Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 28 vom 1.10.2021 Seite 737 bis 762

Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
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Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein

2123

Beitragsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein

Beschluss der Zahnärztekammer Nordrhein

Vom 12. Juni 2021

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 12. Juni 2021 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, die folgende Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 – Az.: V A 2 93.11.03 – genehmigt worden ist:

§ 1

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erhebt die Zahnärztekammer Beiträge von ihren Kammerangehörigen.

(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach den tätigkeitsbezogenen Beitragsgruppen der Beitragstabelle (Anlage zur Beitragsordnung).

(4) Kammerangehörige üben ihren zahnärztlichen Beruf im Sinne dieser Beitragsordnung aus, wenn sie ihre zahnärztlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen. Üben Kammerangehörige mehrere Tätigkeiten aus, erfolgt die Beitragsveranlagung nach der Tätigkeit mit dem höchsten Beitrag; dies gilt nicht, wenn der Kammerangehörige nachweist, dass eine andere Tätigkeit den Schwerpunkt seiner Berufsausübung bildet. Als Berufsausübung gelten auch Zeiten der Arbeitsverhinderung, in denen Anspruch auf eine Lohn- beziehungsweise Entgeltfortzahlung oder Entsprechendes besteht; nicht erfasst sind Zeiten, in denen ausschließlich Lohn- beziehungsweise Entgeltersatzleistungen oder Entsprechendes bezogen werden.

(5) Die Beitragspflicht beginnt mit der Mitgliedschaft bei der Zahnärztekammer Nordrhein und endet, wenn der Kammerangehörige aus der Kammer ausscheidet. Für die Monate, in denen die Beitragspflicht beginnt oder endet, ist je ein voller Monatsbeitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag wird monatsanteilig erhoben und ist im Regelfall zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres im Voraus zu zahlen.

(7) Für den Monat, in dem sich die Merkmale für die Einstufung in die Beitragstabelle ändern, ist der neue Beitrag zu entrichten. Der Beitrag wird in diesem Fall anteilig während des Beitragsjahres erhoben und wird mit Zugang des Beitragsbescheids fällig.

§ 2

(1) Kammerangehörige können einen Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Kammerbeitrages stellen, wenn die Zahlung des Beitrages wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammerangehörigen oder aus anderen persönlichen Gründen, zum Beispiel Krankheit, Behinderung, für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Eine Stundung kann auf Antrag auch im Falle einer Praxisneugründung oder Praxisübernahme gewährt werden. Anträge sind zu begründen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen.

(2) Über die Anträge nach Absatz 1 entscheidet der Kammervorstand. Die Entscheidung soll in der Regel nur für das laufende Jahr getroffen werden. Der Kammervorstand kann Richtlinien für die Bearbeitung und Entscheidung derartiger Anträge durch die Verwaltung beschließen.

(3) Kammerangehörige, die zugleich beitragspflichtiges und berufstätiges Pflichtmitglied in einer oder mehreren anderen Zahnärzte- oder Ärztekammer/n sind, zahlen die Hälfte ihres jeweiligen Beitrages. Die Pflichtmitgliedschaft, Berufstätigkeit und Beitragspflicht sind nachzuweisen.

§ 3

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Beitragsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 4

Der Vorstand der Zahnärztekammer Nordrhein hat der Kammerversammlung alle zwei Jahre einen Bericht über die Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Haushaltsplanung vorzulegen und bei Bedarf Anpassungen vorzuschlagen.

§ 5

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 30. November 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 298), die zuletzt durch Beschluss vom 28. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 891) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 16. Juni 2021

Dr. Ralf H a u s w e i l e r

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Genehmigt.

Düsseldorf, den 20. Juli 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: V A 2 93.11.03

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Düsseldorf, den 18. August 2021

Dr. Ralf H a u s w e i l e r

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2021 S. 752