Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 26 vom 8.9.2021 Seite 685 bis 714

Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren (RL-FitU12)
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Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren (RL-FitU12)

23239

Richtlinie zur Förderung von Ausgaben
zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch
technische Maßnahmen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren
(RL-FitU12)

Runderlass des Ministeriums für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
102 - 68-11

Vom 24. August 2021

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen sieht die besondere Situation in der Kindertagesbetreuung und in Schulen, insbesondere bei den unter 12-jährigen Kindern, denen in nächster Zeit kein Impfangebot gemacht werden kann. Vor dem Hintergrund des Regelbetriebs in der Kindertagesbetreuung und in Schulen sowie der Bedeutung des infektionsschutzgerechten Lüftens gerade in den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten sowie zur Flankierung der entsprechenden Hygienekonzepte werden die Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie die kommunalen und Ersatzschulträger bei der Beschaffung mobiler Geräte zur Aufbereitung der Raumluft mittels Abscheidung von aerosolgebundenen Viren und von Stäuben in den Betreuungseinrichtungen, Schulen und Sporthallen, die auch für den Schulbetrieb genutzt werden können, sowie bei einfachen baulichen Maßnahmen finanziell unterstützt.

1.2
Rechtsgrundlage

Für die Förderung der Maßnahmen an Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Schulen und Sporthallen gelten:

1. die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Bundes zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen vom 24. August 2021,

2. die nachstehenden Regelungen,

3. die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen insbesondere §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO genannt,

4. der Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV/VVG genannt und

5. der Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Anwendungshinweise insbesondere zu den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 und 53 Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise und weitere Hinweise - Corona-Erlass II -“ vom 1. Januar 2021 (n. v.) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Corona-Erlass II genannt.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing) und der Betrieb und Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie einfachen baulichen Maßnahmen, zum Beispiel Wand-, Rohr- oder Fensterventilatoren als einfache Zu- und Abluftanlagen, zum ergänzenden Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für Räume der Kategorie 2 nach Nummer 4.3. Nicht zuwendungsfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte, die Viren mittels Ozon inaktivieren sowie Maßnahmen betreffend fest installierter raumlufttechnischer Anlagen. Personal- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Trägerinnen und Träger von Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren. Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren umfassen Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in öffentlicher oder freier Trägerschaft und Trägerinnen und Träger von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen mit Ausnahme der beruflichen Schulen und Schulen der Erwachsenenbildung. Trägerinnen und Träger von Schulen gemäß § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, sowie von staatlichen Schulen sind ebenfalls von der Förderung umfasst. Nicht antragsberechtigt sind Kindertagespflegepersonen, die Kinder in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Kinder betreuen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Mobile Luftreinigungsgeräte

4.1.1
Technische Anforderungen

Die Geräte müssen so bemessen sein, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem 4‑fachen Raumvolumen entspricht. Gegebenenfalls sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen. Es werden folgende Gerätetypen als geeignet angesehen:

a) Mobile Luftreinigungsgeräte mit Filtertechnologie:
Die Geräte müssen mit Filterfunktion arbeiten. Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, das heißt es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (halten Partikel mit einer Größe <1 μm (darunter fallen auch Viren) mit einem Abscheidegrad von 99,95 Prozent zurück) oder höher handeln. Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht oder automatisch, zum Beispiel durch Erhitzen, selbst gereinigt werden. Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal durchgeführt werden.

b) Mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C Technologie:
Die Wirksamkeit dieser Geräte ist abhängig von der Bestrahlungsintensität und von der Bestrahlungszeit. Die Geräte dürfen kein UV-Licht in den Raum freisetzen. Die Wirksamkeit ist durch eine vom Hersteller veranlasste Prüfung beziehungsweise Begutachtung zu bescheinigen. Es ist ebenfalls vom Hersteller zu bescheinigen, dass Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt aus dem Luftreinigungsgerät nicht in den Innenraum abgegeben wird.

c) Kombinationsgeräte (UV-C und Filterung)

Die Wirksamkeit ist durch eine vom Hersteller veranlasste Prüfung beziehungsweise Begutachtung zu bescheinigen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vom Hersteller die Gerätesicherheit und die Wirksamkeit der Luftreinigung bescheinigen zu lassen. Im Übrigen sind die in Buchstabe b und c genannten Herstellerbescheinigungen für die Luftreinigungsgeräte unter Berücksichtigung der vom Hersteller veranlassten Prüfungen beziehungsweise Begutachtungen der Geräte erforderlich.

Maßgeblich für die Bescheinigung sind die Prüfkriterien für mobile Luftreiniger nach der Beschlussfassung der VDI AG „Prüfkriterien für mobile Luftreiniger“ (VDI EE 4300 Blatt 14) vom 20. Juli.2021 (https://www.vdi.de/fileadmin/pages/vdi_de/redakteure/ueber_uns/fachgesellschaften/KRdL/dateien/Pruefkriterien_fuer_Luftreiniger__2021-07-23__VDI_AG_Kurzfassung.pdf ) in der jeweils geltenden Fassung.

4.1.2
Geräuschemissionen

Bei der Geräteauswahl ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, so dass die Anforderungen der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7 „Lärm“ erfüllt werden: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-7.pdf .

4.1.3
Sach- und fachgemäße Betreuung und Wartung

Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller ist sicherzustellen, dass die Geräte sachgemäß aufgestellt und durch fachkundiges Personal betreut und gewartet werden.

4.2
Einfache bauliche Maßnahmen

In Räumen der Kategorie 2 nach Nummer 4.3. sind auch einfache bauliche Maßnahmen, wie der Neueinbau von einfachen Zu- und Abluftanlagen, zum Beispiel Wand-, Rohr- oder Fensterventilatoren, zuwendungsfähig.

4.3
Räume der Kategorie 2

Nach der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder können Maßnahmen in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden. Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2. Bei Kategorie 2-Räumen handelt es sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar beziehungsweise Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt). Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat im Zuwendungsantrag das Erfordernis für den Einsatz eines geeigneten mobilen Luftreinigungsgerätes anhand dieser Kriterien zu bestätigen.

Beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ist darauf zu achten, dass die Geräte keine Flucht- und Rettungswege verstellen.

4.4
Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmebeginn

Abweichend von Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO gilt ausnahmsweise die Förderung von Vorhaben als bewilligt, die bereits seit dem 1. Mai 2021 begonnen worden sind. Als Maßnahmebeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Unabhängig davon wird durch diese Ausnahmegenehmigung nach Nummer 1.3.2 VV/VVG zu § 44 LHO kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung gemäß Nummer 2.1 VV zu § 23 LHO.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung bewilligt.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss oder Zuweisung gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Erwerb und die fachgerechte Aufstellung und Inbetriebnahme für Geräte nach Nummer 4.1 und Maßnahmen nach Nummer 4.2, soweit sie einen Raum nach Maßgabe von Nummer 4.3 betreffen. Die Beschaffung von Geräten oder die einfache bauliche Maßnahme wird bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber bis höchstens 4 000 Euro je beschafftem Gerät oder bei Maßnahmen nach Nummer 4.2 je Raum, gefördert. Bei Miete und Leasing tritt die Summe der Zahlungen über die Vertragslaufzeit an die Stelle der Ausgaben für den Erwerb. Zusätzlich wird für jedes geförderte mobile Luftreinigungsgerät einmalig eine Pauschale in Höhe von 500 Euro für Betrieb und Wartung gewährt. Weitere Betriebs- und Wartungskosten sind nicht förderbar.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre.

6.2
Die Zuwendungsempfängerin und der Zuwendungsempfänger berücksichtigen bei Planungen und Durchführungen von Investitionsmaßnahmen grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsprinzip.

6.3
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, der Landes oder der Europäischen Union bereits gefördert wurden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

Einfache bauliche Maßnahmen nach Nummer 4.2 sind nur förderfähig, sofern hierfür kein anderer Förderzugang besteht.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge sind bis zum 10. Dezember 2021 ausschließlich im Online-Förderportal (http://www.frl-luft.foerderung.nrw.de/) auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. Nach Nummer 3 des Corona-Erlass II bedarf es keines schriftlichen Antrags.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie bewilligt eine Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die vorgesehene Schriftform kann nach Nummer 4.1 des Corona-Erlass II verzichtet werden. Soweit eine Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides über das Online-Förderportal erfolgt, ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger mittels E-Mail zu informieren. In dem Zuwendungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung mit finanzieller Beteiligung des Bundes erfolgt. Der Zuwendungsbescheid ist überdies mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen:

a) Die Förderung des Bundes und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen.

b) Ergänzend zu Nummer 7.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich, im Folgenden ANBest-P genannt) beziehungsweise Nummer 8.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (Anlage 1 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an Gemeinden, im Folgenden ANBest-G genannt) steht auch dem Bundesrechnungshof ein entsprechendes Prüfrecht zu.

c) Die sachgerechte Positionierung im Raum sowie die fachgerechte Verwendung durch Einweisung und die Wartung der Geräte sind zu gewährleisten.

d) Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges Personal durchgeführt werden.

7.3
Auszahlung

Die Zuwendung wird abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise ANBest-G und Nummer 7.1 der VV/VVG zu § 44 LHO unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ausbezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist online bis zum 30. Juni 2022 zu führen (http://www.frl-luft.foerderung.nrw.de/). Beträge, die nicht gemäß der Förderrichtlinie verwendet wurden, sind in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Verwendungsnachweis kann in vereinfachter Form durch das Vorlegen entsprechender Listen ohne Belege und Bescheinigungen erfolgen. 

Alle Belege und Bescheinigungen, die der zuständigen Bezirksregierung nicht vorzulegen sind, sind fünf Jahre aufzubewahren und bei Prüfungen durch den Landesrechnungshof beziehungsweise Bundesrechnungshof vorzulegen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Corona-Erlass II ist zu beachten.

Abweichend von Nummer 8.6 und 8.8 der VV/VVG zu § 44 LHO wird auf eine Verzinsung grundsätzlich verzichtet.

7.6
Der Bundesrechnungshof und der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen sind berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und § 91 LHO durchzuführen.

7.7
Elektronische Durchführung des Verwaltungsverfahrens

Das Antragsverfahren sowie das Bewilligungsverfahren werden entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch durchgeführt.

8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 697