Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 26 vom 8.9.2021 Seite 685 bis 714
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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zugehörige Anlagen : |
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
II.
Festlegung
der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß
Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bekanntmachung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
– 612 – 66.2
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Vom 10. August 2021
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
1
Soweit bei
der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der
Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten
landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
Der Stundensatz
für das Jahr 2022 beträgt Euro 93,00.
3
Diese
Bekanntmachung gilt ab dem 1. Januar 2022.
- MBl. NRW. 2021 S. 709