Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 18 vom 30.6.2021 Seite 435 bis 476

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung von Forschungsmuseen in Nordrhein-Westfalen (RL FoMu-REACT-EU)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung von Forschungsmuseen in Nordrhein-Westfalen (RL FoMu-REACT-EU)

221

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Digitalisierung von Forschungsmuseen
in Nordrhein-Westfalen
(RL FoMu-REACT-EU)

Runderlass

des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 18. Juni 2021

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Im Rahmen der „Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe“-Initiative, die zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft dienen soll, stellt das Land Nordrhein-Westfalen Mittel für die Transformation der Bildung und Weiterbildung zur Verfügung, um den Forschungsmuseen eine adäquate Ausstattung mit Blick auf die neuen Bedingungen und Erfordernisse der Wissensvermittlung im digitalen Zeitalter und unter den Bedingungen der Pandemie zu ermöglichen.

1.1
Rechtsgrundlagen

Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen:

a) Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30),

b) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBI. NRW. S. 309),

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65),

d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und

e) gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 14. Oktober 2020 (MBI. NRW. S. 714), im Folgenden EFRE-Rahmenrichtlinie genannt.

1.2
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der in Abschnitt 1.1 genannten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für die Forschungsmuseen mit dem Ziel der Etablierung lernförderlicher digital-technischer Infrastrukturen und der Entwicklung von digitalen Angeboten, welche den Wissenstransfer in die Gesellschaft unter den Bedingungen der Pandemie fördern. Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Weitere Basis für die Förderung bildet das „Operationelle Programm Nordrhein-Westfalens für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (OP EFRE NRW 2014-2020, verlängert bis 31.12.2022), Prioritätsachse 6 „REACT-EU“.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in die digitale Infrastruktur der Forschungsmuseen und den Aufbau von digitalen Museumsangeboten. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Anschaffung von digitaler Hard- und Software einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs und für zeitlich befristetes Fachpersonal:

a) Systeme zur Besucherführung, Besucherscreening,

b) Technik zur Digitalisierung der Museumsangebote, insbesondere Kameraausstattung, Einrichtung von „Green Screen“-Laboren und IT-Ausstattung (zum Beispiel Rechner, Monitore, Scanner, EDV-Komponenten) und

c) Fachpersonal, welches für die Projektdauer befristet eingestellt wird (Digital-Redakteurin oder Digital-Redakteur, Technikerin oder Techniker, IT-Fachperson zur Online-Arbeit, Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler zur fachlichen Erarbeitung und Aufbereitung der digitalen Inhalte).

d) Zusätzliche Sachausgaben für eine spätere Wartung und den Betrieb der Hard-und Software sind nicht förderfähig. Die Zuständigkeit hierfür übernehmen die Zuwendungsempfänger.

3
Zuwendungsberechtigte

Zuwendungsberechtigt sind die Forschungsmuseen in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Zu beschaffende digitale Infrastrukturen sollen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

Die gewährten Mittel sind subsidiäre Hilfen.

4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragsstellerin oder der Antragssteller muss bei Antragstellung ein fachdidaktisches Konzept vorlegen. Dieses umfasst eine pädagogisch begründete Planung von Verwendung und Einsatz der zu beschaffenden Infrastruktur.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.  

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.3
Bemessungsgrundlage

Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Als Bemessungsgrundlage legt die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Konzept vor, aus dem eindeutig der Einsatz der beantragten Mittel und des Personals für die dargelegten Zwecke hervorgeht. Dabei sind Ziele zu definieren, welche bis zum Ende der Projektlaufzeit erreicht werden sollen. Eine Übersichtstabelle über die beantragten Sach- und Personalmittel ist beizufügen. Die förderfähigen Gesamtausgaben sind auf maximal 1,25 Millionen Euro pro Antrag begrenzt. Es kann nur ein Antrag je Antragsstellerin oder Antragsteller eingereicht werden.

5.4
Zweckbindung          

Die Zweckbindungsfrist für Investitionen, insbesondere auch für mobile Endgeräte, wie beispielsweise Labtops, beträgt vier Jahre ab Anschaffung.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 haben die Zuwendungsempfangenden, die im Rahmen dieser Richtlinie eine Förderung erhalten, Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.

7
Verfahren

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind schriftlich bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen Köln oder Arnsberg einzureichen. Antragsstellerinnen oder Antragssteller können einen Antrag im Rahmen der Laufzeit des Förderprogramms stellen.

Der Durchführungszeitraum für die bewilligten Maßnahmen endet spätestens am 31. Januar 2023.

Anträge mit einer Laufzeit der Maßnahmen von 13 bis zu 15 Monaten sind bis zum 31. August 2021 zu stellen. Anträge mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten sind bis zum 30. November 2021 zu stellen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 441