Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 26 vom 8.9.2021 Seite 685 bis 714
Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Prüferentschädigungserlass Vermessung LG 2.1) |
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Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Prüferentschädigungserlass Vermessung LG 2.1)
203011
Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss
für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen
(Prüferentschädigungserlass Vermessung LG 2.1)
Runderlass des
Ministeriums des Innern
- 36 - 27.18.02
Vom 16. August 2021
1
Geltungsbereich
Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen nach § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635) sowie des Prüfungsausschusses für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen nach § 17 der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst vom 19. März 2010 (GV. NRW. S. 199) in der jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung (§§ 32 und 33 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1) werden für die ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Ausschuss Entschädigungen nur nach den folgenden Vorschriften gewährt.
2
Allgemeines
2.1
Eine Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.
2.2
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der
Antrag nicht binnen eines Jahres nach der Erbringung der jeweiligen Tätigkeit
im Prüfungsausschuss gestellt wird.
2.3
Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine
Entschädigung für Tätigkeiten im Prüfungsausschuss nicht gewährt werden, wenn
a) ihr oder ihm diese Tätigkeiten im Hauptamt zugewiesen werden können oder
b) sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt angemessen entlastet wird,
§ 12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung.
2.4
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen
bedarf die Beamtin oder der Beamte der vorherigen Genehmigung, wenn diese
Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Entschädigung ausgeübt
werden soll, § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 des
Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.
S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, § 6 der Nebentätigkeitsverordnung.
Das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird, § 48
des Landesbeamtengesetzes.
2.5
Die Nummern 2.3 und 2.4 gelten für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer entsprechend.
3
Entschädigung für Prüfungssätze
Pro Prüfungssatz wird eine Gesamtentschädigung in Höhe von 40,00 Euro gewährt. Ein Prüfungssatz ist eine zusammenhängende und abschließende Aufgabenstellung in einem Prüfungsfach und umfasst die Erarbeitung von Prüfungsaufgaben, die Erstellung von Bewertungsvorschlägen und die abschließende Begutachtung der Prüfungsaufgaben.
4
Prüfungsentschädigung
4.1
Für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit
wird für die Erst- und Zweitbeurteilung eine Entschädigung in Höhe von jeweils
21,00 Euro je Prüfling gewährt. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses wird
bei abweichender Bewertung der beiden Prüfenden keine weitere Vergütung für die
endgültige Entscheidung des Prüfungsausschusses gewährt.
4.2
Für die Mitwirkung an der mündlichen Prüfung als
prüfende oder vorsitzende Person wird eine Entschädigung von jeweils 14,00 Euro
je Prüfling gewährt. Für eine bloße Teilnahme an der mündlichen Prüfung wird
keine Vergütung gewährt.
5
Reisekosten
Reisekosten werden nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährt.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2021 S. 686