Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 19b vom 22.7.2021 Seite 477b bis 488b

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von Schäden der Unternehmen, Gewerbetreibenden und freiberuflich und selbständig Tätigen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021
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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von Schäden der Unternehmen, Gewerbetreibenden und freiberuflich und selbständig Tätigen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Milderung von Schäden der Unternehmen, Gewerbetreibenden und freiberuflich
und selbständig Tätigen sowie
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die
Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021


Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
und des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- 81.11.11 -

Vom 22. Juli 2021

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf der Grundlage des § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, sowie des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils ausgebrachten Ausgabeermächtigung im Landeshaushalt Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung an Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich und selbständig Tätige zur Milderung von Schäden durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021.

1
Zielsetzung

Aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 ist es zu extremen Schäden in und an den Betriebsstätten von Unternehmen, Gewerbetreibenden, freiberuflich und selbständig Tätigen und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gekommen. Ziel dieser Soforthilfe ist es, die ersten finanziellen Belastungen, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden, zu mildern. Umfasst werden auch Schäden, die zu einem späteren Zeitraum entstanden sind, aber in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis stehen.

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den von Hochwasser betroffenen Unternehmen, Gewerbetreibenden, freiberuflich und selbständig Tätigen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine Billigkeitsleistung zur Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 3 dieses Runderlasses.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr trifft die Stadt oder Gemeinde, in der die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre oder seine Betriebsstätte betreibt, die Entscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistungen 

Die Leistung der Billigkeitsleistung erfolgt als Festbetrag in Höhe von grundsätzlich 5.000 Euro je Betriebsstätte. Sie ist grundsätzlich nicht rückzahlbar. Antragsvoraussetzung ist eine Eigenerklärung der geschädigten Person darüber, dass nach Selbsteinschätzung in ihrer Betriebsstätte ein Schaden in Höhe von mindestens 5 000 Euro entstanden ist, der nach Einschätzung des Antragstellers auch nicht durch Versicherungsleistungen bzw. Leistungen Dritter ersetzt wird.

3
Zweck der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung dient Unternehmen, Gewerbetreibenden und freiberuflich und selbständig Tätigen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Abmilderung von finanziellen Belastungen durch

a) Räumung und Reinigung der von dem Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Betriebsstätten,

b) den kurzfristigen und/oder provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen inklusive Warenbestand und Inventar und sonstige Wiederanlaufausgaben sowie

c) sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schadensabwehr und Schadensbeseitigung durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021.

4
Antragsvoraussetzungen

Antragsvoraussetzung ist der glaubhafte Nachweis über die Betriebsstätte des Unternehmens, der oder des Gewerbetreibenden oder der oder des freiberuflich und selbständig Tätigen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im betroffenen Gebiet und eine Eigenerklärung darüber, dass ihr oder ihm ein Schaden in Höhe von voraussichtlich mindestens 5.000 Euro an dieser Betriebsstätte auch nach Abzug der zu erwartenden Versicherungsleistungen entstanden ist. Die Betriebsstätte muss räumlich getrennt von Wohnbereichen sein.

5
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich und selbständig Tätigen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den am stärksten betroffenen Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Köln, in deren Gebiet Schäden durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 aufgetreten sind.

Eine vor dem 14. Juli 2021 angemeldete Insolvenz schließt eine Billigkeitsleistung aus, es sei denn, die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter bestätigt eine positive Fortführungsprognose. Gleiches gilt für sonstige Hindernisgründe, die einer Fortführung der unternehmerischen, gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen sowie land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit entgegenstehen (zum Beispiel gewerbeaufsichtsrechtliche Maßnahmen) oder die Entscheidung, die wirtschaftliche Tätigkeit einzustellen.

6 Verfahren

6.1
Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung kann ab sofort und bis zum 31. August 2021 bei der Bewilligungsbehörde mittels Vordruck gemäß Anlage zu diesem Runderlass gestellt werden. In dem Antrag sind die für die Entscheidung notwendigen Informationen einzutragen und die entsprechenden schriftlichen Erklärungen abzugeben.

6.2
Bewilligungsbehörde ist die Stadt oder Gemeinde, in deren Gebiet die betroffene Betriebsstätte liegt. Die Bewilligungsbehörde überprüft die Angaben in dem Antrag auf Plausibilität.

6.3
Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Antragsunterlagen und Entscheidung über die Bewilligung. Die Vorlage von Schadensnachweisen ist für die Bewilligung und die Auszahlung nicht erforderlich.

6.4
Die Städte und Gemeinden berichten dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium über die erfolgte Verwendung der Mittel gemäß Nummer 3 bis zum 30. Juni 2022.

7
Kumulierung mit anderen Beihilfen

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Beihilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Bei einer späteren Beantragung anderer Beihilfen sind die im Rahmen dieses Programms erhaltenen Soforthilfen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller anzugeben.

8
Steuerrechtliche Hinweise

Die als Soforthilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

9
Datenschutz

Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die zuständige Bewilligungsbehörde.

10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 478b