Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 19 vom 16.7.2021 Seite 477 bis 492

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Förderprogramms „Neustart miteinander“ (Förderrichtlinie Neustart miteinander)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Förderprogramms „Neustart miteinander“ (Förderrichtlinie Neustart miteinander)

224

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung
des Förderprogramms „Neustart miteinander“
(Förderrichtlinie Neustart miteinander)

Runderlass des

Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

- StabH  - 0020 -

Vom 15. Juli 2021

1

Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1

Zuwendungszweck

Ehrenamtliche sind tragende Säulen des Gemeinwesens in Nordrhein-Westfalen. Im Zuge der Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung in Verbindung mit der Corona-Pandemie konnten zahlreiche öffentliche Veranstaltungen, die durch eingetragene Vereine ehrenamtlich organisiert und durchgeführt werden, nicht stattfinden. Um das Gemeinwesen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie ehrenamtlich getragene öffentliche Veranstaltungen zu fördern und zu stärken, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen für einen „Neustart miteinander“.

1.2

Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die Umsetzung des Förderprogramms „Neustart miteinander“ nach

1. Maßgabe dieser Richtlinie,

2. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung,

3. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV LHO)“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung und

4. dem Runderlass „Anwendungshinweise insbesondere zu den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 und 53 Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise und weitere Hinweise - Corona-Erlass II -“ vom 1. Januar 2021 (n. v.) in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine einmalige Zuwendung an eingetragene Vereine als Beitrag zur Deckung von Ausgaben, die mit der Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung unter Einhaltung der jeweils geltenden Corona-Schutzmaßnahmen zusammenhängen.

3

Zuwendungsempfängerin, Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind eingetragene Vereine mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

Je eingetragenem Verein kann eine öffentliche Veranstaltung im Jahr 2021 gefördert werden, die dazu beiträgt, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Gemeinwesen vor Ort zu stärken.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung gemäß Nummer 2.1 VV zu § 23 LHO.

5.2

Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung bewilligt.

5.3

Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.

5.4

Förderfähige Gesamtausgaben

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die förderfähigen Gesamtausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. Als solche können alle Ausgaben anerkannt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der geförderten öffentlichen Veranstaltung stehen. Im Falle einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung sind die förderfähigen Gesamtausgaben ohne Umsatzsteuer anzusetzen.

Abweichend von Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO können dabei auch bereits vor der Antragstellung, aber nach dem 1. Januar 2021, begründete Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.5

Höhe der Zuwendung bis zur Vollfinanzierung

Der Festbetrag beträgt grundsätzlich 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Dabei darf die Zuwendung nicht höher sein als die Differenz der förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der projektbezogenen Einnahmen (zuwendungsfähige Ausgaben). Der Festbetrag darf dabei jedoch grundsätzlich 5 000 Euro nicht über- und 500 Euro nicht unterschreiten.

5.6

Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen werden.

6

Verfahrensvorschriften

6.1

Antragsverfahren

Anträge sind bis zum 30. November 2021 ausschließlich im Online-Förderportal (https://www.heimatfoerderung.nrw/onlineantrag#login) auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. Je Verein kann nur ein Antrag gestellt werden. Nach Nummer 3 des Corona-Erlass II bedarf es keines schriftlichen Antrags. Dem Antrag ist verpflichtend eine Zustimmung der Gemeinde zur geplanten Veranstaltung nach dem im Online-Förderportal bereitgestellten Muster beizufügen (Bestätigung der Gemeinde). Der Online-Antrag sowie die Bestätigung der Gemeinde werden zusätzlich als Muster auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums nachrichtlich veröffentlicht.

6.2

Bewilligung

Bewilligungsbehörde nach Maßgabe dieser Richtlinie ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Auf die vorgesehene Schriftform kann nach Nummer 4.1 des Corona-Erlass II verzichtet werden, soweit eine Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides über das Online-Förderportal erfolgt. Die oder der Zuwendungsempfangende wird in dem Fall über die Bereitstellung des Zuwendungsbescheides mittels E-Mail informiert Die Veranstaltung darf schon vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides durchgeführt werden, jedoch nicht vor Antragstellung.

6.3

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich) sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

1. Einhalten der geltenden Corona-Schutzregelungen: Die zum Zeitpunkt der Maßnahme geltende „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaschutzverordnungCoronaSchVO)“ vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a) in der jeweils geltenden Fassung oder eine an ihre Stelle tretende gesetzliche Regelung beziehungsweise Rechtsverordnung ist einzuhalten.

2. Öffentliche Darstellung: Die Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen ist in der öffentlichen Kommunikation (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltung) angemessen darzustellen. Dazu ist auf die Förderung aus dem Förderprogramm „Neustart miteinander“ in Verbindung mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen. Etwaig bereitgestellte Begleitmaterialien des Landes sind zu verwenden.

3. Verwendungsnachweis: Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis über das im Online-Förderportal bereitgestellte Muster bis zum 31. März 2022 der örtlich zuständigen Bezirksregierung vorzulegen.

6.4

Auszahlung

Die Zuwendung wird abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P und Nummer 7.1 der VV zu § 44 LHO in zwei Teilen ausgezahlt. Die Zuwendung wird in Höhe von 75 Prozent unmittelbar nach Versand oder Bereitstellung des Bewilligungsbescheides ausbezahlt. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Zuwendung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde.

6.5

Verwendungsnachweisverfahren

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Vorlage eines Verwendungsnachweises nach Nummer 10.3 der VV zu § 44 LHO der zuständigen Bezirksregierung ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. Das Muster für den Verwendungsnachweis wird im Online-Förderportal und zusätzlich auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Der Sachbericht und der zahlenmäßige Nachweis muss auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinie eingehen.

Eine nachträgliche Erhöhung des Zuwendungsbetrages erfolgt grundsätzlich nicht.

Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31. März 2022 vorzulegen.

Abweichend von der Nummer 8.8 der VV zu § 44 LHO wird auf die Verzinsung grundsätzlich verzichtet.

6.6

Elektronische Durchführung des Verwaltungsverfahrens

Das Antragsverfahren sowie das Bewilligungsverfahren werden entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch durchgeführt.

7

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 488