Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 19b vom 22.7.2021 Seite 477b bis 488b

Gewährung von Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021
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Gewährung von Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021

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Gewährung von Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden und
Gemeindeverbände bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung
und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021


Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen – 304-46.17-2239/21 –
vom 22. Juli 2021

Mit dem Ziel der schnellen ersten Hilfe zur Überwindung der Schäden aus der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 wird eine kommunale Soforthilfe gewährt. Dazu werden mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Regelungen getroffen: 

1. Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Kommunen eine Soforthilfe zur Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 3 dieses Runderlasses.

Die Soforthilfe erfolgt in Form einer Billigkeitsleistung nach Maßgabe von § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieses Runderlasses.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Soforthilfe besteht nicht. Vielmehr trifft das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen die Entscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung, die aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt wird.

2. Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistungen 

Die Leistung der Soforthilfe erfolgt als Festbetrag in Form einer nicht rückzahlbaren Leistung aus Gründen der Billigkeit. Als Soforthilfe werden insgesamt 65.000.000 Euro bereitgestellt.

3. Zweck der Soforthilfe

Die Soforthilfe dient Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Abmilderung von finanziellen Belastungen durch

a)     Kurzfristige Instandsetzung von zerstörten Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit/Pflege und Bildung und sonstiger wichtiger Einrichtungen,

b)     Räumung und Reinigung der von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Gebieten einschließlich der Naturräume und dergleichen,

c)     sonstige kommunale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021.

4. Empfänger der Soforthilfe

Empfänger der Soforthilfen sind Gemeinden und Gemeindeverbände in den am stärksten betroffenen Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Köln, in deren Gebiet Schäden durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 aufgetreten sind.

5. Höhe der Soforthilfe

5.1

Die Höhe der Soforthilfe soll in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des eingetretenen Schadens stehen.

5.2

Die Gewährung der Soforthilfen an betroffene kreisfreie Städte und Kreise kann Nummer 5.3 entnommen werden. Die Kreise leiten die Finanzmittel an die von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Städte und Gemeinden nach pflichtgemäßen Ermessen in eigener Zuständigkeit aus dem Wissen von vor Ort weiter.

5.3

Es werden folgende Soforthilfen gewährt:

a) Regierungsbezirk Arnsberg

1. Bochum:

0,5 Million Euro

2. Ennepe-Ruhr-Kreis:

1 Millionen Euro

3. Hagen:

6 Millionen Euro

4. Märkischer Kreis:

6 Millionen Euro

5. Kreis Unna:

1 Million Euro

b) Regierungsbezirk Düsseldorf

6. Düsseldorf:

0,5 Million Euro

7. Essen:

0,5 Million Euro

8. Kreis Mettmann:

1 Millionen Euro

9. Mönchengladbach:

0,5 Million Euro

10. Mülheim an der Ruhr:

1 Millionen Euro

11. Remscheid:

1 Millionen Euro

12. Solingen:

1 Millionen Euro

13. Wuppertal:

2 Millionen Euro

c) Regierungsbezirk Köln

14. Aachen:

0,5 Million Euro

15. Aachen, Städteregion (ohne Stadt Aachen):

6 Millionen Euro

16. Bonn:

0,5 Million Euro

17. Kreis Düren:

4 Millionen Euro

18. Kreis Euskirchen:

15 Millionen Euro

19. Kreis Heinsberg:

2 Millionen Euro

20. Köln:

0,5 Million Euro

21. Leverkusen:

1 Millionen Euro

22. Oberbergischer Kreis:

1 Million Euro

23. Rheinisch-Bergischer Kreis:

0,5 Million Euro

24. Rhein-Erft-Kreis:

6 Millionen Euro

25. Rhein-Sieg-Kreis:

6 Millionen Euro

5.4

Der Einsatz der Soforthilfe zur Finanzierung von kommunalen Eigenanteilen im Rahmen von Förderprogrammen ist im Rahmen der Zweckbindung gemäß Ziffer 3 zulässig.

6. Verfahren

6.1

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage dieses Erlasses Bewilligungsbescheide ohne ein Antragsverfahren an die in Nummer 5.3 aufgeführten kreisfreien Städte und Kreise.   

6.2

Die Auszahlung der Mittel an die kreisfreien Städte und Kreise erfolgt umgehend nach der Veröffentlichung dieses Runderlasses und Bewilligung.

6.3

Die kreisfreien Städte und Kreise berichten dem für Kommunales zuständigen Ministerium über die erfolgte Verwendung der Mittel gemäß Nummer 3 bis zum 30. Juni 2022. In der Berichterstattung der Kreise ist die Verwendung nach kreisangehörigen Kommunen darzulegen. Die Vorlage von Nachweisen ist nicht erforderlich.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 22. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 487b