Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 26 vom 8.9.2021 Seite 685 bis 714
Bekanntmachung gemäß § 88 Absatz 1 des Landeswassergesetzes Korrektur des Fristendes der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ableitung eines Bewirtschaftungszieles für die Hörsteler Aa im Rahmen des WRRL Bewirtschaftungsplans 2022-2027 |
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Bekanntmachung gemäß § 88 Absatz 1 des Landeswassergesetzes Korrektur des Fristendes der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ableitung eines Bewirtschaftungszieles für die Hörsteler Aa im Rahmen des WRRL Bewirtschaftungsplans 2022-2027
III.
Bekanntmachung
gemäß § 88 Absatz 1 des Landeswassergesetzes
Korrektur des Fristendes der Öffentlichkeitsbeteiligung
bei der Ableitung eines Bewirtschaftungszieles für die Hörsteler
Aa
im Rahmen des WRRL Bewirtschaftungsplans 2022-2027
Bekanntmachung
des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Referat IV-6
Vom 8. Juli 2021
Mit Bekanntmachung im Teil III des Ministerialblatts Nummer 16 vom 23. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 362) hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Veröffentlichung der Ableitung eines Bewirtschaftungsziels für den Wasserkörper DE_NRW_3448_1494 - Hörsteler Aa im Entwurf des Bewirtschaftungsplans 2022-2027 mit folgendem Inhalt informiert:
„Bekanntmachung
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Referat IV-6
Vom 21. Mai 2021
Die oberste Wasserbehörde erarbeitet für die nordrhein-westfälischen Anteile der Flussgebietseinheiten Rhein, Weser, Ems und Maas Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für diese Flussgebietseinheiten auf, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile betreffen.
Die Pläne und Programme werden aufgestellt in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32 ff.) (Wasserrahmenrichtlinie) und gemäß der §§ 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, in Verbindung mit § 86 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) geändert worden ist.
Die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne wurden gemäß § 88 Absatz 1 des Landeswassergesetzes fristgerecht veröffentlicht (MBl. NRW. 2020 S. 820).
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat mit Datum vom 2. Mai 2021 im Hintergrundpapier Steinkohle die Festlegung eines weniger strengen Bewirtschaftungsziels nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes für den Oberflächenwasserkörper „DE_NRW_3448_1494 - Hörsteler Aa von Spelle bis Hörstel“ (siehe Anhang BWP 5-2 zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans 2022-2027 sowie Planungseinheiten-Steckbrief Ems (ökologischer Zustand/ Ökologisches Potenzial Ausnahme - Fische, Makrophyten, MZB WSU-2)) durch Details ergänzt. Erläuterungen hierzu sollen in die Endfassung des Bewirtschaftungsplans aufgenommen werden.
Ein „weniger strenges Bewirtschaftungsziel“ ist für das ökologische Potenzial des Oberflächenwasserkörpers DE_NRW_3448_1494 gemäß Kapitel 3.1.2 des Hintergrundpapiers Steinkohle aufgrund der Grubenwassereinleitung in das Oberflächengewässer unvermeidbar.
Wie in Kapitel 2.7.3 des Hintergrundpapiers dargestellt, führt die Grubenwassereinleitung in den oberliegenden Wasserkörper (Ibbenbürener Aa) neben anderen Wirkfaktoren zu einer Verfehlung des guten ökologischen Potenzials in der Hörsteler Aa aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte für die unterstützenden allgemein physikalisch chemischen Parameter Chlorid, Sulfat und Ammonium. In den Kapitel 3.1 bis 3.4 der Hintergrundpapiers Steinkohle wird dargelegt, dass hinsichtlich aller zu betrachtenden Parameter alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine nachteilige Veränderung der Ibbenbürener und Hörsteler Aa zu vermeiden, und welche das sind.
Der Entwurf des Hintergrunddokuments Steinkohle wurde gemäß § 88 Absatz 1 des Landeswassergesetzes veröffentlicht und liegt zur Einsichtnahme arbeitstäglich während der üblichen Öffnungszeiten oder bei den nachfolgend aufgeführten Behörden aus. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin zur Einsichtnahme, solange die Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie gelten.
Ministerium
für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen, Schwannstraße 3, 40476
Düsseldorf, (MULNV)
Tel.: 02 11/45 66-0, Fax: 02 11/4566-388, poststelle@mulnv.nrw.de
Bezirksregierung
Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg,
Tel.: 0 29 31/82-0, poststelle@bra.nrw.de
Bezirksregierung
Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold,
Tel.: 052 31/71-0, poststelle@brdt.nrw.de
Bezirksregierung
Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf,
Tel.: 02 11/4 75-0, poststelle@brd.nrw.de
Bezirksregierung
Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln,
Tel.: 02 21/1 47-0, poststelle@brk.nrw.de
Bezirksregierung
Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster,
Tel.: 02 51/4 11-0, poststelle@brms.nrw.de
Ihre Stellungnahme zu der hier beschriebenen Erläuterung des Bewirtschaftungsziels für diesen Wasserkörper sowie den zugehörigen Erläuterungen im Hintergrunddokument Steinkohle (dies betrifft vor allem die Kapitel 2.7, 3.1, 3.1.2, 3.2, 3.2.2.2, 3.2.3.2, 3.3.2, 3.4.2 und 3.5) richten Sie bitte innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung (bis spätestens 3. Dezember 2021) an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz oder an die Bezirksregierungen.
Für die Abgabe Ihrer Stellungnahme steht Ihnen auch das das Internetportal Beteiligung online zur Verfügung. Sie erreichen es unter:
https://www.beteiligung-online.nrw.de/bo_wrrl_2021/start.php
Ergänzend dazu bestehen folgende Möglichkeiten der Stellungnahme:- per E-Mail,
-
Fax,
- auf dem Postweg oder
- mündlich zur Niederschrift.“
Da die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsfrist sechs Monate nach Veröffentlichung betragen muss, wird hiermit das in der Bekanntmachung vom 23. Juni 2021 genannte Fristende korrigiert. Die Beteiligungsfrist endet mit Ablauf des 23. Dezember 2021.
- MBl. NRW. 2021 S. 712