Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 26 vom 8.9.2021 Seite 685 bis 714

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

II.

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß
Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bekanntmachung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

– 612 – 66.2 –

Vom 10. August 2021

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

1
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.

2
Der Stundensatz für das Jahr 2022 beträgt Euro 93,00.

3
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1. Januar 2022.

- MBl. NRW. 2021 S. 709