Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 18 vom 30.6.2021 Seite 435 bis 476

Bekanntmachung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht für Maßnahmen des Hochwasserschutzes nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes
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Bekanntmachung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht für Maßnahmen des Hochwasserschutzes nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes

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Bekanntmachung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht
für Maßnahmen des Hochwasserschutzes
nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes

Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

IV-8 - 61.08.03.13

Vom 17. Juni 2021

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt auf der Grundlage von § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung:

Das dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehende Vorkaufsrecht an Grundstücken, die für den Hochwasser- oder Küstenschutz benötigt werden, wird bis zum 30. Juni 2023 nicht ausgeübt.

Begründung

Nach der bundesrechtlichen Regelung in § 99a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht ein Vorkaufsrecht des Landes hinsichtlich aller Grundstücke, die für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wird einen Diskussionsprozess mit der Wasserwirtschaftsverwaltung und den Deichverbänden beginnen, ob und wie das Vorkaufsrecht zukünftig umgesetzt wird. Da dieser einige Zeit in Anspruch nehmen wird, verzichtet das Land Nordrhein-Westfalen bis zum 30. Juni 2023 zunächst auf die Ausübung dieses Vorkaufsrechts.

Um den Aufwand für die Zeit des Diskussionsprozesses zu reduzieren, vorsorglich für jeden Grundstücks-Veräußerungsvorgang im Land eine Anfrage an die oberste Wasserbehörde des Landes hinsichtlich des Bestehens und der Ausübung des Vorkaufsrechts zu stellen, bedarf es vorstehender Allgemeinverfügung. Unverhältnismäßige und unnötige Arbeitsbelastungen der mit dem Vorkauf befassten Behörden und Notare sollen vermieden werden.

Die Nichtausübung des Vorkaufsrechts wird mit dieser Allgemeinverfügung für alle Grundstücks-Veräußerungsvorgänge erklärt. Die Allgemeinverfügung ersetzt gleichzeitig das, für den Fall des nicht bestehenden Vorkaufsrechts, von der unteren Wasserbehörde auszustellende Negativattest.

Die Erklärung der Nichtausübung des Vorkaufsrechts (Verzichtserklärung) erfolgt mit der Allgemeinverfügung rechtsverbindlich und endgültig. Falls nach dem 30. Juni 2023 eine Ausübung des Vorkaufsrechts für erforderlich gehalten werden sollte, wird dies nur Kaufvertragsabschlüsse nach Bekanntgabe der geänderten oder neugefassten Allgemeinverfügung betreffen.

Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung, in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 17. Juni 2021

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Lieberoth-Leden

- MBl. NRW. 2021 S. 444