Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 23 vom 19.8.2021 Seite 575 bis 588

Änderung des Runderlasses „Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern - Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Vom 17. Dezember 2015“
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Änderung des Runderlasses „Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern - Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Vom 17. Dezember 2015“

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Änderung des Runderlasses „Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu
Gruppenführerinnen und Gruppenführern -
Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Vom 17. Dezember 2015“

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 34-27.19.01/01-237/21 -

Vom 12. Juli 2021

1

Der Runderlass des Ministeriums für Inneres „Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern - Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Vom 17. Dezember 2015“ vom 12. Dezember 2017 (MBl. NRW. S. 1038) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „Vom 17. Dezember 2015“ gestrichen.

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Buchstabe c wird das Wort „Lehrgang“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach der Angabe „(MBl. NRW. S. 846)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

c) In Satz 4 werden die Wörter „neuesten gültigen“ durch das Wort „geltenden“ ersetzt.

3. In Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b wird das Wort „Lehrgang“ gestrichen.

4. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3
Bescheinigungen

Das Institut der Feuerwehr NRW stellt auf formellen Antrag der beschäftigenden Dienststelle eine Bescheinigung über den Abschluss der Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern aus, wenn nachweislich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Dienststelle bestätigt, dass

eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung oder

eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBL. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung

absolviert wurde und

b) die erfolgreiche Teilnahme an den unter Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a bis c genannten Modulen.

Das Antragsformular wird in elektronischer Form unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.“

5. In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „und am 31. Dezember 2022 außer Kraft“ gestrichen.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 578