erforderlichenfalls entsprechend dem Runderlass des Ministeriums des Innern „Meldeerlass“ vom 16.Mai 2018 (MBl. NRW. S. 343) weiter.“

7. In Nummer 7 wird die Angabe „/“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

8 In Nummer 8 wird die Angabe „RdErl.“durch das Wort „Runderlass“ und die Angabe „2021“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 436