Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 23 vom 19.8.2021 Seite 575 bis 588

Parkerleichterungen für die Ärzteschaft zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung
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Parkerleichterungen für die Ärzteschaft zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung

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Parkerleichterungen für die Ärzteschaft zur Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung


Runderlass des Ministeriums für Verkehr
- III B 3 – 78-12/7

Vom 20. Mai 2021

1
Geltungsbereich

Über die Inanspruchnahme von Sonderrechten beim Parken im Rahmen des „rechtfertigenden Notstands“ hinaus gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) in der jeweils geltenden Fassung zu § 46 Nummer 11, Randnummer 145 gelten ergänzend zum Parken von Ärztinnen und Ärzten bei Hausbesuchen und zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis innerhalb geschlossener Ortschaften nachfolgende Bestimmungen:

1.1
Die Bestimmungen gelten nicht nur für Praxen, sondern entsprechend auch für die Ärztinnen und Ärzte bei sonstigen ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtungen.

1.2
Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte in den vorgenannten Einrichtungen, soweit sie häufig Hausbesuche durchführen. Zur Häufigkeit von Hausbesuchen vergleiche Nummer 7.2.

2
Parken bei Krankenbesuchen

Ärztinnen und Ärzten, die in Ausübung ihrer Praxis häufig Hausbesuche machen, kann auf Antrag für die Durchführung der Hausbesuche durch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 3 bis 4b und Nummer 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Parken gestattet werden

a) an Straßenstellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist,

b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, über die zugelassene Parkzeit hinaus,

c) an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,

d) während der Ladezeiten in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,

e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

f) auf Parkplätzen für Bewohner und Bewohnerinnen,

g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

3
Parken vor oder in der Nähe der Praxis

Die Regelungen der Nummer 3 gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, die häufig Hausbesuche machen, denen aber die Möglichkeit des gesicherten Parkens im Umkreis von 200 m vor oder in der Nähe der Praxis fehlt. In Fußgängerzonen gilt dies jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen.

4
Parkplatz für Ärztinnen und Ärzte

Wenn die Parkerleichterungen nach den Nummern 3 und 4 nicht ausreichen, die antragstellende Ärztin bzw. der antragstellende Arzt die Kosten übernimmt und die Hausbesuche von der Praxis ausgeführt werden, kann in besonderen Einzelfällen vor bzw. in der Nähe der Praxis ein Stellplatz eingerichtet werden in Verbindung mit der Aufstellung des Zeichens 314 mit Zusatzzeichen „Arzt mit Genehmigungsnummer …“ (analog Zusatzzeichen 1044-30 StVO). Der Nachweis der Häufigkeit der Hausbesuche nach Nummer 7.2 ist durch eine entsprechende Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe zu führen.

5
Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bereich die antragstellende Ärztin beziehungsweise der antragstellende Arzt die Praxis ständig ausübt oder in der bei angestellten Ärztinnen und Ärzten die Praxis liegt. Der Ausweis gilt nur im Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Straßenverkehrsbehörde. Dafür besteht das Feld „Geltungsbereich“ im Ausweis.

6
Prüfung

Bei der Prüfung der Notwendigkeit hat die Straßenverkehrsbehörde Folgendes zu beachten:

6.1
Die Notwendigkeit ist zu verneinen, wenn die Ärztin beziehungsweise der Arzt bereits eine Parkmöglichkeit in einem der Praxis nahe gelegenen Parkhaus, Garage, auf dem zur Praxis gehörenden Grundstück oder auf einem bewachten Parkplatz hat oder eine Möglichkeit zur Anmietung besteht. Für die Definition der Nähe siehe Nummer 4.

6.2
Häufig sind Hausbesuche, wenn in der Regel mehr als 100 Besuche pro Quartal durchgeführt werden. Das Merkmal der Häufigkeit ist von den Antragstellern oder Antragstellerinnen durch eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe nachzuweisen. Praktische Ärztinnen und Ärzte, Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, Internistinnen und Internisten und mobile Anästhesistinnen und Anästhesisten bedürfen in der Regel keines Nachweises des Merkmals der Häufigkeit der Hausbesuche.

6.3
In Fällen, in denen die Behörde Zweifel an der Zugehörigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin zu dem genannten Kreis von Ärzten und Ärztinnen hat, soll eine klärende Rückfrage an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gerichtet werden, um dort anhand der Abrechnungsziffern zu klären, ob die Ärztinnen und Ärzte Hausbesuche durchführen.

7
Parkausweis

7.1
Die in den Ausweis aufzunehmenden Ausnahmen sind als Dauerausnahmen widerruflich und gemäß Ziffer VI. Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 46 auf maximal drei Jahre befristet zu genehmigen.

7.2
In den Ausweis können folgende Auflagen vorgesehen werden:

7.2.1
Von den gewährten Parkerleichterungen darf nur zu den genehmigten Zwecken Gebrauch gemacht werden, wenn keine andere Parkmöglichkeit (z. B. Parkplatz) zur Verfügung steht. Der § 1 StVO ist dabei zu beachten.

7.2.2
Der Ausweis berechtigt nicht zum Halten oder Parken innerhalb der durch Zeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.

7.2.3
Die parkberechtigte Person ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen den Ausweis im Original mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

7.2.4
Nach Abstellen des Fahrzeugs ist der Ausweis entsprechend des Musters hinter der Windschutzscheibe gut lesbar auszulegen. Der Ausweis muss den Stempel der für den Sitz der Praxis zuständigen Straßenverkehrsbehörde tragen sowie die zeitliche Befristung enthalten. Zusätzlich zu Siegel und Unterschrift oder stattdessen kann ein QR-Code in den Ausweis aufgenommen werden.

7.2.5
Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die parkberechtigte Person die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht wurde. Ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen kann außerdem nach § 49 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt werden.

7.3
Darüber hinaus können Auflagen nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles festgelegt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.

7.4
Die zeitliche Befristung der Parkerleichterungen muss im Ausweis ersichtlich sein.

8
Gebühr

Für die Ausnahmegenehmigung ist eine Gebühr nach Maßgabe der Gebührennummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBI I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBI I S. 2905) geändert worden ist, zu erheben.

9
Rechtfertigender Notstand

Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten beim Parken im Rahmen des „rechtfertigenden Notstands“ gilt im Übrigen Nummer 11 Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 46 (Randnummer 145).

10
Inkraftreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt der Runderlass des Ministers für Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2011 (MBI. NRW. S. 3) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 585