Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 21 vom 6.8.2021 Seite 525 bis 550

Änderung des Runderlasses „Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden“
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Änderung des Runderlasses „Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden“

453

Änderung des Runderlasses
„Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden“

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 14 - 36.03 -

Vom 26. Juli 2021

1

Der Runderlass des Ministeriums des Innern „Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden“ vom 12. April 2018 (MBl. NRW. S. 242) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

3

Nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthält der Bußgeldbescheid den Hinweis, dass bei einem Einspruch auch eine für die betroffene Person nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.

3.1

Der Wortlaut der Vorschrift lässt nicht erkennen, an welcher Stelle des Bußgeldbescheides der Hinweis gegeben werden muss.

Es wird für sinnvoll gehalten, einen entsprechenden Hinweis in den Text der Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen. Auf diese Weise ist am ehesten sichergestellt, dass sich der Hinweis an zentraler Stelle im Bußgeldbescheid befindet und von der betroffenen Person auch wahrgenommen wird.

3.2

Ich bitte daher die Bußgeldbehörden, in den zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrungen der Bußgeldbescheide den Hinweis aufzunehmen, dass bei einem Einspruch auch eine für die betroffene Person nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.“

2. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 535