Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 18 vom 30.6.2021 Seite 435 bis 476

Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen in Kursen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 6 des Weiterbildungsgesetzes und darauf vorbereitende Maßnahmen an Volkshochschulen und  nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft (RL ZBW-REACT-EU-EFRE)
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Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen in Kursen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 6 des Weiterbildungsgesetzes und darauf vorbereitende Maßnahmen an Volkshochschulen und  nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft (RL ZBW-REACT-EU-EFRE)

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Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen in Kursen zum
nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 6 des
Weiterbildungsgesetzes und darauf vorbereitende Maßnahmen an Volkshochschulen und
 nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in anderer
Trägerschaft

(RL ZBW-REACT-EU-EFRE)

Runderlass des

Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 8. Juni 2021

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Im Rahmen der Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe (REACT-EU) Initiative, die zur „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ dienen soll, stellt das Land Nordrhein-Westfalen Mittel für die Transformation der digitalen Wirtschaft zur Verfügung, um damit Volkshochschulen und nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannte Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft schneller digital auszustatten.

1.1

Rechtsgrundlage

Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

1. Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30),

2. § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),

3. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65),

4. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und

5. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 14. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 714), im Folgenden EFRE-Rahmenrichtlinie genannt,

gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen.

1.2 

Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der in Abschnitt 1.1 genannten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für die durch die obere Schulaufsicht genehmigten Kurse zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 6 Weiterbildungsgesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575) in der jeweils geltenden Fassung und darauf vorbereitende Vorkurse. Ziel ist die trägerneutrale Etablierung lernförderlicher digital-technischer Infrastrukturen an Volkshochschulen und nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten und geförderten Weiterbildungseinrichtungen.

Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Weitere Basis für die Förderung bildet das „Operationelle Programm Nordrhein-Westfalens für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (OP EFRE NRW 2014-2020), Prioritätsachse 6 „REACT-EU“.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

2.1

Gefördert werden Investitionen in die digitale Ausstattung. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Anschaffung von Laptops, Notebooks und Tablets, im Folgenden mobile Endgeräte genannt, einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs.

2.2

Sachausgaben für eine spätere Wartung und den Betrieb der mobilen Endgeräte sind nicht förderfähig. Die Zuständigkeit hierfür übernehmen die Zuwendungsempfangenden.

3

Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind die rechtsfähigen Träger von Volkshochschulen und nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten und geförderten Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft, die von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kurse nach § 6 Weiterbildungsgesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüsse anbieten.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfangenden müssen ein Konzept für den Einsatz der mobilen Endgeräte unter anderem zur Nutzung der Geräte vor Ort oder zu einem Verleihsystem erstellen, welches bereits bei Antragstellung vorzulegen ist. Dieses umfasst eine begründete Planung zur Verwendung der Geräte.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1

Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2

Finanzierungsart

Die Zuwendung erfolgt als Vollfinanzierung nach Maßgabe von Abschnitt 5.3 als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder nicht rückzahlbare Zuweisung.

5.3

Bemessungsgrundlage

Die Zuwendung wird je nach förderrechtlichen und beihilferechtlichen Voraussetzungen in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, jedoch maximal 500 Euro je mobilem Endgerät einschließlich Nebenausgaben gewährt. Förderfähig sind jeweils bis zu 30 mobile Endgeräte pro Kurs.

Die Zuwendung für die digitale Infrastruktur ist auf maximal 300.000 Euro pro Antrag begrenzt.

5.4 

Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist für mobile Endgeräte beträgt vier Jahre.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Öffentlichkeitsarbeit

Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 haben die Zuwendungsempfangenden, die im Rahmen dieser Richtlinie eine Förderung aus dem REACT-EU erhalten, Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.

6.2

Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum endet spätestens am 31. Dezember 2022.

7

Verfahren

7.1

Antragstellung

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind schriftlich bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen einzureichen. Zuwendungsempfangende können während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge auf Förderung stellen.

7.2

Förderentscheidung

Über die Anträge wird nach Eingangsdatum entschieden.

8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 442