Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 19b vom 22.7.2021 Seite 477b bis 488b

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden (Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden (Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021)

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Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von
durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden
(Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021)

Runderlass des Ministeriums des Innern
34-52.03.04/02-2506

Vom 22. Juli 2021

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf der Grundlage des § 53 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW.S. 1999), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW.S. 630) geändert worden ist, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils ausgebrachten Ausgabeermächtigung im Landeshaushalt Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursachten ersten wirtschaftlichen Belastungen nach Maßgabe dieser Richtlinien.

I.      Zielsetzung

Aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 ist es zu extremen Schäden an Privateigentum gekommen. Ziel dieser Soforthilfe ist es, die ersten finanziellen Belastungen, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden, zu mildern. Umfasst werden auch Schäden, die zu einem späteren Zeitraum entstanden sind, aber in einem kausalen Zusammenhang zu dem Ereignis stehen.

II.    Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden

2.1

Zweck, Rechtsgrundlage

2.1.1

Die Soforthilfe wird als Starthilfe gewährt, um bei akuten Notlagen (Zerstörung von Hab und Gut) eine erste finanzielle Überbrückung zu ermöglichen. Den betroffenen Privathaushalten soll die Möglichkeit gegeben werden, eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen. Hierzu leistet die Soforthilfe einen ersten Beitrag (Handgeld).

2.1.2

Ein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2

Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Die Billigkeitsleistung dient der ersten Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursachten finanziellen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Eigentum, Hausrat und weiteren Sachschäden. Unter die Schäden im Sinne dieser Richtlinie fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursacht worden sind oder in einem kausalen Zusammenhang stehen.

2.3

Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung

Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistungen sind natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz in einer der betroffenen Regionen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf oder Köln haben und durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 Schäden erlitten haben.

2.4

Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung

Billigkeitsleistungen können nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

Antragsvoraussetzung ist der glaubhafte Nachweis über den Hauptwohnsitz in einem der durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Bereiche und eine Eigenerklärung der geschädigten Person darüber, dass nach Selbsteinschätzung in ihrem Haushalt ein Schaden in Höhe von mindestens 5 000 Euro entstanden ist, der nach Einschätzung des Antragstellers auch nicht durch Versicherungsleistungen ersetzt wird.

2.5

Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

Es wird eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 1 500 Euro pro Haushalt (Erste Person - Haushaltsvorstand) und für jede weitere Person 500 Euro gewährt, maximal 3 500 Euro je Haushalt.

2.6

Verfahren

2.6.1

Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung kann ab sofort und bis zum 31.08.2021 bei der Bewilligungsbehörde mittels Vordruck gemäß Anlage gestellt werden. In dem Antrag sind die für die Entscheidung notwendigen Informationen einzutragen und die entsprechenden schriftlichen Erklärungen abzugeben.

2.6.2

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Gemeinde, in deren Gebiet die geschädigte Person ihren Hauptwohnsitz hat. Die Bewilligungsbehörde überprüft die Angaben in dem Antrag auf Plausibilität.

2.6.3

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Antragsunterlagen und Entscheidung über die Bewilligung.

2.6.4

Verwendungsnachweise

Die Soforthilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.

III.  Inkrafttreten - Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 22. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 479b