Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 26 vom 8.9.2021 Seite 685 bis 714
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung virtueller Schülerlabore an außerschulischen Lernorten (RL zdi-REACT-EU) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung virtueller Schülerlabore an außerschulischen Lernorten (RL zdi-REACT-EU)
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
virtueller Schülerlabore an außerschulischen Lernorten
(RL zdi-REACT-EU)
Runderlass
des Ministeriums für Kultur
und Wissenschaft
Vom 11. August 2021
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt Zuwendungen für die außerschulischen Lernorte, zum Beispiel Schülerlabore, mit dem Ziel der trägerneutralen Etablierung lernförderlicher digital-technischer Infrastrukturen, Lehr-Lern-Infrastrukturen und der Optimierung vorhandener Strukturen an außerschulischen Lernorten. Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Weitere Basis für die Förderung bildet das Operationelle Programm (OP) EFRE NRW 2014-2020, Prioritätsachse 6 „REACT-EU“.
Im Rahmen der Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe (REACT-EU) Initiative „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ stellt das Land Nordrhein-Westfalen Mittel für die Transformation der digitalen Wirtschaft zur Verfügung, um diese außerschulischen Lernorte, zum Beispiel Schülerlabore, schneller digital auszubauen.
Insbesondere Schulen, Hochschulen und kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch Wirtschaftsförderungseinrichtungen und Kommunen, haben eine hohe Sensibilität für Präsenzveranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern entwickelt. Die Covid-19-Pandemie bedingt einen schnelleren Ausbau von Online-Angeboten für eine effektive Zusammenarbeit der außerschulischen Lernorte, zum Beispiel Schülerlabore mit den jeweiligen Nutzerinnen und Nutzern.
So sollte die Reichweite der Angebote während der Covid-19-Pandemie, aber auch für die Nach-Pandemie-Zeit ausgebaut und damit die Wirksamkeit im Hinblick auf den Umbau zu einer nachhaltigeren und digitaleren Volkswirtschaft und Gesellschaft weiter erhöht werden.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerinnen und Antragssteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Rechtsgrundlage
Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen:
-Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU);
-§ 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (MBl. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309);
-Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO);
-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) am 2. über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;
-EFRE-Rahmenrichtlinie vom 9. August 2021 (MBl. NRW. S. 641).
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden
Investitionen in die digitale Infrastruktur von außerschulischen Lernorten, zum
Beispiel Schülerlaboren. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für digitale Hardware in
Kombination mit Software:
a) Laptop- oder Desktop-Geräte für die Ausstattung von max. 30 Arbeitsplätzen,
b) Bildschirme,
c) Kopplungs- und Verbindungselemente (Switches, Patchpanel),
d) Router (Netzwerkrouter, LTE-Router, „Homespots“, „LTE-Cubes“),
e) Ein-Jahres-Datenvolumen und
f) Ein-Jahres-Softwarelizenzen
2.2
Förderbar sind die Anschaffung
und Einrichtung von maximal 30 neuen Online-Arbeitsplätzen pro außerschulischem
Lernort, zum Beispiel Schülerlabor, inklusive geeigneter Kollaborationssoftware
und Videokonferenzsoftware sowie ergänzender Hard- und Software-Komponenten zur
Sicherstellung einer leistungsfähigen WLAN-Nutzbarkeit der angeschafften Hard-
und Software. Die Beschaffung und Inbetriebnahme der digitalen Infrastruktur
wird im Rahmen eines Projektes bis spätestens zum 31. Dezember 2022
durchgeführt und abgeschlossen.
Zusätzliche Sachausgaben für eine spätere Wartung und den Betrieb der dann angeschafften Hard-und Software sind nicht förderfähig. Die Zuständigkeit hierfür übernehmen die Zuwendungsempfänger.
3
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind insbesondere:
Öffentliche oder gemeinnützige Trägerinnen und gemeinnützige Träger schulischer und außerschulischer Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, Verbände, Vereine und Vereinigungen, kleine und mittlere Unternehmen (Die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen kann dem Anhang 1 zur AGVO entnommen werden).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Art der zu beschaffenden
Systeme
Zu beschaffende digitale Infrastrukturen sollen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.
4.1.2
Art der gewährten Mittel
Die gewährten Mittel sind subsidiäre Hilfen.
4.2
Besondere
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss ein fachdidaktisches Konzept erstellen, welches spätestens mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist. Dieses umfasst eine pädagogisch begründete Planung von Verwendung und Einsatz der beschafften Infrastruktur.
5
Art, Umfang und Höhe der
Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Sie erfolgt als Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung erfolgt auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder Zuweisung.
5.3
Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung wird in Höhe
von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt je nach
förderrechtlichen und beihilferechtlichen Voraussetzungen. Ein gegebenenfalls
verbleibender Eigenanteil ist aus Eigenmitteln zu erbringen.
Die förderfähigen Gesamtausgaben für die digitale Infrastruktur sind auf maximal 60 000 Euro pro Antrag begrenzt. Je außerschulischem Lernort, zum Beispiel Schülerlabor kann ein Antrag eingereicht werden. Dabei kann für jeden Standort ein gesonderter Antrag auch vom
gleichen Träger gestellt werden.
5.4
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist für Investitionen, insbesondere auch für mobile Endgeräte beträgt vier Jahre.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) 2020/2221 haben die Begünstigten im Rahmen des REACT-EU Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.
7
Verfahren
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind schriftlich bei der Bezirksregierung Detmold einzureichen. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger können während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge auf Förderung stellen, jedoch maximal einen Antrag je außerschulischem Lernort, zum Beispiel Schülerlabor.
Der Durchführungszeitraum für Vorhaben endet spätestens am 31. Dezember 2022.
Anträge für Projekte mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten sind bis zum 30. September 2021 zu stellen. Anträge für Projekte mit einer Laufzeit von bis zu 9 Monaten sind bis zum 31. Dezember 2021 zu stellen.
8
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2021 S. 696