Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 26 vom 8.9.2021 Seite 685 bis 714

Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Prüferentschädigungserlass Vermessung LG 2.1)
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Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Prüferentschädigungserlass Vermessung LG 2.1)

203011

Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss
 für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
(Prüferentschädigungserlass Vermessung LG 2.1)

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 36 - 27.18.02

Vom 16. August 2021

1
Geltungsbereich

Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen nach § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635) sowie des Prüfungsausschusses für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen nach § 17 der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst vom 19. März 2010 (GV. NRW. S. 199) in der jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung (§§ 32 und 33 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1) werden für die ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Ausschuss Entschädigungen nur nach den folgenden Vorschriften gewährt.

2
Allgemeines

2.1
Eine Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.

2.2
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach der Erbringung der jeweiligen Tätigkeit im Prüfungsausschuss gestellt wird.

2.3
Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Entschädigung für Tätigkeiten im Prüfungsausschuss nicht gewährt werden, wenn

a) ihr oder ihm diese Tätigkeiten im Hauptamt zugewiesen werden können oder

b) sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt angemessen entlastet wird,

§ 12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung.

2.4
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin oder der Beamte der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Entschädigung ausgeübt werden soll, § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, § 6 der Nebentätigkeitsverordnung. Das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird, § 48 des Landesbeamtengesetzes.

2.5
Die Nummern 2.3 und 2.4 gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

3
Entschädigung für Prüfungssätze

Pro Prüfungssatz wird eine Gesamtentschädigung in Höhe von 40,00 Euro gewährt. Ein Prüfungssatz ist eine zusammenhängende und abschließende Aufgabenstellung in einem Prüfungsfach und umfasst die Erarbeitung von Prüfungsaufgaben, die Erstellung von Bewertungsvorschlägen und die abschließende Begutachtung der Prüfungsaufgaben.

4
Prüfungsentschädigung

4.1
Für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit wird für die Erst- und Zweitbeurteilung eine Entschädigung in Höhe von jeweils 21,00 Euro je Prüfling gewährt. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses wird bei abweichender Bewertung der beiden Prüfenden keine weitere Vergütung für die endgültige Entscheidung des Prüfungsausschusses gewährt.

4.2
Für die Mitwirkung an der mündlichen Prüfung als prüfende oder vorsitzende Person wird eine Entschädigung von jeweils 14,00 Euro je Prüfling gewährt. Für eine bloße Teilnahme an der mündlichen Prüfung wird keine Vergütung gewährt.

5
Reisekosten

Reisekosten werden nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährt.

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 686